Bürgergeld trotz Vermögen: So viel Besitz ist erlaubt

Können Sie Bürgergeld trotz Vermögen beantragen? Diese und viele weitere Fragen klären wir im folgenden Ratgeber.
Können Sie Bürgergeld trotz Vermögen beantragen? Diese und viele weitere Fragen klären wir im folgenden Ratgeber.

FAQ: Bürgergeld trotz Vermögen

Wird beim Bezug von Bürgergeld Ihr Vermögen angerechnet?

Grundsätzlich gilt, dass Sie zuerst Ihr verwertbares Vermögen für den eigenen Lebensunterhalt verwenden müssen, ehe Sie Bürgergeld bekommen. Das Jobcenter unterscheidet zwischen geschütztem Vermögen und verwertbarem Vermögen, welches Sie nur bis zu einem Freibetrag besitzen dürfen.

Was wird bei Bürgergeld-Bezug angerechnet?

Als verwertbar sieht das Jobcenter Vermögen in Form von Geld, Sachgegenständen und bestimmten Versicherungen an. Ausnahmen sind aber beispielsweise selbst genutztes Wohneigentum oder ein Auto. Gewisse Freibeträge sind erlaubt, sodass Sie Ihr Auto oder Ihre Wohnung nicht in jedem Fall verkaufen müssen, um Bürgergeld zu beantragen.

Wie viel Vermögen darf man haben?

Prinzipiell liegt die Bürgergeld-Vermögensgrenze bei 15.000 Euro. Im ersten Jahr, in dem Sie Leistungen beziehen, wird Ihnen eine Karenzzeit gewährt. In dieser Zeit wird der beim Bürgergeld gewehrte Freibetrag auf 40.000 Euro angehoben. Zu Ihrem Vermögen zählen sowohl Geld als auch verwertbare Sachgegenstände.

Spezielle Ratgeber zum Vermögen bei Bürgergeld

Bürgergeld trotz Vermögen: Welche Bestimmungen gelten?

Es erfolgt eines Prüfung von Ihrem Vermögen vor dem Bürgergeld-Bezug.
Es erfolgt eines Prüfung von Ihrem Vermögen vor dem Bürgergeld-Bezug.

Wenn Sie Bürgergeld beziehen möchten, müssen Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen. Das Jobcenter prüft dabei, ob Sie Ihren Lebensunterhalt vorrangig von Einkommen oder gar Ihrem Vermögen decken können.

Prinzipiell gilt, dass Sie zuerst Ihr Vermögen zum Lebensunterhalt verwenden müssen, bevor Sie einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Aber was zählt für das Jobcenter bereits als Vermögen und was unterscheidet Einkommen von Vermögen? Das klären wir für Sie in folgendem Ratgeber.

Vermögen und Bürgergeld: Wer hat Anspruch?

Das Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) richtet sich grundsätzlich an Menschen, die arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Es handelt sich dabei um eine staatliche Leistung für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft durch Vermögen und Einkommen decken können und soll eine Grundsicherung leisten.

Laut dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) müssen folgende Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllt sein:

  • Mindestens 15 Jahre alt
  • Die gesetzliche Altersgrenze für die Rente ist noch nicht erreicht
  • Erwerbsfähigkeit
  • Hilfebedürftigkeit
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

Bürgergeld: Abgrenzung von Einkommen zu Vermögen

Das Jobcenter grenzt Einkommen und Vermögen klar ab. Als Einkommen wird in der Regel jede Einnahme in Geld angesehen, die Ihnen zufließt. Die häufigste Art des Einkommens sind Einnahmen aus Ihrem Job oder selbstständiger Tätigkeit. Aber auch Erträge aus Kapitalanlagen oder aus Vermietung müssen Sie angeben.

Allerdings zählen auch weitere zusätzliche Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld als Einkommen. Auch Unterhaltsleistungen und Kindergeld werden als Einkommen angerechnet. Das Gleiche gilt für Leistungen zur Unterstützung bei der Ausbildung, wie BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld.

Gibt es auch Ausnahmen bei den Einnahmen?

Beim Bezug von Bürgergeld dürfen Sie Vermögen besitzen und ein Einkommen erhalten. Wichtig ist dabei, dass bestimmte Freibeträge nicht überschritten werden.
Beim Bezug von Bürgergeld dürfen Sie Vermögen besitzen und ein Einkommen erhalten. Wichtig ist dabei, dass bestimmte Freibeträge nicht überschritten werden.

Eine Ausnahme bilden sogenannte einmalige Einnahmen. Dazu zählen beispielsweise eine Lohnsteuererstattung, Weihnachtsgeld oder Nachzahlungen anderer Sozialleistungsträger. Diese einmaligen Leistungen werden in dem Monat berücksichtigt, in dem Sie diese erhalten.

Aber Achtung: führt diese einmalige Einnahme dazu, dass Ihre Hilfebedürftigkeit nicht mehr gegeben ist, so wird der Wert der Einmalzahlung auf 6 Monate verteilt.

Das zählt für das Jobcenter als Vermögen

Ähnlich wie beim Einkommen muss auch zuerst das Vermögen eingesetzt werden, ehe Bürgergeld ausgezahlt werden kann. Das müssen Sie bei Ihrem Antrag ebenfalls angeben. Doch was zählt überhaupt als Vermögen?

Gemäß Paragraf 12 im SGB II zählen diverse Vermögensgegenstände, die in Geld messbar sind und sich in Ihrem Besitz befinden, zum Vermögen. Primär ist dabei von anrechenbarem beziehungsweise von verwertbarem Vermögen die Rede. Beispiele dafür sind:

  • Bargeld
  • Wertgegenstände (KFZ, Schmuck, Kunstobjekte)
  • Sparguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen
  • Wohn- und Grundeigentum

Das Jobcenter berücksichtig auch das Vermögen aller in Ihrer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Grundsätzlich gilt, dass das Jobcenter Vermögen von Ihnen und Ihrer Bedarfsgemeinschaft, welches es als verwertbar ansieht, einberechnet. Vermögen gilt somit als verwertbar, wenn es zur Sicherung des Lebensunterhalts verwendet werden kann.

Erbschaft: Einkommen oder Vermögen?

Bei einem Erbfall sieht das Gesetz nach §§ 11-11b SGB II einen Vermögenszufluss zu. Geschehen Tod und Erbfall vor der Bedarfszeit, so wir das Erbe zum Vermögen gezählt. Geschieht dies während der Bedarfszeit, so geht das Erbe im Folgemonat zum Vermögen über. Als Einkommen wird das Erbe in diesem Fall nicht angesehen.

Sie sind verpflichtet, ein Erbe umgehend zu melden. Vor allem sind geerbte Sachwerte, wie Immobilien und Schmuck dem Vermögen zuzuordnen. Allerdings fallen diese ebenfalls unter den gesetzlichen Freibetrag und müssen unter Umständen nicht verwertet werden.

Bei einem Vermächtnis mit Testament wird der Zufluss an Sachwerten allerdings als Einkommen gezählt. Es empfiehlt sich generell, bei Erbschaftsfällen einen Fachanwalt zu konsultieren, um gegebenenfalls eine sinnvolle Lösung zu finden. Ein Anwalt hilft Ihnen im Einzelfall dabei, zwischen den verschiedenen Fällen zu unterscheiden.

Schonvermögen: Was zählt als geschütztes Vermögen?

Im Gegensatz zum verwertbaren Vermögen steht das Schonvermögen, auch geschütztes oder nicht verwertbares Vermögen genannt. Bei dieser Art von Vermögen handelt es sich um Gegenstände und Wertsachen, die vom Jobcenter nicht einberechnet werden dürfen und somit nicht zwingend für die Existenzsicherung aufgebraucht werden müssen.

So fallen beispielsweise selbst genutztes Wohneigentum, der Hausrat oder ein PKW unter bestimmten Umständen unter das geschützte Vermögen. Auch werden Ihnen und Ihrer Bedarfsgemeinschaft Freibeträge gewährt, die vor allem Rücklagen zur Altersvorsorge und den sogenannten „Notgroschen“ schützen sollen.

So hoch ist der Vermögensfreibetrag bei Bürgergeld-Bezug

Der Vermögensfreibetrag bei Bürgergeld pro Person liegt bei 15.000 Euro.
Der Vermögensfreibetrag bei Bürgergeld pro Person liegt bei 15.000 Euro.

Die Bürgergeld-Vermögensgrenze liegt aktuell im Jahr 2024 bei 15.000 Euro für Alleinstehende. Leben Sie allerdings in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt für jede weitere Person im Haushalt ebenfalls ein Freibetrag von 15.000 Euro.

Beachten Sie dabei aber, dass dieser Freibetrag für Ihr gesamtes Vermögen gilt. Dazu zählen nicht nur Ihr Bargeld und Erspartes. Haben Sie auf Ihrem Konto beispielsweise fast 15.000 Euro angespart, so ist es wahrscheinlich, dass Sie den Bürgergeld-Vermögensfreibetrag überschreiten.

Vermögen ist innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft übertragbar. Überschreitet eine Personen aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft den Freibetrag, so wird der Überschuss einer anderen Person angerechnet. Voraussetzung ist, dass die andere Person den Freibetrag noch nicht ausgeschöpft hat.

Wir haben für Sie ein Beispiel berechnet, um den Sachverhalt verständlicher zu machen: In einer aus zwei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft verfügt eine Person über ein Vermögen von 20.000 Euro. Die andere Person besitzt ein Vermögen von 5.000 Euro. Verrechnet man nun beide Vermögenswerte, besitzen beide Personen ein Vermögen, welches jeweils den Freibetrag von 15.000 Euro unterschreitet.

Besäße Person 2 nun ein höheres Vermögen von beispielsweise 11.000 statt 5.000 Euro, würde das verrechnete Vermögen der Bedarfsgemeinschaft die 15.000 Euro pro Person überschreiten. Die Bedarfsgemeinschaft muss das überschüssige Vermögen somit aufbrauchen, bevor ein erneuter Anspruch auf Bürgergeld besteht.

Gut zu wissen: Gegenstände, die notwendig sind, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder die unverzichtbar für eine Berufsausbildung sind, werden nicht als Vermögen angerechnet. Diese Gegenstände sind möglicherweise später bei einer Eingliederungsmaßnahme notwendig und müssen dann vom Jobcenter neu beschafft werden.

Karenzzeit bei erstmaligem Bürgergeld-Antrag

Als Karenzzeit werden die ersten 12 Monate des Bürgergeld-Bezugs bezeichnet. In dieser Zeit sollen Sie sich auf die Arbeitssuche konzentrieren können, deshalb gewährt das Jobcenter diverse Erleichterungen und Ausnahmen bezüglich Ihres Vermögens.

Die wichtigste Erleichterung ist eine Anhebung der Vermögensgrenze bei Bürgergeld-Bezug während der Karenzzeit auf einen Freibetrag von 40.000 Euro. Darüber hinaus übernimmt das Jobcenter Ihre aktuellen Miet- und Heizkosten und prüft Ihre Wohnfläche nicht auf Angemessenheit.

All diese Erleichterungen helfen plötzlich bedürftig oder arbeitslos gewordenen Menschen, sich langsam an den gesenkten Lebensstandard zu gewöhnen und sich erstmal auf die Arbeitssuche oder Weiterbildung zu konzentrieren.

Bürgergeld: Vermögen und Immobilien

Oft kommt es vor, dass trotz dem Besitz einer Eigentumswohnung oder eines Hauses die Bedürftigkeit droht und Bürgergeld beantragt werden soll. Viele Immobilienbesitzer, die einen Antrag stellen, fragen sich, was mit Ihrer Immobilie geschieht. Auf diese Thematik gehen wir in folgendem Kapitel näher ein.

Gehören Eigentumswohnung und Haus zum verwertbaren Vermögen?

Beim Antrag auf Bürgergeld darf Ihr Vermögen den Freibetrag nicht überschreiten. Das gilt ebenfalls für jegliche Immobilien in Ihrem Besitz, die Sie nicht selbst bewohnen.
Beim Antrag auf Bürgergeld darf Ihr Vermögen den Freibetrag nicht überschreiten. Das gilt ebenfalls für jegliche Immobilien in Ihrem Besitz, die Sie nicht selbst bewohnen.

Für das Jobcenter ist klar: Wohn- und Grundeigentum ist Vermögen. Allerdings kommt es darauf an, ob Sie eine Immobilie selbst nutzen oder nicht. Auch kommt es auf die Größe und mögliche Einnahmen, die daraus resultieren, an.

Ein Haus oder eine Eigentumswohnung, die Sie nicht selbst bewohnen, gilt als Vermögen und muss somit unter den Freibetrag von 15.000 Euro fallen. Da das Wohneigentum diesen Freibetrag mit hoher Wahrscheinlichkeit überschreiten wird, verlieren Sie häufig den Anspruch auf Bürgergeld.

Selbstgenutzes Wohneigentum: Was gilt als angemessen?

Anders sieht es jedoch bei Wohneigentum aus, welches Sie selbst bewohnen. Das fällt erstmal unter Ihr geschütztes Vermögen. Nach Ablauf der Karenzzeit prüft das Jobcenter, ob die Wohnfläche für Sie oder Ihre Bedarfsgemeinschaft angemessen ist.

Eine Eigentumswohnung, in der bis zu 4 Personen wohnen, darf eine maximale Wohnfläche von 140 Quadratmetern besitzen. Bei einem Haus werden 130 Quadratmeter als angemessen erachtet. Für jede weitere Person im Haushalt gewährt das Jobcenter Ihnen zusätzlich eine zulässige Größe von 20 Quadratmetern.

Überschreitet Ihre Wohnung oder Ihr Haus diese Werte, dann kann es unter Umständen zu einer Einzelfallentscheidung kommen. Grundsätzlich kann das Jobcenter auch größeren Wohnraum zulassen. So kann dieses Sie beispielsweise dazu auffordern, einen Teil Ihres Wohneigentums zu vermieten. Es ist grundsätzlich ratsam, Themen rund um Immobilien mit einem Rechtsanwalt zu besprechen.

Geschützes Vermögen: Was bleibt unangerührt?

Wie im vorangehenden Kapitel bereits geklärt, existiert ein Vermögensfreibetrag, der dazu dient, ein gewisses Vermögen zu schützen. Allerdings gibt es noch weitere Ausnahmen, die nicht als Vermögen angerechnet werden. Im folgenden Kapitel klären wir, was geschützt ist und was nicht.

Müssen Sie Ihren PKW verkaufen?

Beachten Sie den Freibetrag. Bürgergeld und Vermögen stehen sich nicht zwingend im Weg. So dürfen Sie beispielsweise ein Fahrzeug mit einem Wert von bis 15.000 Euro besitzen.
Beachten Sie den Freibetrag. Bürgergeld und Vermögen stehen sich nicht zwingend im Weg. So dürfen Sie beispielsweise ein Fahrzeug mit einem Wert von bis 15.000 Euro besitzen.

Besitzen Sie bereits einen PKW dann ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dieses zu behalten, während Sie Bürgergeld beziehen. Solange dass Auto „angemessen“ ist, gibt es für das Jobcenter kein Problem. Das gilt für jede erwerbsfähige Person in einer Bedarfsgemeinschaft.

Als angemessen erachtet das Jobcenter Fahrzeuge, die einen Wert von maximal 15.000 Euro nicht überschreiten. Bis zu dieser Grenze ist das Fahrzeug anrechnungsfrei. Die Anzahl der Autos der Bedarfsgemeinschaft ist ebenfalls wichtig für die Erlaubnis sowie der Zeitpunkt des Kaufs des Fahrzeugs.

Teurere Fahrzeuge können unter Umständen auch vom Jobcenter anerkannt werden. Das wird im Einzelfall entschieden. Eine Ausnahme können zum Beispiel spezielle Vorrichtungen in Fahrzeugen für Menschen mit einer Behinderung rechtfertigen.

Was gilt für die Sparbücher Ihrer Kinder?

Führen Sie Sparbücher für Ihre Kinder, so müssen diese vorerst nicht aufgelöst werden. Da ein Kind als eine Einzelperson Ihrer Bedarfsgemeinschaft angehört, gilt pro Kind der gesetzliche Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro.

Solange der Wert des Sparbuchs den Wert von 15.000 Euro nicht überschreitet, müssen Sie dieses nicht auflösen. Überschreitet das Gesamtvermögen Ihres Kindes allerdings den Freibetrag, so liegt keine Bedürftigkeit mehr vor und Ihr Kind verliert den Anspruch auf Bürgergeld.

Zählt Ihre Altersvorsorge als Vermögen?

Rücklagen für das Alter sind grundsätzlich anrechnungsfrei und werden nicht als Vermögen berücksichtigt. Zu den häufigsten Arten der Altersvorsorge zählen die betriebliche Altersvorsorge wie eine Direktversicherung oder die Pensionskasse, aber auch die Basis-Rente „Rürup-Rente“ und die staatlich geförderte Riester-Rente. Einzahlungen und Erträge aus diesen und weiteren Versicherungsverträgen zur Altersvorsorge sind in der Regel anrechnungsfrei.

Oft stellen sich Betroffene die Frage, ob Sie ihre Lebensversicherung auflösen müssen, um Bürgergeld zu beantragen. Hierbei kommt es drauf an, ob diese für Ihre Altersvorsorge gedacht ist. Grundsätzlich zählt eine kapitalbildende Lebensversicherung nämlich zu Ihrem Vermögen.

In jedem Fall dürfen Sie Ihre Lebensversicherung oder weitere Anlagen, die zur Altersvorsorge gedacht sind, nicht vor dem Eintritt ins Rentenalter auflösen. Dann sind die Erträge nämlich nicht mehr anrechnungsfrei und werden zu Ihrem Vermögen gezählt.

Für hauptberuflich Selbstständige gilt eine Ausnahmeregelung. Für jedes angefangenen Jahr, indem nicht in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt oder an eine weitere Versicherungseinrichtung gezahlt wurde, wird dem Leistungsempfänger ein Freistellung in Höhe der regulären Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gewährt (ca. 8000 Euro pro Jahr).

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Über den Autor

Mohamed El Zaatari (Rechtsanwalt)
Mohamed El-Zaatari

Mohamed El-Zataari absolvierte sein Jura-Studium an der Universität Bremen und legte 2020 das 2. Staatsexamen ab. Nachdem er zwei Jahre lang als Referatsleiter in einer Bremer Landesbehörde tätig war, erhielt er 2022 seine Zulassung zum Rechtsanwalt. Er befasst sich vor allem mit dem Ausländer- und Sozialrecht.

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