Cybergrooming: Sexuelle Belästigung von Kindern im Internet

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 25. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Was Cybergrooming ist und was dafür droht, verrät dieser Ratgeber.
Was Cybergrooming ist und was dafür droht, verrät dieser Ratgeber.

FAQ: Cybergrooming

Was bedeutet „Cybergrooming“?

Unter Cybergrooming wird laut Definition das gezielte Ansprechen von Minderjährigen über das Internet mit dem Ziel, sexuelle Kontakte anzubahnen, verstanden. Dabei geben sich die erwachsenen Täter in der Regel als Gleichaltrige aus und gewinnen so das Vertrauen der Kinder. Es handelt sich dabei um eine Form des sexuellen Missbrauchs.

Wann ist Cybergrooming strafbar?

Laut Gesetz steht Cybergrooming unter Strafe. Täter müssen gemäß § 176a Strafgesetzbuch (StGB) für den sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und bis zu zehn Jahren rechnen. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber beim Cybergrooming eine sogenannte Versuchsstrafbarkeit vor. Was es damit auf sich hat, erfahren Sie hier.

Wie erkennt man Cybergrooming?

Möchte der Gesprächspartner relativ schnell zu einem privaten Chat ohne Moderation wechseln oder fragt nach freizügigen Bildern, kann dies ein Warnsignal für Cybergrooming sein. Weitere Beispiele für Hinweise finden Sie hier.

Was ist der Unterschied zwischen Cybermobbing und Cybergrooming?

Belästigungen im Internet können verschiedene Formen haben. Beim Cybermobbing wird das Opfer gezielt beleidigt, bedroht, belästigt oder bloßgestellt, sodass ein Machtungleichgewicht entsteht. Das Cybergrooming zielt hingegen auf die Anbahnung von Missbrauchshandlungen ab, wobei ggf. Drohungen oder Erpressung eingesetzt werden.

Cybergrooming: Was ist das?

Definition laut Gesetz: Cybergrooming ist sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind.
Definition laut Gesetz: Cybergrooming ist sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind.

Für die meisten Kinder und Jugendlichen ist das Internet mittlerweile ein fester Bestandteil ihres Alltags. Dabei bietet das World Wide Web zahlreiche Möglichkeiten, um zu lernen, zu spielen und sich mit Freunden auszutauschen. Gleichzeitig birgt die digitale Welt aber auch Gefahren, denn die eigene Identität lässt sich leicht verschleiern. So können sich Erwachsene mitunter leicht als Gleichaltrige ausgeben und das Vertrauen von Kindern gewinnen. In diesem Zusammenhang ist von Cybergrooming die Rede.

Dabei sprechen Erwachsene Kinder über das Internet gezielt an, um sexuelle Kontakte anzubahnen. Im Zuge dessen werden die Minderjährigen unter anderem belästigt, zur Übersendung von freizügigen Bildern sowie Videos aufgefordert und zu (geheimen) Treffen im realen Leben überredet. Der Begriff Cybergrooming geht dabei auf das englische Wort „grooming“ zurück, was so viel wie „pflegen“, „vorbereiten“ oder „zurechtmachen“ bedeuten kann.

Wie Cybergrooming in einem Chat aussehen kann, zeigt das nachfolgende Beispiel:

Beispiel für Cybergrooming und mögliche Warnsignale: So könnte ein Chat verlaufen.
Beispiel für Cybergrooming und mögliche Warnsignale: So könnte ein Chat verlaufen.

Cybergrooming ist laut Statistik ein weitverbreitetes Problem und leider kein Einzelfall. So kam die Landesanstalt für Medien NRW im Zuge einer repräsentativen Befragung von Kindern und Jugendlichen zu folgenden Ergebnissen:

  • 24 % wurden im Internet von Erwachsenen zu einer Verabredung aufgefordert
  • 16 % wurden Gegenleistungen für das Zusenden von Fotos oder Videos versprochen
  • 15 % haben ungewollt Nacktbilder erhalten
  • 14 % erhielten eine Aufforderung zum Senden freizügiger Bilder
  • 10 % wurden von Bekanntschaften aus dem Internet bedroht, etwas zu tun (treffen, Fotos schicken etc.)
Was ist Cybergrooming? Im Video einfach erklärt.

Was droht für Cybergrooming gemäß StGB?

Versuchsstrafbarkeit bei Cybergrooming: Von großer Bedeutung für die Ermittlungen.
Versuchsstrafbarkeit bei Cybergrooming: Von großer Bedeutung für die Ermittlungen.

Die Cyberkriminalität ist ein relativ junges Teilgebiet des Strafrechts. Daher existieren die entsprechenden Gesetze meist noch nicht besonders lange. Dies trifft auch auf das Cybergrooming zu. Die Strafbarkeit von einem sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt besteht nämlich erst seit dem 1. April 2004.

Unter § 176a Abs. 1 StGB heißt es:

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
[…]
3. auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

Durch die Festlegung auf ein Mindeststrafmaß von sechs Monaten kann Cybergrooming weitreichende Folgen haben. Denn die Tat erscheint deshalb im Führungszeugnis.

Darüber hinaus ist auch die sogenannte Versuchsstrafbarkeit bei Cybergrooming im Gesetz verankert. Dadurch können auch Täter zur Rechenschaft gezogen werden, die nicht mit einem Kind, sondern irrtümlicherweise mit einem Ermittler der Polizei chatten. So besagt § 176a Abs. 3 StGB:

Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

Dennoch ist die Dunkelziffer bei Cybergrooming hoch. Ein Urteil von Landgericht Düsseldorf zeigt aber, dass solche Taten Konsequenzen nach sich ziehen. So wurde im April 2020 ein 25-jähriger zu vier Jahren und drei Monaten Haft verurteilt. Der Täter hatte sich über Social-Media-Apps als Kind ausgegeben und in zwanzig Fällen seine Opfer (Mädchen zwischen acht und zwölf Jahren) dazu gebracht, ihm Nacktbilder zu senden. Die Fotos und Videos teilte er anschließend in einer Chat-Gruppe mit Pädophilen. Bei einer Hausdurchsuchung stellten Ermittler zudem 900 kinderpornografische Bild- und Videodateien sicher.

Von Cybergrooming betroffen: Was tun?

Bei Cybergrooming zur Polizei! Anzeigen tragen dazu bei, weitere Kinder zu schützen.
Bei Cybergrooming zur Polizei! Anzeigen tragen dazu bei, weitere Kinder zu schützen.

Wendet sich ein Kind, das im Internet einen sexuellen Übergriff erlebt hat, an Erwachsene, sollten diese behutsam handeln. Dabei gilt es Vorwürfe zu vermeiden, denn das Kind handelt richtig, indem es über die Erfahrung spricht und Hilfe sucht.

Um den Täter zur Rechenschaft zu ziehen, sind Beweise notwendig. Daher ist es sinnvoll, im Vorfeld einer Anzeige wegen Cybergrooming den Chatverlauf durch Screenshots zu sichern. Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei, gilt es mit den Beamten zu klären, wie die Beweismittel übermittelt werden sollen. Denn abhängig von den Inhalten können Sie sich ggf. durch die Verbreitung bzw. Weiterleitung selbst strafbar machen.

Wurden von der Polizei alle erforderlichen Daten gesichert, sollten Sie den entsprechenden Kontakt blockieren. In Absprache mit den Ermittlungsbehörden können Sie zudem beim Betreiber des Netzwerkes eine Löschung des Accounts beantragen.

Damit Kinder im Ernstfall wissen, wie sie sich richtig verhalten, ist die Cybergrooming-Prävention wichtig. Eltern sollten ihre Kinder daher über die Gefahren des Internets aufklären und sie für bestimmte Warnsignale sensibilisieren. Ein gesundes Misstrauen ist etwa angebracht, wenn die Internet-Bekanntschaft:

  • Fragt, ob man alleine ist
  • Helfen will, berühmt zu werden
  • Anzügliche Kommentare oder viele Komplimente macht
  • Persönliche Informationen, Bilder oder Videos verlangt
  • Bittet die Webcam einzuschalten, wobei die eigenen angeblich nicht funktioniert
  • Für den weiteren Kontakt zu einem Messenger-Dienst wechseln möchte
  • Sich live verabreden und heimlich treffen will

Für die Prävention von Cybergrooming sind zudem auch die allgemeinen Regeln für die Nutzung des Internets von großer Bedeutung. Dazu gehören insbesondere der Verzicht auf die Herausgabe von persönlichen Daten und die Veröffentlichung von intimen Bildern sowie Videos.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

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