Impressumspflicht in Deutschland: Welche Angaben sind nötig?

Durch die Impressumspflicht im Internet kommen die Betreiber ihrer Informationspflicht nach.
Durch die Impressumspflicht im Internet kommen die Betreiber ihrer Informationspflicht nach.

Das Internet bietet uns eine Vielzahl von Möglichkeiten: Es dient der Informations­beschaffung, der Kommunikation und ist gleichzeitig ein riesiger Marktplatz.

Um Nutzern und Verbrauchern in der vermeintlichen Anonymität des World Wide Webs ein gewisses Maß an Sicherheit zu gewährleisten, gilt es verschiedene Vorschriften des IT-Rechts zu beachten.

So besteht zum Beispiel die Impressumspflicht für eine Website in Deutschland. Mithilfe der darin enthaltenen Informationen, soll es den Verbrauchern möglich sein, die Seriosität eines Anbieters zu überprüfen und ggf. auch rechtliche Schritte einzuleiten.

Doch welche Angaben beinhaltet die Impressumspflicht? Muss eine Privatperson dieser Verpflichtung ebenfalls nachkommen? Und was droht, wenn Sie gegen die Impressumspflicht für eine private Homepage verstoßen? Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie in diesem Ratgeber.

FAQ: Impressumspflicht

Was genau ist eigentlich ein Impressum?

Durch das Impressum geben Sie an, wer für das jeweilige Erzeugnis auf einer Internetseite verantwortlich ist. Hier lesen Sie mehr dazu.

Gibt es in Deutschland eine Impressumspflicht?

Ja. In Deutschland ist ein Impressum gemäß Telemediengesetz (TMG). Pflicht für jeden Webseitenbetreiber.

Was passiert, wenn ich die Impressumspflicht ignoriere?

Verstoßen Sie gegen die Impressumspflicht, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Wie diese sanktioniert wird, lesen Sie hier.

Was ist ein Impressum?

Impressum: Welche Pflichtangaben sind im Internet vorgeschrieben?
Impressum: Welche Pflichtangaben sind im Internet vorgeschrieben?

Bei einem Impressum handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Herkunftsangabe. Ursprünglich stammt diese Übersicht verschiedener Informationen aus dem Buchdruck und enthielt unter anderem den Erscheinungsort, den Verleger sowie das Erscheinungsjahr.

Mittlerweile besteht eine solche Impressumspflicht auch für Zeitungen und Zeitschriften sowie für die Telemedien. Der Rechtsbegriff „Telemedien“ umfasst dabei verschiedenste elektronische Informations- und Kommunikationsdienste.

Zu den Telemedien zählen unter anderem Webshops, Suchmaschinen, Online-Auktionshäuser, Chatrooms und Webportale. Darüber hinaus schließt der Begriff auch private Websites und Blogs mit ein.

Durch die Impressumspflicht im Internet kommen die Betreiber und Verantwortlichen der Anbieterkennzeichnungspflicht nach. Denn sowohl offline als auch online sollen Verbraucher dazu in der Lage sein, den Dienstanbieter auf seine Seriosität hin zu prüfen. Die Impressumspflicht auf Webseiten dient demnach maßgeblich dem Verbraucherschutz.

Daher werden unter der Überschrift „Impressum“ die Informationen zum Unternehmen aufgeführt, welche traditionell auf den Geschäftsbriefen stehen.

Impressumspflicht: Welches Gesetz gilt?

Impressumspflicht: Abhängig vom Inhalt und den Angeboten der Webseite ergeben sich die Pflichtangaben.
Impressumspflicht: Anhängig vom Inhalt und den Angeboten der Webseite ergeben sich die Pflichtangaben.

Die Impressumspflicht für eine Internetseite ergibt sich aus dem Telemediengesetz (TMG). Dabei handelt es sich um die rechtlichen Regelungen für die Telemedien in Deutschland und somit auch um die zentralen Vorschriften zum Internetrecht.

Aus diesem Grund trägt das TMG umgangssprachlich auch die Bezeichnung „Internetgesetz“. Die Vorgaben zur Impressumspflicht sind im TMG unter § 5 verzeichnet.

Darüber hinaus enthält auch § 55 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) Richtlinien zur Impressumspflicht. Nach § 55 Abs. 1 RStV gilt:

Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. Namen und Anschrift sowie
  2. bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.“
Wichtig! Das Impressum muss auf jeder Seite mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. Als Linktext sollten Sie eine eindeutige Bezeichnung wählen. Üblich sind dabei vor allen die Begriffe „Impressum“ oder „Kontakt“.

Impressum: Welche Pflichtangaben sind notwendig?

Welche Informationen eine Internetseite laut der Impressumspflicht bereitstellen muss, ergibt sich aus dem TMG und dem RStV.

Die Impressumspflicht schreibt nach § 5 Telemediengesetz folgende Bestandteile vor:

  • Vollständiger Name der verantwortlichen Person (ggf. Geschäftsführer)
  • Vollständige Anschrift des Unternehmens bzw. Betreibers
  • E-Mail-Adresse

Handelt es sich beim Betreiber des Internetauftritts um eine juristische Person – also zum Beispiel um einen eingetragenen Verein oder eine Stiftung – ist gemäß Impressumspflicht auch die Steuernummer und die Rechtsform anzugeben. Darüber hinaus ist eine vertretungsberechtigte Person mit vollem Namen zu benennen.

Bieten Sie journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte an, müssen Sie gemäß § 55 Abs. 2 RStV eine dafür verantwortliche Person benennen. Die Angaben müssen dabei sowohl den vollständigen Namen als auch eine Anschrift enthalten.

Grundsätzlich müssen Sie als Privatperson gemäß Impressumspflicht Ihre Telefonnummer nicht angeben, eine E-Mail bzw. ein Kontaktformular reichen laut Gesetzgeber aus. Allerdings müssen Sie nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. Oktober 2008 (Az. C-304/08) innerhalb von maximal 60 Minuten erreichbar sein und dies zu jeder Zeit. Für Online-Händler ist die Angabe einer Telefonnummer hingegen seit 2014 verpflichtend.

Besteht die Impressumspflicht auch für Privatpersonen?

Impressumspflicht: Wird eine Homepage ausschließlich privat genutzt, können Sie ggf. auf ein Impressum verzichten.
Impressumspflicht: Wird eine Homepage ausschließlich privat genutzt, können Sie ggf. auf ein Impressum verzichten.

Betreiben Sie privat eine Internetseite, sind Sie dadurch nicht automatisch von der Impressumspflicht entbunden. Denn auch in diesem Fall können die Voraussetzungen für ein geschäftsmäßiges Angebot vorliegen. So besteht die Impressumspflicht bei einem Blog oder einer privaten Internetseite zum Beispiel, wenn Sie über Werbebanner oder -anzeigen Verdienste erzielen. Gleiches gilt auch, wenn Sie mithilfe von sogenannten Affiliate-Links eine Art Vermittlungsprovision erhalten.

Es besteht keine Impressumspflicht, wenn der Inhalt und der gesamte Webauftritt ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen. Allerdings empfehlen Anwälte auch in diesem Fall sicherheitshalber ein Impressum anzulegen.

Gilt die Impressumspflicht auch bei Social-Media-Auftritten?

Auch für die sozialen Medien ist eine Anbieterkennzeichnung notwendig. Halten Sie sich nicht an die Impressumspflicht auf Facebook und Co., kann dies zu Abmahnungen und somit erheblichen Kosten führen.

Impressumspflicht: Unser Muster zeigt wie es geht!

Wie Sie auf Ihrer Homepage die laut Impressumspflicht vorgeschriebenen Angaben aufführen, zeigt exemplarisch das nachfolgende Beispiel. Es handelt es sich hierbei nur um eine Vorlage, welche der Orientierung dient. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Angaben entsprechend Ihres Internetauftritts anzupassen.

– MUSTER –

Impressum
Angaben gem. § 5 TMG

 

Betreiber und Kontakt:
Max Mustermann

Musterstr. 1
12345 Musterstadt

Telefonnummer: 123 456 7890
E-Mail-Adresse: max@mustermann.de

Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RstV:
Max Mustermann

Bilder und Grafiken:
Angaben der Quelle für verwendetes Bilder- und Grafikmaterial:
Eigene Bilder

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Verstoß bei der Impressumspflicht: Welche Strafe droht?

Impressumspflicht & Strafe: Eine fehlende Angabe des Impressums kann zur Abmahnung führen.
Impressumspflicht & Strafe: Eine fehlende Angabe des Impressums kann zur Abmahnung führen.

Versuchen Sie absichtliche die Impressumspflicht zu umgehen oder führen Sie nicht alle vorgeschriebenen Angaben auf, kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Denn dabei kann es sich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht handeln.

Fehlt zum Beispiel eine E-Mail-Adresse, können dadurch ggf. Reklamationen verhindert werden. Für Mitbewerber besteht in diesem Fall die Möglichkeit, wegen dem Verstoß gegen die Impressumspflicht eine Abmahnung in die Wege zu leiten.

Zudem kann es sich bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen die Impressumspflicht auch um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Dies kann gemäß § 16 TMG mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Haben Sie eine Abmahnung aufgrund eines Verstoßes gegen die Impressumspflicht erhalten, ist es sinnvoll, sich an einen fachkundigen Anwalt zu wenden. Dieser kann zum einen prüfen, ob Ihre Angaben den Vorgaben der Impressumspflicht entsprechen und ggf. eine Einigung mit den Abmahnenden in die Wege leiten.
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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

Bildnachweise

6 Gedanken zu „Impressumspflicht in Deutschland: Welche Angaben sind nötig?

  1. Thorsten

    Wer schützt Privatpersonen vor Stalkern und Straftätern, die Körperverletzung und schlimmeres gegen den Website-Betreiber und seine Familie oder das Wohnhaus mit 6-8 Familien im Sinn haben, wenn man seine Adresse öffentlich machen *muss* ?

    1. Cassandra

      Genau das frage ich mich auch. Wieso denkt keiner an diejenigen, die etwas veröffentlichen wollen ohne zuhause ungebetenen Besuch zu bekommen.

      1. Michael

        Weil das Gesetz keine normalen Bürger schützt, sondern nur kriminelle geschützt werden.

  2. Svea

    Vielen Dank für den Artikel.
    Doch wie genau definiert man einen Blog/eine Webseite für private Zwecke?
    Ich habe einen Instagram-Account und möchte auf der Webseite mehr Infos schreiben und natürlich mit eigenen Bildern versehen. Ohne Affiliate oder Werbebanner. Bin ich trotzdem verpflichtet, ein Impressum anzulegen? Da ich schon einmal einen Stalker hatte, macht man sich natürlich so seine Gedanken.

    Schwierig, was ein Richter als „privat“ ansehen könnte.

    Viele Grüße

  3. Nina H

    Meine Freundin betreibt einen Onlineshop. Nun braucht sie einen Rechtsanwalt, da sie lange Zeit kein Impressum hatte. Durch den Beitrag weiß ich, dass dies jedoch Pflicht ist.

  4. Nina

    Eine Freundin betreibt einen kleinen Onlineshop. Durch den Beitrag weiß ich, dass es eine Impressumspflicht gibt. Dieses wird sie jetzt auch von einem Anwalt überprüfen lassen.

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