Bezug von Bürgergeld: Wie das Einkommen angerechnet wird

Der Bezug von Bürgergeld ist trotz Einkommen möglich.
Der Bezug von Bürgergeld ist trotz Einkommen möglich.

FAQ: Bürgergeld und Einkommen

Ist ein Einkommen bei Bürgergeld erlaubt?

Ein Anspruch auf Bürgergeld bzw. Leistungen nach dem SGB II besteht sowohl für arbeitslose als auch für berufstätige Menschen. Ist das Einkommen nicht ausreichend, können Sie dieses mit Bürgergeld aufstocken.

Bürgergeld: Bis zu welchem Einkommen findet keine Anrechnung statt?

Bei Bezug von Bürgergeld findet eine Einkommensanrechnung ab einem Einkommen von 100 Euro statt. Wie viel darüber hinaus angerechnet wird, hängt von dessen Höhe ab. Welche Freibeträge gelten, lesen Sie hier.

Ab welchem Einkommen bekommt man kein Bürgergeld?

Grundsätzlich gibt es beim Bezug von Bürgergeld keine Grenze fürs Einkommen. Welche Leistungen Sie erhalten, richtet sich vor allem nach Ihrem Bedarf, welcher sich aus den Regelsätzen und den Wohnungskosten ergibt.

Ist die Höhe vom Bürgergeld einkommensabhängig?

Reicht der eigenen Lohn nicht aus, können Sie Ihr Einkommen mit Bürgergeld ergänzen.
Reicht der eigene Lohn nicht aus, können Sie Ihr Einkommen mit Bürgergeld ergänzen.

Anspruch auf Bürgergeld hat dem Gesetz nach nahezu jeder, der erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten und Ihren Lebensunterhalt nicht aus Einkommen oder Vermögen finanzieren können.

Beziehen Sie neben dem Arbeitslohn zusätzlich Bürgergeld-Leistungen, gelten Sie als sogenannter Aufstocker. In diesem Fall findet bezüglich Ihrer Leistungen bei Bezug von Bürgergeld eine Anrechnung vom Einkommen statt.

Demzufolge reduziert sich Ihr Anspruch auf Bürgergeld um das anzurechnende Einkommen. Je nach Höhe des Verdienstes wird so ein Teil Ihres Lohns vom Jobcenter berücksichtigt. Liegt das Einkommen über dem Ihnen zustehenden Bedarf, führt dies in der Regel dazu, dass kein Leistungsanspruch besteht und Sie kein Bürgergeld erhalten.

Auch das Vermögen zählt – Neben dem Einkommen berücksichtigt das Jobcenter bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruchs auch Ihr vorhandenes Vermögen. Innerhalb der Karenzzeit, dem ersten Jahr des Leistungsbezugs, gilt eine Grenze von 40.000 Euro. Anschließend dürfen Sie maximal 15.000 Euro besitzen, um Anspruch auf Bürgergeld zu haben. Bilden Sie mit weiteren Personen eine Bedarfsgemeinschaft, erhöht sich das sogenannte Schonvermögen um weitere 15.000 Euro pro Person.

Wie hoch darf das Einkommen sein, um Bürgergeld zu bekommen?

Wie hoch das jeweilige Einkommen sein darf, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Hierzu zählen Ihre persönlichen Lebensumstände sowie die zu berücksichtigenden Wohnungskosten.

Während die Regelsätze gesetzlich festgeschrieben sind, gilt es bei den Wohnungskosten darauf zu achten, dass diese als angemessen gelten. Das Jobcenter übernimmt nämlich nicht bedingungslos alle Mietkosten.

Welche Miethöhe als angemessen gilt, richtet sich vor allem an der Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben, sowie dem ortsüblichen Mietspiegel. Dementsprechend gibt es beim Bürgergeld keine feste Einkommensgrenze.

Beispielsweise gilt in München laut der Seite des Landkreises teilweise eine Miete in Höhe von 790 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt als angemessen. Leben vier Personen im Haushalt können Kosten bis 1.300 Euro durch das Jobcenter akzeptiert werden.

Im Gegensatz hierzu darf die Miete zum Beispiel in Dortmund laut dem zuständigen Jobcenter bei einer Person maximal 530 Euro betragen. Für einen 4-Personen-Haushalt gilt hingegen eine Mietobergrenze von 950 Euro.

Ähnlich wie bei der Miete erhöht sich auch der Regelbedarf nach der Anzahl der Personen, die zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft zählen. Während Alleinstehenden ein Regelsatz in Höhe von 563 Euro zusteht, liegt dieser bei Paaren bei 1.012 Euro (506 Euro pro Person). Für Kinder erhalten Sie zusätzlich zwischen 357 und 471 Euro, je nach Alter des Kindes.

  • 451 Euro bei volljährigen Kindern unter 25 Jahre
  • 471 Euro bei Kindern zwischen 14 und 17 Jahren
  • 390 Euro bei Kindern zwischen 6 und 13 Jahren
  • 357 Euro bei Kindern bis 5 Jahren

Ihr jeweiliger Gesamtbedarf verändert sich somit mit der Höhe der Regelsätze und der Kosten der Unterkunft. Je nachdem, wie hoch dieser liegt, ist auch ein unterschiedlich hohes Einkommen erlaubt.

Welches Einkommen wird beim Bürgergeld nicht angerechnet?

Auch das Kindergeld oder Elterngeld zählt beim Bürgergeld als Einkommen.
Auch das Kindergeld oder Elterngeld zählt beim Bürgergeld als Einkommen.

Erhalten Sie Bürgergeld und arbeiten zusätzlich, wird Ihr Einkommen dem Leistungsanspruch angerechnet. Allerdings gibt es einen Freibetrag von 100 Euro, welcher immer anrechnungsfrei bleibt..

Unter dem Strich haben Sie bei einer Arbeitstätigkeit somit monatlich mehr Geld zur Verfügung als ohne einen Job.

Darüber hinaus orientieren sich die Freibeträge bei Bürgergeld-Bezug am tatsächlichen Einkommen. Je nach Höhe rechnet das Jobcenter einen unterschiedlichen hohen prozentualen Betrag hiervon Ihren Leistungen an.

Einkommen mit Bürgergeld ergänzen: Welche Freibeträge gibt es?

Als anrechenbares Einkommen zählt für Bürgergeld-Empfänger die Differenz zwischen Ihrem Verdienst und dem jeweiligen Freibetrag. Dieser ist gestaffelt und liegt im Bereich zwischen 10 und 30 %.

Zusätzlich gilt beim Bezug von Bürgergeld beim Einkommen ein grundsätzlicher Freibetrag von 100 Euro. Dies bedeutet, dass die ersten 100 Euro Ihres Verdienstes immer anrechnungsfrei sind und Sie diese nicht zu einer Minderung des Leistungsanspruchs führen.

Liegt Ihr Arbeitslohn über 100 Euro, richten sich die Freibeträge für Bürgergeld-Beziehende nach Ihrem Einkommen. Wichtig ist es dabei zu beachten, dass die jeweiligen Gehaltsbestandteile teilweise mit unterschiedlichen Anteilen angerechnet werden.

So ist es möglich, dass Teile Ihres Gehalts zu 30 % anrechnungsfrei sind, während bei anderen ein Freibetrag von 10 % gilt. Abhängig von der Höhe des Einkommens gelten folgende Freibeträge:

  • 0 bis 100 Euro: 100 % anrechnungsfrei
  • 100 bis 520 Euro: 20 % anrechnungsfrei
  • 520 bis 1.000 Euro: 30 % anrechnungsfrei
  • 1.000 bis 1.200 Euro: 10 % anrechnungsfrei
  • 1.000 bis 1.500 Euro: 10 % anrechnungsfrei (bei Alleinerziehenden)

Der maximale Freibetrag liegt demzufolge bei 348 Euro beziehungsweise bei 378 Euro bei Alleinerziehenden. Alle Gehaltsbestandteile, die darüber liegen, werden vollständig angerechnet.

Eine Ausnahme gilt hierbei für Schüler, Studenten und Auszubildende unter 25 Jahren. Diese haben einen höheren Grundfreibetrag von 538 Euro. Eine Anrechnung des Einkommens findet somit erst bei Einkünften oberhalb dieser Grenze statt.

Gleiches gilt für Teilnehmer eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines Freiwilligen sozialen Jahrs. Für diese gilt zudem ein Grundfreibetrag von 250 Euro, sofern sie 25 Jahre oder älter sind.

Einige Berechnungsbeispiele zum Freibetrag für Bürgergeld-Empfänger

Bürgergeld und Einkommen: Bei der Anrechnung des Einkommens gelten in der Regel 10 bis 30 % als Freibetrag.
Bürgergeld und Einkommen: Bei der Anrechnung des Einkommens gelten in der Regel 10 bis 30 % als Freibetrag.

In den folgenden Beispielen zeigen wir Ihnen, wie viel vom jeweiligen Einkommen das Jobcenter nicht anrechnet. Beachten sollten Sie dabei, dass es sich bei dem genannten Einkommen ausschließlich um den Arbeitslohn handelt. Weitere Einkünfte beispielsweise aus anderen Sozialleistungen werden gesondert betrachtet.

Bei den genannten Werten handelt es sich um das Bruttoeinkommen. Bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruchs wird der jeweilige Freibetrag vom Nettoeinkommen abgezogen.

Minijob mit 500 Euro:

  • 100 Euro gelten als grundsätzlicher Freibetrag
  • der Gehaltsbestandteil zwischen 100 und 500 Euro ist zu 20 % anrechnungsfrei
  • der Freibetrag liegt somit bei 180 Euro

Minijob mit 538 Euro:

  • 100 Euro gelten als grundsätzlicher Freibetrag
  • der Gehaltsbestandteil zwischen 100 und 520 Euro ist zu 20 % anrechnungsfrei
  • der Gehaltsbestandteil zwischen 520 und 538 Euro ist zu 30 % anrechnungsfrei
  • der Freibetrag liegt somit bei 189,40 Euro

Teilzeitjob mit 750 Euro:

  • 100 Euro gelten als grundsätzlicher Freibetrag
  • der Gehaltsbestandteil zwischen 100 und 520 Euro ist zu 20 % anrechnungsfrei
  • der Gehaltsbestandteil zwischen 520 und 750 Euro ist zu 30 % anrechnungsfrei
  • der Freibetrag liegt somit bei 253 Euro

Teilzeitjob mit 1.200 Euro:

  • 100 Euro gelten als grundsätzlicher Freibetrag
  • der Gehaltsbestandteil zwischen 100 und 520 Euro ist zu 20 % anrechnungsfrei
  • der Gehaltsbestandteil zwischen 520 und 1.000 Euro ist zu 30 % anrechnungsfrei
  • der Gehaltsbestandteil zwischen 1.000 und 1.200 Euro ist zu 10 % anrechnungsfrei
  • der Freibetrag liegt somit bei 348 Euro

Darf ich meinen Lohn behalten? – Ihren Lohn beziehungsweise Ihr Gehalt dürfen Sie immer vollständig behalten. Durch ein Einkommen reduziert sich lediglich der Leistungsanspruch und damit der Auszahlungsbetrag vom Jobcenter.

Was zählt bei Bürgergeld-Bezug als Einkommen?

Der Bezug von Bürgergeld ist nicht nur für Menschen in der Arbeitslosigkeit möglich, sondern auch für Personen, die Arbeitslosengeld 1 beziehen oder einer Arbeit nachgehen. Sowohl der Arbeitslohn als auch das Arbeitslosengeld 1 zählen dabei als Einkommen.

Zusätzlich berücksichtigt das Jobcenter auch das Kindergeld oder das Elterngeld als Einkommen. Auch etwaige Renten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Hinterbliebenenrenten wie eine Waisenrente und eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente gelten als Einkommen. Jedoch gibt es noch weitere Einkünfte, die das Jobcenter als Einkommen wertet und entsprechend anrechnet.

Wird bei Bezug von Bürgergeld das Einkommen vom Partner angerechnet?

Leben Sie zusammen mit Ihrem Partner oder Kindern, gelten Sie gemäß Gesetz als eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Wer alles zu einer solchen Bedarfsgemeinschaft zählt, finden Sie in § 7 Abs. 3 des SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch).

Voraussetzung ist es in der Regel, dass Sie zusammen mit den anderen Personen gemeinsam wirtschaften. So wird beim Bezug von Bürgergeld auch das Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

Dementsprechend rechnet das Jobcenter auch das Einkommen vom Ehepartner oder dem Partner an. Ebenfalls kann beim Bürgergeld das Einkommen der Eltern zu einer Anrechnung führen, vorausgesetzt Sie mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft.

Zählt bei Bürgergeld-Bezug eine Erbschaft als Einkommen?

Beim Bürgergeld zählt eine Erbschaft nicht als Einkommen sondern zum Vermögen.
Beim Bürgergeld zählt eine Erbschaft nicht als Einkommen sondern zum Vermögen.

Einkünfte gelten typischerweise als Einkommen. Bei Erbschaften gilt dies jedoch nicht. Diese werden dem Vermögen angerechnet.

Hierfür gelten die genannten Beträge hinsichtlich des Schonvermögens von 40.000 beziehungsweise 15.000 Euro. Ist das Erbe höher, müssen Sie zunächst dieses Geld für Ihren Lebensunterhalt einsetzen und es besteht kein weiterer Leistungsanspruch.

Ausgenommen hiervon ist die Erbschaft einer Immobilie. Ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung zählt bis zu einer bestimmten Wohnfläche ebenfalls zum Schonvermögen, sofern Sie diese selbst nutzen und nicht vermieten.

Wird beim Bürgergeld ein einmaliges Einkommen angerechnet?

Grundsätzlich wird beim Bürgergeld jedes Einkommen angerechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein regelmäßiges oder ein einmaliges Einkommen handelt.

Auch Einmalzahlungen wie beispielsweise das Weihnachtsgeld, das Urlaubsgeld oder Steuerrückzahlungen berücksichtigt das Jobcenter bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs. Einnahmen dieser Art werden typischerweise auf das Jahr umgelegt und anteilig pro Monat angerechnet.

Schwankendes Einkommen – Ein schwankendes Einkommen bei Bürgergeld-Bezug führt in der Regel dazu, dass Ihnen der Leistungsanspruch zunächst für einen kürzeren Zeitpunkt gewährt wird. Im Normalfall gilt der Bewilligungsbescheid dann nicht für 12 Monate, sondern lediglich für 6 Monate.

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Über den Autor

Mohamed El Zaatari (Rechtsanwalt)
Mohamed El-Zaatari

Mohamed El-Zataari absolvierte sein Jura-Studium an der Universität Bremen und legte 2020 das 2. Staatsexamen ab. Nachdem er zwei Jahre lang als Referatsleiter in einer Bremer Landesbehörde tätig war, erhielt er 2022 seine Zulassung zum Rechtsanwalt. Er befasst sich vor allem mit dem Ausländer- und Sozialrecht.

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