Nürnberg. Ein Badegast forderte Schmerzensgeld vom städtischen Schwimmbad, weil ein anderer Besucher bei einem Sprung vom Zehn-Meter-Turm auf ihm gelandet war – eine schwere Verletzung am linken Arm war das Resultat. Der Verletzte forderte Schadensersatz, da seiner Ansicht nach ein Bademeister oben auf dem Turm hätte stehen müssen, um die Sprünge zu kontrollieren. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg urteilte aber dagegen (Az. 4 U 1455/17).
Der Bademeister kann nicht alles beaufsichtigen

Lückenlose Aufsicht nicht üblich: Somit entsteht hier kein Anspruch auf Schmerzensgeld vom Schwimmbad.
Grund: Es könne nicht vom Betreiber verlangt werden, dass er jeden Springer beaufsichtige und jeden Sprung im Einzelnen freigebe, wie der Badegast verlangt hatte.
Eine lückenlose Aufsicht in solch einer Einrichtung sei nicht üblich und nach derzeitigen Gesetzen auch nicht Pflicht für den Betreiber.
Was gehört zu den Aufsichtspflichten des Bademeisters – und wer haftet wann?

Wann entsteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld vom Schwimmbad? Wir klären auf.
Sollte der Bademeister selbst schuld sein, kann auch nur er dafür verantwortlich gemacht werden. Lag es nicht im Bereich seiner Möglichkeiten, bspw. wenn nicht genug Aufsichtspersonal vorgesehen war, dann haftet in der Regel der Betreiber – hier entsteht der Anspruch auf Schmerzensgeld vom Schwimmbad.
Erst im November 2017 konkretisierte der Bundesgerichtshof (BGH) die Aufsichtspflichten eines Bademeisters in einem Urteil (Az: III ZR 60/16). Demnach muss ein Bademeister:
- einen geeigneten Aufsichtsplatz wählen, von dem aus er das gesamte Schwimmbad / das Becken überwachen kann (je nach Organisation des Betreibers) – ggf. erfordert dies den gelegentlichen Standortwechsel
- das Geschehen im Wasser fortlaufend beobachten
- regelmäßig überprüfen (mit Kontrollblicken), ob Gefahrensituationen für die Badegäste entstehen
- in Notsituationen für eine rasche Hilfeleistung sorgen
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