
FAQ: Aufenthaltserlaubnis wegen deutschem Kind erhalten
Ja. Sie haben gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) als ausländischer Elternteil eines deutschen Kindes die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dazu müssen Sie jedoch einige Voraussetzungen erfüllen. Mehr erfahren Sie in diesem Abschnitt.
Ja, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht vom eigenen deutschen Kind betrifft sowohl die Mutter als auch den Vater – deutsches Recht nimmt hier keine Unterscheidung zwischen beiden Elternteilen vor. Wichtig ist nur, dass die jeweilige Person sorgeberechtigt ist.
Ob Sie abgeschoben werden können, ist fallabhängig. Grundsätzlich gilt die Abschiebung eines Elternteils aber nur in Ausnahmefällen als zulässig (bspw. wenn Sie eine Straftat begangen haben). Mehr dazu hier.
Inhalt
Aufenthaltserlaubnis und Einbürgerung: Durch deutsches Kind möglich?

Steht die Aufenthaltserlaubnis dem Vater eines deutschen Kindes genauso zu wie der Mutter oder gibt es gesetzliche Unterschiede? Nein, die deutsche Gesetzgebung selbst unterscheidet hier nicht zwischen Müttern und Vätern.
Beide Elternteile haben also grundsätzlich das gleiche Recht, eine Aufenthaltserlaubnis durch ihr deutsches Kind zu beantragen. Im Normalfall ist die einzige Bedingung dafür, dass für den Familiennachzug zum deutschen Kind alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu zählen bspw. die folgenden:
- Sie sind der Elternteil eines minderjährigen Kindes, dass die deutsche Staatsbürgerschaft entweder über das Abstammungsprinzip (mindestens ein Elternteil ist Deutscher) oder das Geburtsortprinzip (beide Elternteile sind Drittstaatsangehörige) erworben hat. Es ist hierbei also nicht relevant, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter und nicht die seines Vaters vererbt bekommt – wichtig ist nur, dass es hierzulande geboren sein muss.
- Sie sind für das minderjährige deutsche Kind nachweislich sorgeberechtigt.
- Sie üben die Personensorge aus (d. h. Sie können Ihre aktive Beteiligung an der Betreuung und Erziehung des Kindes nachweisen).
Für den Antrag selbst sind anschließend folgende Unterlagen bei der Ausländerbehörde einzureichen:
- das ausgefüllte Antragsformular für die Aufenthaltserlaubnis wegen Ihrem Kind, das in Deutschland geboren wurde
- ein biometrisches Passfoto
- ein gültiges Identifikationsdokument (Reisepass etc.)
- ein Nachweis darüber, dass Sie Ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern können (bspw. über Einkommensnachweise, Ihren Arbeitsvertrag etc.)
- ein Krankenversicherungsnachweis
- die Geburtsurkunde Ihres deutschen Kindes
- eine Sorgerechtserklärung für das Kind (sofern es unehelich ist)
Wichtig: Die Einbürgerung von Mutter oder Vater eines deutschen Kindes setzt voraus, dass Sie nach der erfolgreichen Antragstellung seit mindestens 3 Jahren in Deutschland leben. Danach können Sie gemäß § 28 Abs. 2 des AufenthG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis durch Ihr deutsches Kind beantragen – eine sogenannte Niederlassungserlaubnis. Dafür müssen Sie aber garantieren, dass Sie nach der Erteilung des neuen Aufenthaltstitels weiterhin mit Ihrem Kind in der bisherigen „familiären Lebensgemeinschaft“ wohnen werden. Um die Sprachkenntnisvorgaben der Ausländerbehörde zu erfüllen, müssen Sie außerdem ausreichend Deutsch (in der Regel auf A1-Niveau) sprechen können.
Wann ist eine Abschiebung trotz Heirat und deutschem Kind zulässig?

Grundsätzlich werden ausländische Elternteile nicht ohne weiteres aus Deutschland abgeschoben. Im Regelfall ist eine Abschiebung für alle, die eine Aufenthaltserlaubnis durch ihr deutsches Kind erhalten und die dafür notwendigen Anforderungen erfüllen, ausgeschlossen.
Gleiches gilt, wenn ein Abschiebeverbot vorliegt. Das ist bspw. der Fall, falls eine Ausreise entgegen Art. 6 des Grundgesetzes (GG) den Schutz der Familie oder der minderjährigen Kinder gefährden würde (falls es im Herkunftsland der ausländischen Elternteile kriegerische Auseinandersetzungen gibt etc.).
Eine Abschiebung trotz rechtmäßigem Sorgerecht für ein deutsches Kind ist in Ausnahmefällen allerdings möglich, wenn schwerwiegende Gründe dafür vorliegen. Das betrifft mitunter eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung (bspw. wenn ein deutscher Mann nur ein Kind als sein eigenes anerkennt, um damit einer ausländischen Mutter fälschlicherweise eine Aufenthaltserlaubnis durch ihr damit deutsches Kind zu besorgen).
Wichtig: Auch Elternteile, die in der Vergangenheit eine Straftat begangen haben, müssen potenziell mit einer Abschiebung rechnen. Die Ausländerbehörde hat dabei abzuwägen, inwiefern Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zutrifft (d. h. ob durch die Tat bspw. die öffentliche oder nationale Sicherheit gefährdet wurde).

Dabei spielen unter anderem folgende Kriterien eine Rolle:
- Welche Straftat wurde begangen und wie schwerwiegend war diese?
- Wie viel Zeit ist seitdem vergangen?
- In welcher familiären Situation befindet sich der Elternteil (Alter und Anzahl der Kinder, Dauer der Ehe etc.)?
- Welche Situation liegt im Herkunftsland des Elternteils vor? Und würde diese die Familie gefährden, wenn eine Abschiebung angeordnet wird?
Der Asylantrag wird abgelehnt, aber der Elternteil kann nicht ausreisen (z. B. weil das Herkunftsland diesem keinen Pass ausstellt, Krieg herrscht etc.). Was kann ein ausländischer Vater eines deutschen Kindes dann tun? Erhält er eine Duldung, liegt es im Ermessen der Ausländerbehörde zu entscheiden, ob ein Aufenthalt aus humanitären Gründen nach Abs. 5 von § 25 des AufenthG für den Vater und seine Familie in Frage kommt.
Wichtig: Hat der Vater selbst verursacht, dass er nicht abgeschoben werden kann (bspw. weil er sich nicht um die nötigen Reisedokumente kümmert), verhängt die Behörde mitunter Sanktionen. Dazu zählt z. B. eine räumliche Beschränkung bzw. Residenzpflicht, durch die er und seine Familie sich nur in einem bestimmten, von der Behörde festgelegten Bereich hierzulande aufhalten dürfen. Ohne die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch ein deutsches Kind haben dann sowohl ausländische Väter als auch ihre Kinder lediglich einen Duldungsstatus.