„Wer hat einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel?“ Diese Frage kann Ihnen im Einzelfall nur ein Anwalt beantworten, denn der gesetzliche Anspruch auf Pflegemittel kann von Fall zu Fall variieren. Abhängig ist dies unter anderem vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen.
Beachten Sie auch, dass Pflegehilfsmittel nicht mit (technischen) Hilfsmitteln verwechselt werden dürfen. Der Unterschied ist entscheidend für den Kostenträger. Bei Pflegehilfsmitteln ist das die Pflegekasse, bei technischen Hilfsmitteln jedoch die Krankenkasse.
Wir klären Sie über den Unterschied auf und sagen Ihnen, welche Pflegehilfsmittel Ihnen zustehen.
Inhalt
FAQ: Anspruch auf Pflegehilfsmittel
Sind Sie pflegebedürftig und haben einen anerkannten Pflegegrad, stehen Ihnen auch Pflegehilfsmittel zu.
Pflegehilfsmittel können unterschiedliche Geräte oder andere Sachmittel sein. Mehr dazu lesen Sie hier.
Sie müssen sich diesbezüglich an die Pflegekasse Ihrer Pflegeversicherung wenden und einen Antrag stellen.
Weiterführende Ratgeber zum Anspruch auf Hilfe bei der Pflege
Gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Pflegehilfsmittel
Grundlage für diesen Anspruch ist das Sozialrecht in Deutschland, das in den Sozialgesetzbüchern (SGB) das Thema Pflege berücksichtigt. Im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) wurde die soziale Pflegeversicherung eingerichtet. Diese kommt für die Pflegehilfsmittel auf, die bei häuslicher Pflege benötigt werden.
Das Pflegerecht setzt sich aus einer Vielzahl von Gesetzen zusammen, weshalb es sich schwierig gestalten kann, sich einen Überblick zu verschaffen. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Pflegerecht oder einem Anwalt für Sozialrecht beraten. Auf diese Weise finden Sie heraus, was Ihnen im Einzelfall zusteht.
Bei einem Anspruch auf Pflegehilfsmittel ist auch die Unterscheidung von technischen und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln wichtig. Technische Pflegehilfsmittel sind beispielsweise Pflegebetten und Mobilitätshilfen. Für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dagegen sind Einweghandschuhe oder Desinfektionsmittel.
Was sind Pflegehilfsmittel?
Weil auch bei häuslicher Pflege die tägliche Versorgung gewährleistet sein muss, haben Sie oder der Pflegebedürftige, um den Sie sich kümmern, einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die Sie im Alltag benötigen, wenn Sie sich für die häusliche Pflege entschieden haben. Sie sollen dem Pflegebedürftigen einen gewissen Grad an Selbstständigkeit bewahren und falls nötig Beschwerden lindern.
Hilfsmittel werden im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) näher bestimmt. § 33 SGB V ordnet technische Hilfsmittel der Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu. Die Kosten müssen demnach von der Krankenkasse getragen werden.
Für den Verbrauch bestimmte Pflegemittel fallen nach § 40 SGB XI in den Zuständigkeitsbereich der sozialen Pflegeversicherung. Ansprüche müssen deshalb direkt bei der Pflegekasse geltend gemacht werden.
Der Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln
Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel ist nicht gleichzusetzen mit einem Anspruch auf Hilfsmittel. Bei Hilfsmitteln handelt es sich um bewegliche Gegenstände, das heißt, Dienstleistungen gehören nicht dazu.
Hilfsmittel, auch technische Pflegehilfsmittel genannt, beinhalten Mobilitätshilfen und Geräte, die den Alltag zuhause erleichtern (z. B. Pflegebetten).
Die Kosten werden hier von der Krankenkasse übernommen. Kein Geld gibt es für andere Alltagsdinge, wie beispielsweise Heizdecken oder besondere Kissen. Bei regelmäßigen Anschaffungen, wie beispielsweise bei orthopädischen Schuhen oder Einlagen, müssen die Versicherten mit einem Eigenanteil rechnen.
Anspruch auf Pflegehilfsmittel: Wer übernimmt welche Kosten?
Im Gegensatz zu Pflegehilfsmitteln müssen Leistungen für technische Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl) bei der Krankenkasse, nicht der Pflegekasse beantragt werden.
Der Anspruch auf weitere Pflegehilfsmittel hängt allerdings vom Einzelfall ab. Wichtig ist hier die Einstufung des Pflegebedürftigen nach Pflegegrad. Abhängig vom Pflegegrad variieren auch die von der Pflegeversicherung gewährten Leistungen.
Anspruch auf technische Hilfsmittel bei der Krankenkasse
Der Anspruch auf technische Hilfsmittel muss bei der gesetzlichen Krankenkasse geltend gemacht werden. Pflegebedürftige ab 18 Jahren müssen bei technischen Hilfsmitteln mit einer Eigenbeteiligung von zehn Prozent rechnen. Der Eigenanteil ist aber gesetzlich auf maximal 25 Euro pro Hilfsmittel begrenzt. Als technische Hilfsmittel gelten unter anderem folgende Gegenstände:
- Rollstuhl
- Rollator
- Hörhilfe
- Sehhilfe
- Körperersatzstücke (z. B. Prothesen)
- Gegenstände, die im Einzelfall medizinisch notwendig sind oder der Vorbeugung einer drohenden Behinderung dienen.
- Gegenstände, die eine Behinderung ausgleichen (z. B. orthopädische Schuhe).
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gibt es bei der Pflegekasse
Stellen Sie den Antrag auf Pflegehilfsmittel direkt bei Ihrer Pflegekasse. In manchen Fällen ist ein Eigenanteil zu zahlen, in der Regel werden die Kosten für Pflegehilfsmittel aber vollständig übernommen. Folgende Beispiele können als Pflegehilfsmittel genannt werden:
- saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
- Fingerlinge für die private Pflegeperson
- Einmalhandschuhe für die private Pflegeperson
- Mundschutz für die private Pflegeperson
- Schutzschürzen zum Einmalgebrauch für die private Pflegeperson
- Schutzschürzen wiederverwendbar für die private Pflegeperson
- Händedesinfektionsmittel
- Flächendesinfektionsmittel (keine Wunddesinfektion)
Für Verbrauchsprodukte zahlt die Pflegeversicherung einen monatlichen Pauschalbetrag von 40 Euro. Für die Kostenübernahme gelten aber bestimmte Voraussetzungen. Das Hilfsmittel muss der häuslichen Pflege dienen, diese erheblich erleichtern oder einer Überforderung der privaten Pflegekraft vorbeugen. Nach Möglichkeit sollte es auch die selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherstellen.
Wer trägt die Kosten für einen alters- oder behindertengerechten Umbau?
Wenn sich der Pflegebedürftige aufgrund von Mobilitätshilfen und eingeschränkter eigener Mobilität nicht mehr frei im Haus bewegen kann, ist ein Umbau nötig. Treppen müssen barrierefrei gemacht, Bäder mit besonderen Hilfen ausgestattet werden (z. B. Duschsitze, Einstieghilfen).
Ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht auch bei Umbaumaßnahmen. Dieser Anspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen geht auf § 40 SGB XI Absatz 4 zurück. Pro Maßnahme gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss von maximal 4000 Euro. Dabei wird ein Eigenanteil von zehn Prozent erwartet, dieser darf aber 50 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens nicht übersteigen.
Guten Tag,
orthopädische Hilfsmittel sind im Alter ja durchaus schon einmal Notwendig. Um so besser wenn diese dann von der Krankenkasse mit übernommen werden. Was die Orthopädietechnik schon jetzt so zu bieten hat ist wirklich nicht ohne.