Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Fall einer Studentin verhandelt, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) eine finanzielle Unterstützung erhielt. Sie hatte gegen die Entscheidung des BAföG-Amts geklagt (Aktenzeichen 5 C 11.16), weil sie für die Zeit in der ein Elternteil bei ihr lebte, nicht den vollen Beitragssatz erhielt. Mit dem Gerichtsurteil wurde ihr nun ein erhöhter BAföG-Bedarf zuerkannt.
Unter Umständen kann ein erhöhter BAföG-Bedarf bestehen
Wann besteht ein erhöhter BAföG-Bedarf?
Ein erhöhter BAföG-Bedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 war ihr von dem zuständigen Sachbearbeiter des Amts abgesprochen worden, da sie mit ihrer Mutter zusammenlebte. Tatsächlich hatte die Klägerin diese bei sich aufgenommen, weil der Vermieter ihr die Wohnung gekündigt hatte. Nach dem neuen Bescheid standen der Studentin statt der bisherigen 224 Euro lediglich noch 49 Euro zu. Das ist eben jene Pauschale, die Auszubildende bekommen, die bei ihren Eltern leben(§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG). Ein erhöhter BAföG-Bedarf bestehe in diesen Fällen nicht, weil sie von ihren Eltern finanziell unterstützt und ihre Kosten sich somit in Grenzen halten würden. Da die Gründe für den erhöhten BAföG-Bedarf aus Sicht der Klägerin allerdings weiterhin bestanden, denn ihre Mutter unterstützte sie nicht finanziell, entschloss sie sich zu klagen und bekam schließlich Recht.
Wann und warum besteht ein erhöhter BAföG-Bedarf?
Ein erhöhter BAföG-Bedarf besteht, wenn die Eltern das Kind nicht unterstützen können.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein erhöhter BAföG-Bedarf besteht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- das Elternteil zu seinem Kind zieht
- das Kind dem Elternteil Unterstützung gewährt
- das Elternteil nur über Geld in Höhe von Sozialleistungen verfügt(z.B. Hartz 4, Arbeitslosen- und Wohngeld)
Im vorliegenden Fall sah das Gericht alle Bedingungen als erfüllt an. Es könne jedenfalls nicht generell davon ausgegangen werden, dass die Studentin durch die Aufnahme der Mutter Kosten einspare, wie die typisierte Einordnung des Amtes nahelegt. Stattdessen müsse künftig im Einzelfall näher geprüft werden, ob ein erhöhter BAföG-Bedarf vorliege.
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