Fondsgebundene Lebens­versicherung: Welche Steuer muss gezahlt werden?

Sie können sich Ihre fondsgebundene Lebensversicherung auszahlen lassen.
Sie können sich Ihre fondsgebundene Lebensversicherung auszahlen lassen.

Die Auszahlung für eine fondsgebundene Lebensversicherung erfolgt genau dann, wenn ein Erlebnisfall oder der Todesfall eintritt. Was viele dabei nicht bedenken: In der Regel muss diese Auszahlung versteuert werden.

Der folgende Ratgeber gibt Ihnen Auskunft darüber, welche unterschiedlichen Regeln gelten, wenn Sie sich Ihre fondsgebundene Lebensversicherung auszahlen lassen möchten. Des Weiteren finden Sie hier Hinweise zu den steuerlichen Gegebenheiten in diesem Zusammenhang.

Fondsgebundene Lebensversicherung und deren Auszahlung

Zunächst einmal sollten Sie für sich selbst festlegen, ob Sie bei Ablauf Ihrer Lebensversicherung, eine Auszahlung bekommen oder die Auszahlungssumme lieber nochmals in Fonds anlegen möchten. Bei der letzteren Option werden die Erträge in Ihr privates Wertpapierdepot bei Ihrer Bank hinzugefügt.

Welche Steuern fallen an?

Im Prinzip wird die Auszahlung Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung gehandhabt wie die der Auszahlung einer Kapitallebensversicherung. Schließlich sind beide auch kapitalbildend. Deshalb gelten bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung in Sachen Steuer selbstverständlich auch dieselben Regeln.

Sie haben die Lebensversicherung vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen

Fondsgebundene Lebensversicherung: Eine Auszahlung ist steuerfrei möglich.
Fondsgebundene Lebensversicherung: Eine Auszahlung ist steuerfrei möglich.

Hierbei haben Sie Glück, denn Sie müssen keine Steuern zahlen. Das gilt sowohl, wenn Sie sich das Geld in bar auszahlen lassen, als auch für die Übertragung Ihrer Fondsanteile.

Jedoch müssen Sie auch als Inhaber eines sogenannten „Altvertrags“ gewisse Voraussetzungen erfüllen:

  • eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren
  • eine Einzahlung der Beiträge über mindestens 5 Jahre
  • die Auszahlung muss im Todesfall 60 Prozent oder mehr der bis dato eingezahlten Beiträge ergeben

Sie haben die Lebensversicherung nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen

Diese fondsgebundene Lebensversicherung gilt bezüglich der Steuer als sogenannter „Neuvertrag“. Möchten Sie den diesen vor der Mindestlaufzeit von 12 Jahren beenden, muss eine Abgeltungssteuer gezahlt werden.

Besteht der Lebensversicherungsvertrag bereits 12 Jahre und der Versicherungsnehmer hat das 60. bzw. bei ab 2012 abgeschlossenen Verträgen das 62. Lebensjahr vollendet, muss nur der halbe Ertrag versteuert werden.

Beachten Sie bei der Auszahlung oder Kündigung in Bezug auf Ihre fondsgebundene Lebensversicherung immer die Steuer, die damit zusammenhängt. Diese kann den Betrag, den Sie letztendlich erhalten, in der Summe um einiges beeinflussen – je nachdem, in welchem Jahr Sie den Vertrag abgeschlossen haben.
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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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