Hamburg. Am vergangenen Dienstag hat das Amtsgericht Hamburg ein Urteil zum Anschlussflug gefällt, und zwar in welcher Höhe die Fluggäste zu entschädigen sind, wenn einer der Teilflüge ausfällt. Demnach müssen die Kosten für die Gesamtstrecke zurückerstattet werden, wenn es sich dabei um eine einheitliche Buchung handelt.
Vor dem Urteil zum Anschlussflug: Fluggäste erhielten nur Rückerstattung für einen Teilflug

Neues Urteil zum Anschlussflug: Das Amtsgericht Hamburg hat zugunsten der Kläger entschieden
Die Fluggäste haben gegen die Fluggesellschaft geklagt und verlangten jeweils 600 Euro Entschädigung für den Flugausfall, da die Strecke zwischen Miami und Hamburg mehr als 3.500 Kilometer beträgt. Die Airline jedoch zahlte nur jeweils 250 Euro für die Entfernung zwischen Manchester und Hamburg.
Wie es sich jedoch bei Teilflügen verhält, war bislang nicht klar, da es noch keine allgemein gültige Regelung gab.
Nun hat das Amtsgericht Hamburg ein Urteil zum Anschlussflug zugunsten der Kläger gefällt. Demnach muss die Gesamtstrecke entschädigt werden, wenn es sich dabei um eine einheitliche Buchung handelt, was bei den Betroffenen der Fall war.
Wann haben Fluggäste außerdem Anspruch auf Rückerstattung?
Unabhängig vom oben genannten Urteil zum Anschlussflug hat der Reiseveranstalter die vereinbarten Leistungen zu gewährleisten.

Unabhängig vom neuen Urteil zum Anschlussflug muss ein Reiseveranstalter die vereinbarten Leistungen gewährleisten
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Wenn der Traumurlaub sich als Enttäuschung herausstellt, muss dies nicht hingenommen werden. Unter Umständen kann beim Reiseveranstalter eine Rückerstattung bzw. eine Reisepreisminderung beansprucht werden.
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