Neues Urteil zum Anschlussflug: Entschädigung für die Gesamtstrecke bei Flugausfall

News von anwalt.org, veröffentlicht am 27. Dezember 2017

Hamburg. Am vergangenen Dienstag hat das Amtsgericht Hamburg ein Urteil zum Anschlussflug gefällt, und zwar in welcher Höhe die Fluggäste zu entschädigen sind, wenn einer der Teilflüge ausfällt. Demnach müssen die Kosten für die Gesamtstrecke zurückerstattet werden, wenn es sich dabei um eine einheitliche Buchung handelt.

Vor dem Urteil zum Anschlussflug: Fluggäste erhielten nur Rückerstattung für einen Teilflug

Neues Urteil zum Anschlussflug: Das Amtsgericht Hamburg hat zugunsten der Kläger entschieden

Neues Urteil zum Anschlussflug: Das Amtsgericht Hamburg hat zugunsten der Kläger entschieden

Ursprung des Urteils war der Ausfall eines Anschlussfluges von Großbritannien nach Deutschland. Die Gäste haben bei einem Reiseportal Flüge von Miami über Manchester nach Hamburg gebucht, wobei der Flieger von Florida nach Manchester planmäßig abflog, nur der Weiterflug nach Deutschland wurde annulliert.

Die Fluggäste haben gegen die Fluggesellschaft geklagt und verlangten jeweils 600 Euro Entschädigung für den Flugausfall, da die Strecke zwischen Miami und Hamburg mehr als 3.500 Kilometer beträgt. Die Airline jedoch zahlte nur jeweils 250 Euro für die Entfernung zwischen Manchester und Hamburg.

Laut Fluggastrechte müssen Flüge in der Regel entschädigt werden, wenn diese ausfallen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei nach der Flugstrecke.

Wie es sich jedoch bei Teilflügen verhält, war bislang nicht klar, da es noch keine allgemein gültige Regelung gab.

Nun hat das Amtsgericht Hamburg ein Urteil zum Anschlussflug zugunsten der Kläger gefällt. Demnach muss die Gesamtstrecke entschädigt werden, wenn es sich dabei um eine einheitliche Buchung handelt, was bei den Betroffenen der Fall war.

Wann haben Fluggäste außerdem Anspruch auf Rückerstattung?

Unabhängig vom oben genannten Urteil zum Anschlussflug hat der Reiseveranstalter die vereinbarten Leistungen zu gewährleisten.

Unabhängig vom neuen Urteil zum Anschlussflug muss ein Reiseveranstalter die vereinbarten Leistungen gewährleisten

Unabhängig vom neuen Urteil zum Anschlussflug muss ein Reiseveranstalter die vereinbarten Leistungen gewährleisten

Dies wird wie folgt im § 651c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgehalten:

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Um Flug- und Hotelgäste zu schützen, gibt es in Deutschland das Reiserecht, in dem gesetzliche Vorgaben gelten, an die sich Airlines, Gaststätten etc. sich halten müssen.

Wenn der Traumurlaub sich als Enttäuschung herausstellt, muss dies nicht hingenommen werden. Unter Umständen kann beim Reiseveranstalter eine Rückerstattung bzw. eine Reisepreisminderung beansprucht werden.

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