
FAQ: Nachteilsausgleich
Ein Nachteilsausgleich soll den Mehraufwand und die besonderen Herausforderungen von Menschen mit Behinderungen durch zusätzliche Unterstützung verringern. Einen solchen Ausgleich müssen Sie in der Regel beantragen. Weiter unten finden Sie weitere Informationen.
Einen Nachteilsausgleich können Menschen mit Behinderung in verschiedenen Lebensbereichen erhalten, beispielsweise in der Schule oder auf der Arbeit. Doch auch steuerliche Vergünstigungen oder die kostenfreie Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs sind möglich. Hier können Sie mehr erfahren.
Einen Nachteilsausgleich müssen Sie in der Regel beantragen. Im Zuge der Antragstellung müssen Sie Ihre Beeinträchtigung belegen, beispielsweise durch einen Schwerbehindertenausweis. Was Sie tun können, wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, können Sie an dieser Stelle erfahren.
Inhalt
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Maßnahmen, die Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen und beruflichen Leben ermöglichen sollen, werden auch Nachteilsausgleich genannt. Sie kommen überall dort zum Einsatz, wo durch die Behinderung ein Nachteil und/oder ein Mehraufwand entsteht. Der Nachteilsausgleich ist im deutschen Recht im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (§§ 151 ff.) festgelegt. Es kann ihn in verschiedenen Bereichen geben. Hier finden Sie einige Beispiele für einen Nachteilsausgleich:

- Arbeitswelt: Menschen mit Behinderung profitieren von einem stärkeren Kündigungsschutz. Arbeitgeber können Zuschüsse erhalten, um unterstützende Vorrichtungen installieren zu können. Auch Ansprüche auf Zusatzurlaub sind möglich.
- Schule, Ausbildung, Studium: Je nach Art der Einschränkung können Betroffene durch den Nachteilsausgleich zum Beispiel mehr Bearbeitungszeit in Prüfungssituationen und/oder eine bedarfsgerechte Ausstattung (zum Beispiel einen Screenreader bei Sehschwäche) erhalten.
- Steuerliche Vergünstigungen: Durch den sogenannten Pauschbetrag können Menschen mit Behinderung einen bestimmten Betrag von der Steuer absetzen. Dadurch sollen finanzielle Nachteile durch Mehrkosten ausgeglichen werden.
- Mobilität: Schwebehinderte können in manchen Fällen zur Nutzung eigener Parkplätze oder eines Fahrdienstes berechtigt sein. Auch die kostenfreie Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs kann ein Nachteilsausgleich sein. Voraussetzung für diese Berechtigungen ist in der Regel ein entsprechendes Merkzeichen (aG oder Bl) im Schwerbehindertenausweis.
- Wohnen: Unter bestimmten Umständen können Menschen mit Behinderung ein Recht auf die Bereitstellung oder bedarfsgerechte Anpassung von Wohnraum haben.
In einem Behinderten- oder Schwerbehindertenausweis ist das Ausmaß der Beeinträchtigungen mit dem Grad der Behinderung, kurz GdB, angegeben. Der GdB kann zwischen 10 und 100 betragen. Ein Nachteilsausgleich kann bei Schwerbehinderung (GdB ab 50) oder Behinderung (GdB unter 50) zulässig sein.
Menschen, denen ein GdB zwischen 30 und 50 bescheinigt wurde, können sich per Antrag gleichstellen lassen, wenn es im Betrieb schwerbehinderte Kollegen gibt.
Wo und wie kann ich einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen?
Einen Nachteilsausgleich müssen Sie in den meisten Fällen beantragen, zum Beispiel, wenn es um einen Ausgleich in Schule, Ausbildung oder Arbeit geht. Den entsprechenden Antrag müssen Sie dann je nach Situation bei der Schulleitung, dem Prüfungsausschuss oder ihrem Arbeitgeber (gegebenenfalls beim Betriebsrat) einreichen. Bei Schwerbehinderungen mit einem GdB ab 50 ist auch eine direkte Antragstellung an das Versorgungsamt möglich. Für eine Bewilligung Ihres Antrages ist in der Regel ein aktuelles fachärztliches oder psychotherapeutisches Attest nötig.

Im Fall der steuerlichen Entlastungen müssen Sie statt eines Antrags die Anlage „außergewöhnliche Belastungen“ ausfüllen und dem Finanzamt zukommen lassen. Beim erstmaligen Zusenden sollten Sie eine Kopie Ihres Behinderten- oder Schwerbehindertenausweises beilegen. In den darauffolgenden Jahren sind dann in der Regel keine weiteren Nachweise mehr nötig. Wie hoch der Pauschbetrag, also der Betrag, den Sie absetzen können, ist, richtet sich direkt nach dem Grad der Behinderung. Alle Personen mit einem GdB zwischen 20 und 100 haben Anspruch auf steuerliche Vergünstigungen.
Manche Ansprüche entstehen nicht allein durch den GdB, sondern durch ein Merkzeichen, also ein zusätzliches Kürzel im Behinderten- oder Schwerbehindertenausweis. Durch ein Merkzeichen werden zum Beispiel eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder Blindheit ausgewiesen.
Hier finden Sie die geltenden Pauschbeträge zuzüglich weiteren Nachteilsausgleichsmöglichkeiten als Tabelle aufgelistet:
Grad der Behinderung (GdB) | Nachteilsausgleiche / Vorteile |
---|---|
20 | • Pauschbetrag (384 € / Jahr) |
30 | • Pauschbetrag (620 € / Jahr) • Besonderer Kündigungsschutz • Behinderungsbedingte Fahrkostenpauschale • Möglichkeit auf Gleichstellung mit Schwerbehinderten |
50 | • Pauschbetrag (1.140 € / Jahr) • Zusatzurlaub (1 Woche / Jahr) • Besonderer Kündigungsschutz • Ermäßigungen im öffentlichen Nahverkehr • Ggf. früherer abschlagsfreier Renteneintritt • Sonderrechte am Arbeitsplatz (z. B. leidensgerechter Arbeitsplatz) Je nach Merkzeichen: • Vergünstigungen in verschiedenen Bereichen (z. B. Rundfunkgebühren) • Ermäßigung oder Befreiung von der Kfz-Steuer |
80 | • Pauschbetrag (2.120 € / Jahr) • Zusatzurlaub (1 Woche / Jahr) • Behinderungsbedingte Fahrkostenpauschale • Besonderer Kündigungsschutz • Ermäßigungen im öffentlichen Nahverkehr • Ggf. früherer abschlagsfreier Renteneintritt • Sonderrechte am Arbeitsplatz (z. B. leidensgerechter Arbeitsplatz) Je nach Merkzeichen • Vergünstigungen in verschiedenen Bereichen (z. B. Rundfunkgebühren) • Ermäßigung oder Befreiung von der Kfz-Steuer • Parkerleichterungen • Kostenlose Fahrdienste |
100 | • Pauschbetrag (2.840 € / Jahr) • Zusatzurlaub (1 Woche / Jahr) • Behinderungsbedingte Fahrkostenpauschale • Besonderer Kündigungsschutz • Ermäßigungen im öffentlichen Nahverkehr • Ggf. früherer abschlagsfreier Renteneintritt • Sonderrechte am Arbeitsplatz (z. B. leidensgerechter Arbeitsplatz) Je nach Merkzeichen • Vergünstigungen in verschiedenen Bereichen (z. B. Rundfunkgebühren) • Ermäßigung oder Befreiung von der Kfz-Steuer • Parkerleichterungen • Fahrdienste |
Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Nachteilsausgleich abgelehnt wurde?
Falls Ihr Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wurde, können Sie in den meisten Fällen Widerspruch einlegen. Hierfür haben Sie in der Regel einen Monat Zeit. Falls Sie nicht über Ihr Widerspruchsrecht informiert wurden, beträgt die Frist sogar ein Jahr. Auch eine Klage beim zuständigen Verwaltungs- oder Arbeitsgericht ist denkbar. Wer in einem solchen Fall zuständig ist, richtet sich nach der Art des beantragten Ausgleichs und danach, gegen welche Institution sich die Klage richtet. Im Zweifelsfall kann Ihnen ein Anwalt weiterhelfen. Achten Sie aber darauf, die jeweiligen geltenden Fristen einzuhalten, wenn Sie Klage einreichen wollen.