Recht auf Vergessen im Internet als neues Grundrecht

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 25. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Jeder Mensch hat ein Recht auf Vergessenwerden laut Datenschutzgrundverordnung.
Jeder Mensch hat ein Recht auf Vergessenwerden laut Datenschutzgrundverordnung.

FAQ: Recht auf Vergessenwerden

Was ist das Recht auf Vergessen?

Das Recht auf Vergessenwerden ist eine besondere Ausprägung des im Grundgesetz verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Danach können natürliche Personen die Entfernung bzw. Löschung von Ergebnissen einer Suchmaschine verlangen, die in Zusammenhang mit ihren personenbezogenen Daten stehen. Dieses noch recht neue Grundrecht trägt dem Umstand Rechnung, dass heutzutage aufgrund der Digitalisierung viele Daten jederzeit öffentlich abrufbar sind.

Wie kann ich mein Recht auf Vergessen gegenüber Google geltend machen?

Für das Recht auf Vergessen stellt Google einen Antrag zur Verfügung, den Sie online ausfüllen und absenden müssen. Google prüft den Antrag und löscht die beanstandeten Einträge, sofern Sie datenschutzrechtlich die Löschung bestimmter personenbezogener Daten verlangen können.

Reicht das denn aus, um meine Daten aus dem Internet verschwinden zu lassen?

Nein. Der Suchmaschinenbetreiber wird lediglich seine Links löschen, die bei einer Suchanfrage als Link gelistet sind. Möchten Sie, dass nicht nur der Link verschwindet, sondern auch die Daten auf der entsprechenden Internetseite, müssen Sie sich außerdem an dem Betreiber der jeweiligen Domain wenden.

Das Recht auf Vergessen einfach erklärt

Das Recht auf Vergessen ist Teil des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
Das Recht auf Vergessen ist Teil des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Das Internet vergisst nicht, heißt es. Einmal hochgeladene bzw. veröffentlichte Informationen und Bilder verbreiten sich in Windeseile, wenn sie von anderen Nutzern kopiert und geteilt werden. Für den Betroffenen, dessen personenbezogene Daten im Umlauf sind, kann das sehr unangenehm werden, insbesondere wenn sich diese – mitunter recht pikanten – Informationen auch nach Jahren noch frei im Internet abrufen lassen.

Das „Recht auf Vergessen“ dient dem Schutz von Personen vor solchen dauerhaften Abrufbarkeit ihrer Daten im Internet. Danach können natürliche Personen die Entfernung bestimmter, in Verbindung mit ihrem Namen stehender Einträge aus dem Internet zu verlangen. Danach sind entsprechende Suchmaschinen-Ergebnisse oder Beiträge zu löschen.

Eine gesetzliche Grundlage zum Recht auf Vergessenwerden bildet die DSGVO. In Art. 17 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung heißt es hierzu:

„Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.“

Die deutsche Vorschrift des § 35 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zum Recht auf Vergessen nimmt Bezug auf diese europarechtliche Vorschrift.

Interessenabwägung: Wann besteht das Recht auf Vergessenwerden?

Das Recht auf Vergessen basiert auf dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet. Danach darf jeder selbst darüber bestimmen, welche Daten und Informationen er über sich preisgibt. Dieses Grundrecht kann durch die (dauerhafte) Verbreitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet beeinträchtigt werden.

Trotzdem haben die Betroffenen nur dann Anspruch auf Löschung bzw. Entfernung von Suchergebnissen und Artikeln, wenn ihre Interessen die Interessen der Suchmaschinenbetreiber und der Nutzer überwiegen.

Ist bedarf immer einer Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Vergessen sowie der Informations- und Meinungsfreiheit.
Ist bedarf immer einer Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Vergessen sowie der Informations- und Meinungsfreiheit.

Es sind demnach folgende Grundrechte miteinander abzuwägen:

  • Recht auf Vergessen des Betroffenen als besondere Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
  • gegebenenfalls das Recht eines verurteilten Straftäters auf seine Resozialisierung bzw. sein Recht darauf, wegen einer geringfügigen Straftat nicht zeit seines Lebens dafür verfolgt zu werden

gegen:

  • Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Suchmaschinen- bzw. Seitenbetreiber
  • unternehmerische Freiheit des Suchmaschinen- bzw. Seitenbetreiber (Berufsfreiheit und Kommunikationsfreiheit)
  • Grundrecht der Informationsfreiheit der Internetnutzer bzw. der Gesellschaft, insbesondere wenn seriöse journalistische Berichterstattung zum Streitgegenstand wird

Bei der Interessenabwägung zu diesen Grundrechten sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie beispielsweise die Schwere des Eingriffs und wie lange die fraglichen Ereignisse zurückliegen. Insbesondere wenn seriöse Journalisten über Themen berichten, die von einem besonderen öffentlichen Interesse sind, stehen die Interessen und Rechte Einzelner zurück.

Wie setze ich mein Recht auf Vergessen im Netz durch?

Um bei Google Ihr Recht auf Vergessen geltend zu machen, füllen Sie einen Online-Antrag aus.
Um bei Google Ihr Recht auf Vergessen geltend zu machen, füllen Sie einen Online-Antrag aus.

In den meisten Fällen verlangen Nutzer vom Suchmaschinenbetreiber Google, ihr Recht auf Vergessen umzusetzen und bestimmte Eintragungen zu entfernen. Hierfür stellt der Konzern ein Antragsformular zur Verfügung, über das Nutzer die Löschung ihrer personenbezogenen Daten beantragen können.

Wenn Google die fraglichen Informationen trotz Anfrage nicht löscht, besteht noch die Möglichkeit, dies auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Dann werden die Gerichte die widerstreitenden Interessen der Parteien gegeneinander abwägen. Verneint das letztinstanzliche Gericht das Recht auf Vergessenwerden, kann der Betroffene Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen.

Darüber hinaus können die nationalen Gerichte zum Recht auf Vergessen an den EuGH anrufen und ihm Fragen zur Auslegung vorlegen.

Aufgrund der rasanten Verbreitung von Inhalten im Internet lassen sich auf diesem Wege aber nicht immer alle Einträge entfernen. Wenn neben dem Betreiber noch andere (private) Personen die Daten veröffentlicht haben, kann der Betroffene auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen diese geltend machen.

Fallbeispiele: Rechtsprechung des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) formulierte das Recht auf Vergessen als Grundrecht und reagierte damit auf die Probleme, die dadurch auftreten, dass Daten und Informationen über Personen jederzeit (im Internet) öffentlich abrufbar sind.

„Recht auf Vergessen I“

Zwei wichtige Grundsatzentscheidungen des BVerfG sind als "Recht auf Vergessen I und II" bekannt geworden.
Zwei wichtige Grundsatzentscheidungen des BVerfG sind als „Recht auf Vergessen I und II“ bekannt geworden.

Ein Mann wurde wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. Ein Nachrichtenmagazin veröffentlichte drei Artikel in seiner Druckausgabe darüber und erwähnte dabei auch den vollen Namen des Verurteilten.

Nach mehr als ein Jahrzehnt danach stellt eine GmbH diese Berichte in einem Onlinearchiv zur Verfügung – kostenlos, ohne jegliche Zugangsbarrieren. Wer den Namen des Mannes in die Suchmaschine eingibt, erhält diese Artikel als erste Suchergebnisse angezeigt.

Der Mann klagte bis vor den Bundesgerichtshof – sein Ziel: Das Unternehmen sollte nicht mehr über die Straftat berichten und dabei seinen Namen nennen. Als der BGH die Klage abwies, landete der Streit vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dessen Entscheidung hierüber als „Recht auf Vergessen I“ in die Geschichte der Rechtsprechung einging. Es hob das Urteil des BGH auf und verwies die Sache zurück an den BGH.

„Recht auf Vergessen II“

Ein Fernsehsender berichtete in einem TV-Beitrag über „Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ und warf darin einer Arbeitgeberin einen unfairen Umgang mit einem gekündigten Mitarbeiter vor.

Der Beitrag war unter dem oben benannten Titel auf der Internetseite des Senders abrufbar. Nutzer, die den vollständigen Namen der Arbeitgeberin eingaben, wurde dieser Beitrag als eines der ersten Suchergebnisse angezeigt.

Deshalb verklagte die Frau den Suchmaschinenbetreiber – blieb aber auch vor dem Bundesverfassungsgericht ohne Erfolg. Der Beschluss des BVerfG wurde als „Recht auf Vergessen II“ bekannt.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Franziska hat nach ihrer juristischen Ausbildung in verschiedenen Branchen gearbeitet. Seit 2017 ist sie Teil der anwalt.org-Redaktion. Durch ihre fachliche Ausrichtung liegen ihr Texte zu unterschiedlichsten rechtlichen Fragestellung im Verkehrsrecht, Umweltrecht, Strafrecht und vielem mehr.

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