Wahlzettel fotografieren: Liegt ein Verstoß gegen das Wahlgeheimnis vor?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 23. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Wahlzettel fotografieren: Für Briefwahl und Wahllokal gelten unterschiedliche Vorschriften.
Wahlzettel fotografieren: Für Briefwahl und Wahllokal gelten unterschiedliche Vorschriften.

FAQ: Wahlzettel fotografieren

Ist ein Foto in der Wahlkabine erlaubt?

Laut deutschem Wahlrecht darf in der Wahlkabine üblicherweise kein Foto gemacht werden. Entsprechende Verbote sind mittlerweile in den meisten Wahlordnungen enthalten.

Welche Konsequenzen kann ein solches Foto haben?

Ob in diesem Fall ein Verstoß gegen das Wahlgeheimnis vorliegt und welche Sanktionen dafür drohen können, erfahren Sie hier.

Darf man seinen Wahlzettel bei Briefwahlen fotografieren?

Bei Briefwahlen liegt nach aktueller Einschätzung kein Verstoß gegen das Wahlgeheimnis vor, wenn ein Stimmzettel fotografiert und über die sozialen Netzwerke verbreitet wird. Dabei spielt es im Übrigen keine Rolle, ob der Wahlzettel bereits ausgefüllt ist oder nicht.

Wählen als mediales Ereignis

Zeit für ein Selfie: Doch droht bei einem Foto in der Wahlkabine Ärger?
Zeit für ein Selfie: Doch droht bei einem Foto in der Wahlkabine Ärger?

Bei den Präsidentschaftswahlen in den USA machen Prominente in der Regel keinen Hehl daraus, welchen Kandidaten sie unterstützen und regen ihre Fans dazu an, ebenfalls wählen zu gehen. Die Stars und Sternchen sind dadurch eine nicht zu unterschätzende Form der Wahlwerbung.

In Deutschland ist ein solch offener Umgang mit der Stimmabgabe im Vorfeld einer Bundestags- oder Landtagswahl eher die Ausnahme. Trotzdem veröffentlichen sowohl Promis als auch Otto Normalbürger in den sozialen Medien immer wieder Fotos von ausgefüllten Wahlzetteln.

Doch ist es überhaupt erlaubt einen Stimmzettel zu fotografieren oder handelt es sich dabei um einen Verstoß gegen das Wahlgeheimnis? Spielt es eine Rolle, ob das Bild bei einer Briefwahl zu Hause entsteht oder in einer Wahlkabine? Und zieht ein solches Foto Sanktionen nach sich? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

Ist es erlaubt, ein Foto vom Wahlzettel zu machen?

Das Leben mit einem Foto festhalten: In der Wahlkabine ist dies aber nicht erlaubt.
Das Leben mit einem Foto festhalten: In der Wahlkabine ist dies aber nicht erlaubt.

Für viele Menschen ist es mittlerweile das Normalste der Welt, jedes Ereignis ihres Alltags mit einem Foto festzuhalten und dieses dann mit Familie und Freunden oder sogar mit der ganzen Welt über die sozialen Netzwerke zu teilen. In den letzten Jahren hat dieser Trend auch bei den Wahlen Einzug gehalten. Wobei sich die Frage stellt, wie sich dies mit dem Wahlgeheimnis vereinbaren lässt.

Bei einer rechtlichen Bewertung des Ganzen muss grundsätzlich zwischen den verschiedenen Arten der Wahl differenziert werden. Denn für den Gang ins Wahllokal und die Briefwahl gelten unterschiedliche Vorschriften.

Für die Stimmabgabe im Wahllokal gibt es detaillierte Vorschriften, die unter anderem dafür sorgen sollen, dass es sich auch tatsächlich um freie und geheime Wahlen handelt. Bei einer Bundestagswahl ergeben sich diese insbesondere aus der Bundeswahlordnung (BWO). Für Europa-, Landtags- oder Kreiswahlen gelten jeweils eigene Verordnungen. Im nachfolgenden beziehen wir uns auf die BWO, wobei der Inhalt in der Regel weitestgehend identisch ist. 

Wahlberechtigte, die ein Wahllokal aufsuchen, dürfen ihr Kreuz erst in der Wahlkabine setzen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass niemand erfährt, wofür der Einzelne gestimmt hat. Doch darf ich das Wahlgeheimnis freiwillig aufgeben und ein Wahlkabinen-Selfie machen? In § 56 Abs. 2 Satz 2 Bundeswahlverordnung (BWO) heißt es dazu:

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Fotos in der Wahlkabine sind somit nicht erlaubt. Ein generelles Fotoverbot gilt im Wahllokal allerdings nicht, schließlich ist mancherorts auch die Presse vertreten, wenn Politiker oder Prominente den Wahlzettel in die Urne werfen.

Bevor Sie als Privatperson aber die Kamera zücken, sollten Sie beim Wahlvorsteher um Erlaubnis fragen. Zudem gilt es bei einer Veröffentlichung der Aufnahmen auch das Recht am eigenen Bild zu berücksichtigen.

Werde ich bei einem Foto in der Wahlkabine von der Wahl ausgeschlossen?

Welche Folgen ein Selfie in der Wahlkabine hat, ergibt sich aus § 56 Abs. 6 BWO:

Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der […]

5a. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat […].

Doch was genau ist unter einer Zurückweisung zu verstehen? Ist dies mit einem Ausschluss von der Wahl gleichzusetzen? So weitreichend sind die Folgen nicht, allerdings darf der fotografierte Wahlzettel nicht mehr abgegeben werden. Laut Wahlrecht darf der betroffene Wähler aber einen neuen Wahlzettel erhalten und ausfüllen. 

Darf ich bei einer Briefwahl meinen Wahlzettel fotografieren?

Bei der Briefwahl ist ein Foto vom Wahlzettel eigentlich kein Problem.
Bei der Briefwahl ist ein Foto vom Wahlzettel eigentlich kein Problem.

Mithilfe der Briefwahl sollen Personen, die am Wahltag verhindert sind oder den Gang zum Wahllokal nicht bewältigen können, die Möglichkeit erhalten, an der Wahl teilzunehmen. Mittlerweile erfreut sich die Wahl per Post aber auch aus Gründen der Bequemlichkeit immer größerer Beliebtheit.

Im Zuge der Bundestagswahl 2017 veröffentlichen mehrere Personen – darunter auch Prominente – ihre ausgefüllten Briefwahltunterlagen und stießen damit die Diskussion an, ob es sich dabei um einen Verstoß gegen das Wahlgeheimnis handelt. Hierbei handelt es sich gemäß § 107c Strafgesetzbuch (StGB) um eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren geahndet werden kann.

Der damalige Bundeswahlleiter sah den Tatbestand als gegeben an und erstattete insgesamt 42 Strafanzeigen. 2018 stellte die Staatsanwaltschaft in Wiesbaden die Verfahren ein, da ein Verstoß gegen das Wahlrecht nur vorliegt, wenn eine Veröffentlichung von fremden Wallentscheidungen erfolgt. Selfies mit Briefwahltunterlagen oder Fotos von diesen dürfen demnach also gemacht und verbreitet werden. Zudem bleibt die Stimme weiterhin gültig.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

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