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FAQ: Versammlungsverbot
Ja. Das Versammlungsrecht ist in Deutschland im Grundgesetz unter Artikel 8 verankert. Die Bundesländer sind befugt, eigene Versammlungsgesetze zu erlassen. Unter freiem Himmel kann das Versammlungsrecht durch andere Gesetze beschränkt werden.
Wird ein Versammlungsverbot ausgesprochen, müssen dafür triftige Gründe vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Veranstaltung gefährdet wäre. Zudem kann das Bundesverfassungsgericht einem Menschen sein Recht auf die Versammlungsfreiheit entziehen, wenn er dieses Grundrecht verwirkt hat (Artikel 18 Grundgesetz).
Wer gegen ein Versammlungsverbot verstößt, kann sich einer Straftat oder auch einer Ordnungswidrigkeit schuldig machen. Welche Sanktionen dann vorgesehen sind, zeigt diese Auflistung.
Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kam immer wieder die Frage auf, ob ein präventives Versammlungsverbot aufgrund des Infektionsschutzgesetzes rechtmäßig ist. Grundsätzlich ist dies laut Bundesverfassungsgericht möglich. Kann der Veranstalter allerdings nachweisen, dass er Maßnahmen trifft, um den Infektionsschutz zu gewährleisten, so ist ein generelles Versammlungsverbot auch durch einzelne Verordnungen der Bundesländer nicht möglich.
Was bedeutet Versammlungsverbot?
Immer wieder kommt es in Deutschland zu Versammlungen größerer Menschengruppen auf den Straßen. Das kann viele unterschiedliche Gründe haben. Häufig handelt es sich um Demonstrationen für oder gegen etwas.
Dabei besteht ein grundsätzliches Recht, solche Versammlungen abzuhalten. Dieses gehört zu den Grundrechten in Deutschland und ist somit durch das Grundgesetz geschützt. In Artikel 8 Grundgesetz (GG) heißt es diesbezüglich:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Absatz 2 ist schon ein Hinweis darauf, dass ein Versammlungsverbot in bestimmten Fällen durchgesetzt werden kann. Allerdings beschränkt sich dies in aller Regel auf Veranstaltungen unter freiem Himmel. In geschlossenen Wänden ist ein Versammlungsverbot nur in Ausnahmefällen möglich.
Gut zu wissen: Auch wenn das Grundgesetz die Versammlungsfreiheit nur deutschen Staatsangehörigen einräumt, gilt diese normalerweise für alle Menschen, die in Deutschland leben. Entsprechendes ergibt sich sowohl aus dem EU- als auch dem Völkerrecht.
Aus welchen Gründen wird ein Versammlungsverbot ausgesprochen?
Da es sich bei dem Versammlungsrecht um ein Grundrecht handelt, bedarf es für ein Versammlungsverbot triftiger Gründe. Einer einzelnen Person kann dieses Grundrecht sogar abgesprochen werden. Allerdings bedarf es für die Verwirkung der Grundrechte eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Im Grundgesetz ist in Artikel 18 Folgendes definiert:
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Ein solches Versammlungsverbot ist bis dato aber nicht verhängt worden. Grundsätzlich kommt es eher zu einem Verbot, wenn es sich um eine Veranstaltung unter freiem Himmel handelt. Diese muss eigentlich 48 Stunden vorher angemeldet werden.
Nur in wenigen Ausnahmen sind Spontanversammlungen ohne eine Anmeldung möglich. Im Rahmen der Anmeldung kann die Polizei die Durchführung der Versammlung an bestimmte Auflagen knüpfen. Ist der Veranstalter nicht bereit, diese einzuhalten, kann es zum Versammlungsverbot kommen.
Eine Versammlung kann auch verboten werden, wenn diese die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedroht. Hierbei bedarf es einer konkreten Gefahrenlage, welche durch die Polizei bewertet werden muss.
Eine solche ist zum Beispiel gegeben, wenn der Veranstalter Teilnehmern Zutritt gewährt, welche Waffen oder ähnliche gefährliche Gegenstände mit sich tragen.
Gut zu wissen: Es gibt auch bestimmte historisch wichtige Orte, an welchen grundsätzlich ein Versammlungsverbot herrscht. Im Versammlungsgesetz wird explizit das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin genannt. Weitere besonders schützenswerte Orte ergeben sich aus den jeweiligen Landesverordnungen.
Versammlungsverbot missachtet: Mögliche Strafe
Eine Missachtung vom Versammlungsverbot kann sowohl als Straftat als auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Nehmen Sie an einer Versammlung teil, welche verboten wurde, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Eine strafrechtliche Verfolgung droht hingegen in den nachfolgenden beiden Fällen:
- Öffentlich zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung auffordern, nachdem die Durchführung untersagt oder die Auflösung angeordnet wurde: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 23 Versammlungsgesetz)
- Als Veranstalter oder Leiter eine Versammlung trotz Verbot durchführen bzw. diese trotz Auflösung fortsetzen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 26 Versammlungsgesetz)
Ist ein präventives Versammlungsverbot in Deutschland möglich?
Im Zusammenhang mit der weltweiten Corona-Pandemie seit dem Jahr 2020 kam immer wieder die Frage auf, inwiefern ein generelles Versammlungsverbot durch ein anderes Gesetz bzw. eine Verordnung möglich ist.
Dieses wurde nämlich durch das Infektionsschutzgesetz angeordnet. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer Entscheidung vom 20.03.2020 (BVerfG, 20.03.2020, Az.: 1 BvR 661/20) bestätigt, dass ein Versammlungsverbot in diesem Fall zulässig ist, da die Coronakrise einen besonderen Einzelfall darstellt.
Bei diesem Versammlungsverbot ging es darum, die Ausbreitung des Virus zu verhindern bzw. zu verlangsamen. Kein Versammlungsverbot besteht hingegen, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass die Schutzmaßnahmen (Abstand etc.) eingehalten werden.