Handelsrecht und Gesellschaftsrecht – Rechte und Pflichten für Kaufleute

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 17. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 14 Minuten

Das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht gelten als Rechtsgrundlage für Kaufleute
Das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht gelten als Rechtsgrundlage für Kaufleute

Das Handelsrecht gilt als ein besonderes Privatrecht für Kaufleute. Händler und Kaufleute gab es auch schon in der Antike und im Mittelalter, weshalb das Handelsrecht an sich weit zurückreicht. Im Mittelalter wurde bereits ein Handelsstand entwickelt, der sich an Regelungen halten musste; der bekannteste Handelstand ist daher wohl die Hanse. Sie war eine Vereinigung bzw. ein Städtebund von deutschen Kaufleuten, dem mehrere Seen- und Binnenstädte angehörte und der weit bis in das 17. Jahrhundert hinein bestand. Die Hanse beherrschte eine lange Zeit über den Warenaustausch zwischen dem nördlichen Osten und dem nördlichen Westen Europas. Doch die heraufziehenden nationalen und territorialen Wirtschaften führten letztlich doch zu einer Zerschlagung der Hanse.

Einflüsse auf das heutige Handelsrecht sowie erste Gepflogenheiten in dem Bereich kamen durch das italienische Bankwesen, aber auch durch die Ständeordnungen, die im Laufe der Zeit entstanden. Napoleons „Code Napoléon“ beinhaltete den Code de commerce, welcher erstmalig den Begriff „Aktiengesellschaft“ enthielt. Andere Kapitalgesellschaften konnten dadurch abgegrenzt werden.

Im deutschen Raum übernahm nun der Norddeutsche Bund als seinerzeit einer der modernsten Staaten einen Großteil des Handels. Dafür schuf er zahlreiche Gesetze, die die Wirtschaft betrafen, die Infrastruktur und auch den Handel sowie das Rechtswesen. 1861 entstand dann das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch, das vom Deutschen Bund entwickelt wurde, dem Nachkommen des Norddeutschen Bundes. Der Deutsche Bund ebnete den Weg dafür, dass 1871 die Gründung des Deutschen Kaiserreichs erfolgte. Nur wenige Jahre später wurde 1897 das HGB – das Handelsgesetzbuch – verabschiedet, welches gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Jahr 1900 in Kraft trat.

Das noch heute gültige HGB hat also seinen Ursprung im Jahre 1900. Mit dem Handelsrechtsreformgesetz und dem Transportrechtsreformgesetz erfuhr es 1998 jedoch nochmal eine umfassende Umstrukturierung und Modernisierung.

FAQ: Handels- und Gesellschaftsrecht

Was regelt das Handelsrecht?

Das Handelsrecht ist ein Teilgebiet des Wirtschaftsrechts, welches immer dann zur Anwendung kommt, wenn Kaufleute miteinander in Beziehung treten und beispielsweise Geschäfte miteinander schließen. Für sie gelten teilweise andere Regeln, als wenn Privatleute (Verbraucher) Rechtsgeschäfte abschließen.

Kaufleute – also handelt es sich um Regeln für Verkäufer und Händler?

Nein, „Kaufleute“ ist ein juristischer Begriff. Er umfasst alle Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben. Mehr zu den Grundlagen des Handelsrechts lesen Sie hier.

Worum geht es im Gesellschaftsrecht?

Das Gesellschaftsrecht fasst sämtliche Regelungen zusammen, die immer dann gelten, wenn sich mehrere Personen zusammenschließen, um gemeinsam einen bestimmten Zweck zu verfolgen. Einen solchen Zusammenschluss stellen z. B. Kapitalgesellschaften wie die GmbH dar, die wir hier näher erklären.

Grundlagen im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

Als ein Teilgebiet des Privatrechts beinhaltet das Handelsrecht vornehmlich diverse Sondervorschriften für „Kaufleute“. Diese Vorschriften zu gewerbetreibenden Kaufleuten sind weitestgehend im Handelsgesetzbuch, dem HGB, niedergeschrieben. Daher ist das Gesellschaftsrecht auch immer im gleichen Atemzug mit dem Handelsrecht zu nennen. Schließlich befasst dieses sich nicht etwa mit der Gesellschaft an sich, sondern mit Bestimmungen zu diversen Personenvereinigungen im Privatrecht.

Mit dem Handelsrecht werden Bedürfnisse des Handelsverkehrs befriedigt. Folglich sind dem Handelsrecht auch das Schifffahrtsrecht und das Binnenschifffahrtsrecht angehörig.

Als eine Besonderheit im Handelsrecht gelten die Handelsbräuche und dementsprechend auch das „Handelsgewohnheitsrecht“. Zwar sind diese Bräuche keinen Rechtnormen unterworfen, doch entstehen sie innerhalb der zahlreichen Gepflogenheiten unter den Kaufleuten. Wohl aber können und haben sich daraus Regeln gebildet, die in der kaufmännischen Praxis Anwendung finden. Tatsächlich nimmt auf diese Gebräuche sogar die Rechtsprechung Rücksicht. Dabei ist jedoch grundsätzlich darauf zu achten, dass hierbei der Grundgedanke des Handels beibehalten wird. So soll das Handelsgeschäft rasch abgewickelt werden und dabei stets gegen ein Entgelt zustande kommen.

Eine besondere Stellung im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht nimmt das Handelsregister ein
Eine besondere Stellung im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht nimmt das Handelsregister ein

Eine besondere Stellung im Handelsrecht nimmt auch das sogenannte Handelsregister ein, das ein von den Amtsgerichten geführtes Register darstellt. Es ist öffentlich für jedermann einsehbar und führt sämtliche Vollkaufleute und Handelsgesellschaften auf. Das Handelsregister ist besonders dem Vertrauen dienlich, denn alles, was in ihm aufgeführt ist, gilt als richtige Tatsache. Dabei besteht das Register aus zwei „Abteilungen“:

  • Abteilung A – Einzelkaufleute und Personengesellschaften
  • Abteilung B – Kapitalgesellschaften

Mit dem Handelsregister werden Firmeninhaber, Gesellschafter sowie Haftungs- und Vertretungsverhältnisse und der Ort der Handelsniederlassung offengelegt. Bei den Kapitalgesellschaften werden noch zusätzlich das Geschäftskapital und die Satzung eingetragen. Zudem werden die Eintragungen im Bundesanzeiger sowie in der örtlichen Zeitung bekannt gegeben.

Um im Handelsregister eingetragen zu werden, muss man sich entsprechend anmelden; macht der Betroffene dies nicht, so kann die Anmeldung notfalls auch durch ein Zwangsgeld erzwungen werden.

Dritte werden durch § 15 HGB in ihrem Vertrauen auf das Handelsregister geschützt, besonders dann, wenn eintragungspflichtige Tatsachen nicht vorliegen.

Das Handelsrecht kann demnach wie folgt charakterisiert werden:

  • Schnelle und einfache Durchführung des Handelsverkehrs
  • Erhöhter Schutz des Rechtsverkehrs im Rahmen der Rechtsklarheit, der Publizität und des Vertrauensschutzes

Nach dem Handels- und Gesellschaftsrecht können folgende Unternehmensformen unterschieden werden:

Personen­gesell­schaftKapital­gesell­schaftGenossen­schaftInter­nationale Gesell­schaften
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft)Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)British Limited (Ltd.)
Offene Handels­gesellschaft (OHG)Unternehmer­gesell­schaft/Mini-GmbH (UG haftungs­beschränkt)
Kommandit­gesellschaft (KG)Aktien­gesellschaft (AG)
Partnerschafts­gesellschaft
GmbH & Co. KG und KGaA (KG auf Aktien)

Jede dieser Gesellschaftsformen ist am Ende selbstverständlich auch in der Pflicht, Steuern zu zahlen, wie etwa eine Gewerbesteuer auf ihren Gewinn, welcher an die Gemeinde abzuführen ist. Dieser Ertrag wird mittels der Einkommens- und Körperschaftssteuer ermittelt. Allerdings haben die Betriebe einen Steuerfreibetrag von derzeit 24.500 Euro. Mehr dazu finden Sie im Ratgeber zum Steuerrecht, der u.a. auch Informationen zu den Themen Jahresabschluss bzw. Bilanz und Abschreibung auf Grundlage der AfA-Tabelle enthält.

Rechtsstreitigkeiten im Handelsrecht oder Gesellschaftsrecht sind zumeist zivilrechtlicher Natur und werden daher vom Zivil- oder vom Schiedsgericht (vornehmlich bei der Industrie- und Handelskammer) übernommen. Bußgeldvorschriften finden sich zudem im Handelsgesetzbuch. Sie betreffen zu einem Großteil Ahndungen in den Bereichen der unrichtigen Darstellung, etwa im Handelsregister, oder Verletzungen gegen die Geheimhaltungspflicht sowie gegen die Berichtspflicht.

Der Titel zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht wurde 2005 eingeführt. Diese Rechtsanwälte unterstützen Kaufleute in allen unternehmerischen Fragestellungen.

Gesetze und Rechtsverordnungen, die für das Handelsrecht oder das Gesellschaftsrecht von Relevanz sind

Im HGB finden sich alle wichtigen Rechtsverordnungen, die für das Handelsrecht oder das Gesellschaftsrecht von Bedeutung sind
Im HGB finden sich alle wichtigen Rechtsverordnungen, die für das Handelsrecht oder das Gesellschaftsrecht von Bedeutung sind

Wenn es um die Gesetzmäßigkeiten vom Handelsrecht und Gesellschaftsrecht geht, dann ist in erster Linie das Handelsgesetzbuch zu nennen, da es Hauptbestandteil dieser Rechtsgebiete ist. Weitere Gesetze und Verordnungen behandeln weitestgehend die verschiedenen Formen der Gesellschaften, die in Deutschland existieren.

Handelsgesetzbuch (HGB)

Das Handelsgesetzbuch – kurz HGB – ist die Rechtsgrundlage des Handelsrechts und Gesellschaftsrechts. Es besteht aus insgesamt fünf Büchern, die sich jeweils mit anderen Bereichen befassen:

  • Erstes Buch – hier geht es um den Handelsstand, die Kaufleute, Handelsregister und Unternehmensregister, die Handelsfirma, Handelsbücher, Prokura und Handlungsvollmacht, die Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, die Handelsvertreter, den Handelsmakler und die dazugehörigen Bußgeldvorschriften.
  • Zweites Buch – dieses enthält Vorschriften zu den Handelsgesellschaften und stillen Gesellschaften, zur Errichtung einer Gesellschaft, zu den Rechtsverhältnissen der Gesellschafter untereinander und gegenüber Dritten, zur Auflösung einer solchen Gesellschaft sowie der Ausscheidung von Gesellschaftern und die Liquidation (Verkauf) der Gesellschaft. Weiterhin geht es um die Verjährung und zeitlich begrenzte Haftung, wie auch um Kommanditgesellschaften.
  • Drittes Buch – Inhalte dieses Buches sind die Buchführung und das Inventar, Eröffnungsbilanzen und der Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzernabschluss und die Vollkonsolidierung, Prüfung und Offenlegung sowie Straf- und Bußgeldvorschriften.
  • Viertes Buch – Thematik ist hier vornehmlich das Handelsgeschäft, der Handelskauf, das Kommissionsgeschäft, das Frachtgeschäft, Speditionsgeschäft und das Lagergeschäft.
  • Fünftes Buch – im letzten Buch wird alles rund um den Seehandel geregelt.

Damit das HGB überhaupt Anwendung finden kann, ist stets § 1 HGB zu erfüllen. Dieser beschreibt, dass jemand ein Kaufmann ist, wenn er ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe ist wiederum jeder Gewerbebetrieb, der eine eigenständige kaufmännische Einrichtung benötigt und dauerhaft angelegt ist sowie einer legalen Tätigkeit nachkommt.

Die letzte größere, einschneidende Reform vom HGB gab es 1998 in Form des Handelsreformgesetzes.

Sofern das Handelsgesetzbuch keine spezielle Regelung für einen entsprechenden Fall enthält, springt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit seinen allgemeinen Vorschriften ein, wie das etwa bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fall ist.

GmbH-Gesetz

Das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist im sogenannten GmbH-Gesetz im Bereich vom Handels- und Gesellschaftsrecht reglementiert. Das Gesetz trat bereits 1892 in Kraft und besteht zu einem Großteil noch immer in dieser Form. Lediglich 2008 gab es eine etwas größere Reform zur Modernisierung.

Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Hierbei handelt es sich um eine Handelsgesellschaft, die eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt und ein bestimmtes Stammkapital einbringen muss; das sind mindestens 25.000 Euro, die als Eigenkapital der GmbH gelten. Auf dieses Geld dürfen die Gesellschafter dann nicht mehr zugreifen. Die Haftung der Gesellschaft für eventuelle Schäden ist dann lediglich auf dieses Vermögen beschränkt. Somit haften die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen.

Zwar ist das GmbH-Recht durch das GmbH-Gesetz bestimmten Regelungen unterworfen, doch der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung kann davon abweichen.

Die GmbH-Gründung erfolgt durch eine (Ein-Personen-GmbH) oder mehrere (maximal drei) Personen bzw. Gesellschafter; wobei ein Gesellschafter auch nur ein Investor sein kann. Dafür besitzt das GmbH-Gesetz zwei Musterprotokolle in einer Anlage. Diese Protokolle bestehen aus den Dokumenten

  • Gesellschaftsvertrag,
  • Geschäftsführerbestellung,
  • Gesellschafterliste

und ist notariell zu beurkunden. Das Mindeststammkapital von 25.000 Euro kann auch in Sachleistungen erbracht werden (z.B. Maschinen, Pkw). Davon muss mindestens die Hälfte, also 12.500 Euro, bzw. bei Sachleistungen der vollständige Wert, auf einem Firmenkonto eingezahlt sein, wenn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Eintragung ins Handelsregister gegründet wird. Der Kontoauszug ist dann vorzuzeigen.

Das GmbH-Gesetz regelt im Handelsrecht und Gesllschaftrecht wie eine GmbH funktioniert
Das GmbH-Gesetz regelt im Handelsrecht und Gesllschaftrecht wie eine GmbH funktioniert

Eine GmbH i. G. befindet sich derzeit „in Gründung“. Sollten bereits vor der Gründung Geschäfte für das Unternehmen abgeschlossen werden, dann haften die Gesellschafter in dieser Zeit mit ihrem privaten Vermögen. Doch diese Haftung erlischt mit der Eintragung ins Handelsregister.

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann auch im Rahmen einer Umwandlung aus einer AG, KG oder OHG heraus entstehen.

Die Geschäftsanteile an der GmbH sind frei veräußerlich und vererbbar, allerdings sind sie nicht als Wertpapiere vorhanden. Jedoch ist eine Veräußerung, also ein Verkauf, immer notariell zu beglaubigen. Trotzdem können Veräußerung und Vererbung durch die Satzung der GmbH beschränkt werden, sodass diese Handlungen von der Zustimmung der Gesellschafter abhängig ist. So kann zum Beispiel der Erbanteil durch die Satzung eingezogen werden.

Ein Gesellschafter kann auch aus der GmbH ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie etwa das permanente Verstoßen gegen die Satzung oder gegen die Interessen der GmbH.

Als Organe der GmbH, die im Übrigen eine Kapitalgesellschaft ist, gelten:

  • Geschäftsführer
  • Gesellschafterversammlung

Da die GmbH laut Handelsrecht und Gesellschaftsrecht eine juristische Person ist, tritt sie im Geschäftsverkehr selbst als Kaufmann auf und nicht ihre Gesellschafter. Sie schließt daher die Verträge ab, zahlt die Steuern und besitzt das Firmenvermögen. Um diese Handlungen allerdings zu tätigen, benötigt sie einen Geschäftsführer, welcher bei der Firma angestellt ist. Als Geschäftsführer kann dann der Gründer selbst eintreten oder aber eine von ihm berufene Person. Dieser Mensch muss geschäftsfähig sowie eine natürliche und unbeschränkte Person sein. Nicht einsetzungsfähig sind zum Beispiel Personen, die etwa mit einer Insolvenzverschleppung oder einem Bankrottdelikt behaftet sind.

Ein Geschäftsführer ist gemeinhin an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Diese wiederum gilt als das höchste Organ in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Denn sie kann den Geschäftsführer auch wieder abberufen und einen neuen einsetzen. Zudem bestimmt sie über die Verwendung des Gewinns. Durch die Satzung kann einem oder mehreren Gesellschaftern das Recht zur Geschäftsführung übertragen sein, das unentziehbar ist. Die Verteilung des Stimmrechts richtet sich danach, in welcher Höhe Geschäftsanteile bzw. Stammeinlagen (Kapital) entrichtet wurden. Wenn es nicht vertraglich anders geregelt ist, so ist ein Geschäftsführerwechsel jederzeit möglich.

Aber es gibt auch Ausnahmen bei der Haftung. In bestimmten Fällen, in denen ein Geschäftsführer oder ein Gesellschafter seine Position oder die Gesellschaftsform als solches ausgenutzt hat und dem Unternehmen damit Schaden zufügte, greift die sogenannte Durchgriffshaftung. Diese basiert allerdings nicht auf einem Gesetz, sondern eher auf verschiedenen Rechtsprechungen. Bei einer Durchgriffshaftung erfolgt die Haftung nämlich sowohl persönlich, als auch unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit dem gesamten Privatvermögen des Gesellschafters oder Geschäftsführers, sofern das Stammkapital nicht dafür ausreichen sollte.

Mini-GmbH

Eine Mini-GmbH zu gründen, ist eine gute Möglichkeit für ein Start-Up, um sich auf dem Markt zu etablieren
Eine Mini-GmbH zu gründen, ist eine gute Möglichkeit für ein Start-Up, um sich auf dem Markt zu etablieren

Als Mini-GmbH werden Unternehmergesellschaften (UG) bezeichnet, die ebenso haftungsbeschränkt sind. Sie unterliegen gesonderten Regelungen und benötigen ein wesentlich geringeres Stammkapital von lediglich einem Euro (mindestens). Sacheinlagen sind bei der Unternehmergesellschaft allerdings nicht möglich. Diese Form, die Mini-GmbH, existiert seit 2008. Allerdings hat die Mini-GmbH-Gründung immer im Blick, einmal eine richtige Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu werden. Daher ist sie in der Pflicht, ein Viertel des jährlichen Ertrags als Rücklage einzuzahlen; nur so kann die GmbH-Gründung in nächster Zukunft vollzogen werden. Ansonsten gleicht die Mini-GmbH in ihren Bestimmungen denen der GmbH.

Nachteilig ist bei dieser Unternehmensform, dass Geschäftspartner meist von der Mini-GmbH verlangen, in Vorleistung zu gehen, da diese wissen, dass hier noch keine 25.000 Euro vorhanden sind und die Firma nur mit einem geringen Eigenkapital haftbar ist. Auch Banken vergeben in solch einem Fall in der Regel keine hohen Kredite.

Besonders für Start-Ups ist die Existenzgründung über eine Mini-GmbH zu empfehlen. Unter einem Start-Up versteht man eine Firmengründung oder auch Existenzgründung, bei denen sich ein oder mehrere Gründer mit einer neuen Geschäftsidee auf dem Markt etablieren wollen. Dabei möchte das Start-Up möglichst schnell heranwachsen und hat häufig zum Ziel, das laufende Unternehmen nach einiger Zeit gewinnbringend zu verkaufen.

Aktiengesetz

Das Aktiengesetz im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht enthält Bestimmungen, die sich mit dem Recht von Aktiengesellschaften beschäftigen. Als Merkmale einer Aktiengesellschaft (AG, A.G., A.-G.) gelten:

  • sie besitzen eine eigene Rechtspersönlichkeit,
  • ihre Gesellschafter sind allgemeinhin auch als Aktionäre bezeichnet
  • die Aktionäre sind mit ihren Einlagen an dem Grundkapital der Gesellschaft beteiligt, welches in Aktien zerlegt ist
  • die Haftung der AG gegenüber Gläubigern erfolgt nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht mit dem Privatvermögen

Das Aktiengesetz bietet auch mittelständischen Unternehmen mit der Unternehmensform GmbH die Möglichkeit, sich Eigenkapital an der Börse zu verschaffen, indem sie sich in eine Aktiengesellschaft umwandeln.

Auch die Firmengründung einer AG ist notariell zu beurkunden. Vor allem große Unternehmen entscheiden sich, für die Rechtsform der Aktiengesellschaft, da hier ein Mindeststartkapital von 50.000 Euro aufzubringen ist. Dabei wird das gesamte Grundkapital in einzelne Aktien zerlegt. Das heißt, dass sich Aktionäre auch schon mit Kleinstbeträgen durch den Kauf einer solchen Aktie an der Firma und somit am Grundkapital beteiligen können. Der Aktienverkauf sorgt dafür, dass die Aktiengesellschaft in hohem Umfang Eigenkapital erwirtschaftet.

Die Satzung der AG beinhaltet u.a.:

  • Firmenname
  • Firmensitz
  • Unternehmensgegenstand
  • Grundkapital der Firma
  • Art und Nennbetrag der Aktien (mindestens 50.000 Euro)
  • Form der Bekanntmachung
  • Anzahl der Vorstandsmitglieder

Noch ist die Aktiengesellschaft aber nicht rechtsfähig. Das geschieht erst, wenn sie ins Handelsregister eingetragen wird. Dafür müssen die Gründer allerdings erst einen Aufsichtsrat installieren, der dann wiederum den ersten Vorstand benennt. Diese beiden, also Aufsichtsrat und Vorstand, müssen den ordnungsgemäßen Hergang der Firmengründung überprüfen. Ist diese ohne Bedenken vollzogen worden, so haben sie zusammen mit dem oder den Gründern den Eintrag ins Handelsregister zu beantragen. Erfolgt die Eintragung, so kann die Aktiengesellschaft nun als juristische Person handeln.

Bei einer Aktiengesellschaft im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht wird das Stammkapital in Aktien gesplittet
Bei einer Aktiengesellschaft im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht wird das Stammkapital in Aktien gesplittet

Eine AG besteht aus drei Organen, von denen schon zwei genannt wurden:

  • Aufsichtsrat
  • Vorstand
  • Hauptversammlung

Aufsichtsrat

Ein Aufsichtsrat hat in der Regel drei bis 21 Mitglieder, die sich aus Anteilseignern und Arbeitnehmern zusammensetzen. Bei bis zu 2.000 Arbeitern muss der Arbeitnehmeranteil im Aufsichtsrat 1/3 umfassen und bei über 2.000 Mitarbeitern sogar die Hälfte. Als Hauptaufgabe des Aufsichtsrats gilt es, den Vorstand bzw. dessen Mitglieder ein- bzw. abzuberufen sowie die Geschäftsführung zu überwachen; selbst, darf er diese allerdings nicht übernehmen. Weiterhin überprüft der Aufsichtsrat den Jahresbericht, der vom Vorstand erstellt wird.

Vorstand

Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat berufen. In eigener Verantwortung leitet der Vorstand das Unternehmen und hat es auch vor Gericht und außergerichtlich zu vertreten. Zwar wird der Vorstand vom Aufsichtsrat bestellt, doch hat er sich nicht an dessen Weisungen und denen der Hauptversammlung zu richten. Nur in wichtigen Geschäftsangelegenheiten (z. B. größere Grundstücksgeschäfte, Arbeitsverträge mit leitenden Angestellten) muss der Vorstand vom Aufsichtsrat eine Zustimmung einholen, wenn dies die Satzung vorschreibt. Lediglich aus einem wichtigen Grund heraus kann der Aufsichtsrat den Vorstand wieder abberufen. Bei in etwa mehr als 1.000 Arbeitnehmern sollte dem Vorstand zusätzlich ein Arbeitsdirektor angehören.

Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist ein Organ der Gesellschafter bzw. Aktionäre (AG). Sie entscheidet, was mit den Dividenden (Gewinnen) geschehen soll und zum Beispiel auch über Satzungsänderungen oder Änderungen beim Grundkapital sowie bei den Unternehmensverträgen. Einberufen wird die Hauptversammlung durch den Vorstand.

Rechtsgebiete, die das Handelsrecht oder das Gesellschaftsrecht berühren

Das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht werden insbesondere von jenen Rechtsgebieten berührt, die sich mit den jeweiligen Gesellschaftsformen auseinandersetzen. Dazu zählen zum einen die Kapitalgesellschaft und zum anderen die Personengesellschaft. Auf diese beiden wird u.a. in den folgenden Kapiteln näher eingegangen.

Kapitalgesellschaftsrecht

Als Kapitalgesellschaft werden solche Gesellschaften bzw. Unternehmen bezeichnet, bei denen die Gesellschafter nicht mit ihrem persönlichen Vermögen haften, sondern nur mit den Einlagen, die sie als Stammkapital in das Unternehmen investiert haben. Deshalb ist zur Gründung einer Kapitalgesellschaft im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht laut einer gesetzlichen Vorschrift auch ein gewisses Grundkapital vonnöten. Eine Kapitalgesellschaft ist zum Beispiel:

  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Die Kapitalgesellschaft zeichnet sich zudem dadurch aus, dass sie eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt. Regelungen erfährt diese Gesellschaftsform durch das Kapitalgesellschaftsrecht.

Es ist Pflicht für Kapitalgesellschaften, einen Gesellschaftsvertrag bei Gründung der Gesellschaft abzuschließen, der stets notariell zu beurkunden ist. Selbst wenn zahlreiche Mustervorlagen im Umlauf sind, ist es empfehlenswert, diesen von einem Rechtsanwalt erstellen zu bzw. prüfen zu lassen. Einige Inhalte vom Gesellschaftsvertrag sind gesetzlich festgelegt, andere frei gestaltbar. Hauptaufgabe dieses Vertrages ist es, die Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander zu regeln.

Personengesellschaftsrecht

Sowohl die Personengesellschaft als auch die Kapitalgesellschaft bieten Vor- und Nachteile
Sowohl die Personengesellschaft als auch die Kapitalgesellschaft bieten Vor- und Nachteile

Als Merkmal einer Personengesellschaft (früher auch als Personalgesellschaft bekannt) zählt es vornehmlich, dass – im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft – die Gesellschafter auch persönlich haftbar sind. Allerdings gibt es hier Einschränkungen. Als Personengesellschaft im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht werden bezeichnet:

  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)
  • Partnerschaftsgesellschaft

Als ein Unterbegriff der Personengesellschaft ist die Personenhandelsgesellschaft zu nennen, die die OHG und KG umfasst.

Die Haftung in einer KG ist meistens auf die Einlagen der Kommanditisten (Teilhafter) begrenzt, währenddessen der Komplementär als Vollhafter agiert. Sowohl der Kommanditist als auch der Komplementär fungieren als Gesellschafter. Diese Zweiteilung gibt es nur in der Kommanditgesellschaft. Dafür besitzt der Kommanditist aber im Gegensatz zum Komplementär wenig bis keine Unternehmensmitbestimmungsrechte.

Auch bei der BGB-Gesellschaft sind Ausnahmeregelungen bei der persönlichen Haftung möglich, diese müssen jedoch für den Vertragspartner erkenntlich sein.

Die Personengesellschaft unterscheidet sich von der Kapitalgesellschaft. Vor allem im Bereich der Haftung wird dies deutlich, aber auch beim Aufbringen eines Stammkapitals, denn dieses ist bei einer Personengesellschaft nicht notwendig. Zudem tritt die Personengesellschaft nicht als Rechtspersönlichkeit ein, da sie keine solche ist. Jedoch sind sowohl OHG und KG einer juristischen Person weitestgehend gleichgestellt, was durch § 124 HGB geregelt wird.

Personengesellschaften müssen nicht zwingend einen Gesellschaftsvertrag abschließen, es ist ihnen allerdings zu empfehlen.

Internationales Wirtschaftsrecht

Das internationale Wirtschaftsrecht reglementiert rechtliche Bestimmungen bei internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Das betrifft auch das international vereinheitlichte Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Bei grenzüberschreitenden Fällen soll es entscheiden, welche nationale Rechtsordnung angewandt werden soll, wenn es zum Rechtsstreit kommt.

Was wird durch das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht geregelt?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die sogenannten AGB, bzw. ausgeschrieben allgemeine Geschäftsbedingungen, sind wohl den meisten schon einmal begegnet, wie etwa beim Kauf in einem Online Shop. Sie stehen für vorformulierte Vertragsbedingungen innerhalb von Verträgen. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden also von der einen Vertragspartei an die andere gestellt. Sie werden in der Regel von allen einzelnen Unternehmen geschaffen und enthalten mitunter allgemeine Bedingungen zu

  • Lieferung
  • Zahlungsformen
  • Spedition
  • Versicherung (AVB)

Die Nutzung von AGB bringt wesentliche Vorteile, denn dadurch kann derjenige, der sie erstellt hat, spezielle Bereiche vertraglich einseitig bestimmen. Durch sie soll ein Vertragsschluss einfacher und schneller zustande kommen sowie eine Standardsituation geschaffen werden.

Allerdings können die AGB außer Kraft gesetzt werden, wenn die Vertragspartner individuelle Vereinbarungen treffen. Tatsächlich haben im Einzelnen ausgehandelte Verträge immer Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die AGB sind hinreichend im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Darin steht beispielsweise, dass stets auf allgemeine Geschäftsbedingungen hinzuweisen ist, wenn sie vorhanden sind. Stehen sie etwa auf der Rückseite eines Vertrages, so muss auf der Vorderseite auf sie aufmerksam gemacht werden.

Darüber hinaus gibt es natürlich auch Klauseln, die nicht gültig sind. Dazu zählt insbesondere ein gesetzwidriger Haftungsausschluss seitens des Verkäufers bzw. Anbieters einer Dienstleistung. Ein Haftungsausschluss ist nämlich dann ungültig, wenn dieser vorsieht, dass beispielsweise bei Sachmängeln keine Haftung übernommen wird. Für Schäden an Gesundheit oder Körper, die fahrlässig bzw. grob fahrlässig verursacht wurden, ist kein Ausschluss möglich.

Ein weiteres Beispiel wäre der Haftungsausschluss in vielen Gaststätten: „Für die Garderobe wird keine Haftung übernommen“. Dies ist unzulässig. Tatsächlich haftet der Gaststättenbetreiber für abhanden gekommene Garderobe in einem verhältnismäßigen Rahmen.

Solche unwirksamen Klauseln unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle. Unter §§ 307 ff. BGB existiert ein umfangreicher Katalog von unwirksamen Klauseln in den AGB.

Mergers & Acquisitions

Im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht spielen auch AGB, das Kontokorrent oder Mergers & Acquisitions eine Rolle
Im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht spielen auch AGB, das Kontokorrent oder Mergers & Acquisitions eine Rolle

Die aus dem Englischen stammende Wortgruppe Mergers & Acquisitions, kurz M&A, fasst im Allgemeinen alle Fusionen von Unternehmen sowie Firmenkäufe jeglicher Art (freundlich oder feindlich) zusammen. Zudem zählt auch der Kauf von Unternehmensanteilen hierzu.

Von einer Fusion zweier Unternehmen spricht man, wenn beide Unternehmen am Ende zusammen eine Einheit bilden (Merger). Wird dagegen lediglich ein Unternehmen von einem anderen übernommen, d. h. gekauft, so spricht man von einer Acquisition, einer Übernahme. Diese Übernahme kann dann entweder freundlich, das heißt durch eine Absprache beider Unternehmensführungen erfolgen, oder feindlich. Von einer feindlichen Übernahme ist die Rede, wenn ein Unternehmen nach und nach Anteile (Aktien) des Zielunternehmens kauft, mit dem Ziel die absolute Mehrheit zu erhalten und somit bestimmen zu dürfen, was mit dem Zielunternehmen geschieht.

Damit die sogenannten M&A-Transaktionen aber nicht dem Gesamtmarkt schaden, beispielsweise durch eine Kartell- oder Monopolbildung, überwacht das Bundeskartellamt ständig diese Vorgänge im Rahmen der Mergers & Acquisitions-Transaktionen und verbietet dieses auch zum Teil.

Kontokorrent

Wenn zwei Unternehmen sich in ständiger Geschäftsbeziehung zueinander befinden und oft sowohl als Leistungserbringer als auch -empfänger dem anderen gegenüber auftreten, kann es sich für beide lohnen, ein sogenanntes Kontokorrent (§355 HGB) einzurichten. Hier werden die jeweiligen Forderungen und Verbindlichkeiten verbucht und ständig mit denen der Gegenpartei verrechnet. Mindestens einmal jährlich wird ein Saldo (Restbetrag bzw. Verrechnung) festgestellt. Hier können dann die Vertragspartner vereinbaren, ob der Saldo mit in den nächsten Rechnungszyklus übertragen wird oder ob eine Ausgleichszahlung notwendig ist.

Der größte Vorteil beim Kontokorrent ist die Vereinfachung des Zahlungsverkehrs zwischen zwei Geschäftspartnern, da hier nicht ständig Rechnungen geschrieben und beglichen werden müssen.

Franchise

Unter Franchise ist die Übernahme einer Marketingidee von einem Franchisegeber an einen Franchisenehmer zu verstehen. Dabei agiert der Franchisenehmer juristisch eigenständig sowie im eigenen Namen und ist verantwortlich für alle Ausgaben und Einnahmen. Letztere werden aber durch den Franchisevertrag eingeschränkt. Dieser ist wiederum im deutschen Recht bislang nicht ausdrücklich geregelt.

Der Franchisegeber tritt als juristische Person auf. In der Regel bedienen sie sich dabei der Unternehmensform einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG, in seltenen Fällen tritt hier auch mal eine AG in Erscheinung. Das Handelsgesetzbuch beinhaltet einige Paragraphen, die für das Franchising von Relevanz sind. Insbesondere der § 86 HGB kommt hier ins Spiel, da der Franchisenehmer eine Informationspflicht hat.

Das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht befassen sich mit allen Formen von Gesellschaften bzw. Unternehmensformen. Ihre Rechtsgrundlage ist das Handelsgesetzbuch, das sämtliche Vorschriften zu Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften enthält.

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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

7 Gedanken zu „Handelsrecht und Gesellschaftsrecht – Rechte und Pflichten für Kaufleute

  1. Rudi S

    Mein Onkel benötigt für seine GmbH einen Gesellschaftsvertrag. Er hat mich um Hilfe gebeten, weil ich vier Semester Jura studiert habe. Danke für die Erinnerung, dass einige Inhalte vom Gesellschaftsvertrag gesetzlich festgelegt sind und andere frei gestaltbar sind. Ich denke aber, ohne einen Anwalt wird er nicht auskommen.

  2. Mario

    Gut zu wissen, dass eine Gründung mit maximal 3 Personen bzw. Gesellschafter realisieren lässt. Ich möchte mich ebenfalls mit einem anderen Betrieb verpartnern lassen. Für einen passenden Gesellschaftsvertrag werde ich mich noch an einen erfahrenen Notar wenden.

  3. Maria

    Interessant, dass der Titel „Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ erst 2005 eingeführt wurde. Ich möchte mit meiner Familie eine GmbH gründen und wir brauchen dafür unbedingt fachliche Unterstützung. Ich hoffe, dass wir die nächsten Wochen einen guten Anwalt für Gesellschaftsrecht finden werden.

  4. Fl

    Gut zu wissen, dass man Mustervorlagen zum Thema Gesellschaftsvertrag selber finden kann. Ich würde mich aber eher an einen Anwalt wenden. Damit kann ich ganz abgesichert sein und unnötige Probleme vermeiden. Danke für den Beitrag, ich habe einen guten Überblick zum Thema Gesellschaftsrecht bekommen.

  5. Nora

    Gut zu wissen, dass der Handel schon in der Antike geregelt war. Ich werde bald mein eigenes Laden öffnen und ich informiere mich gerne über das Thema Gesellschaftsrecht. Dein Beitrag ist sehr hilfreich und hat mir einen guten Überblick darüber angeboten. Danke!

  6. Estefania G

    Wie Sie bereits erwähnen, werden Gesellschaften als Kapitalgesellschaft bezeichnet, welche nicht mit ihrem eigenen Vermögen haften. Als Halter einer GmbH sehe ich mich dieser Gruppe zugehörig. Es ist wie Sie sagen notwendig, einen Gesellschaftsvertrag unter notarieller Beurkundung aufzusetzen und abzuschließen. Vielen Dank für Ihren Beitrag und die vielen Informationen zum Gesellschaftsrecht.

  7. Jim W

    Hallo,
    in meinem damaligen BWL-Studium hatten wir auch die Gesellschaftsrechte lernen müssen. Es war neben den anderen Rechtsfächern durch auch nicht leicht. Aber welches Rechtsfach war nicht schwer zu lernen. Meine Gesetzes Bücher waren voller kleiner Notizen die ich für das schreiben und argumentieren gebraucht hatte.

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