Reisezeit ist Arbeitszeit: BAG-Urteil zur Vergütung von Reisezeiten

Veröffentlichungsdatum: 18. Oktober 2018

Letzte Aktualisierung am: 16. Oktober 2019

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Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Reisezeiten bei Montagearbeiten grundsätzlich vergütet werden müssen. Die Reisezeit ist damit Arbeitszeit, auch wenn in dieser Zeit keine Arbeit im eigentlichen Sinne verrichtet wird.

Reisezeit ist Arbeitszeit: Wie kam es zu dem Urteil?

Das BAG entschied: Reisezeit ist Arbeitszeit und muss vergütet werden.

Das BAG entschied: Reisezeit ist Arbeitszeit und muss vergütet werden.

In dem verhandelten Fall war ein Bauinspektor nach China gereist und verlangte für die gesamte Reisezeit (insgesamt 37 Stunden) eine Vergütung, auf die er laut Bautarifvertrag einen Anspruch hatte. Die Reisezeit ist hierbei Arbeitszeit, entschieden die Richter des BAG.

Arbeitnehmer können also Zuschläge verlangen, wenn sie dienstlich ins Ausland reisen. Das BAG entschied aber auch, dass Umwege nicht vergütet werden. Das heißt, der Vergütungsanspruch besteht nur für die eigentliche Reisezeit, nicht aber für einen Zwischenstopp.

Für wen gilt das Urteil und welche Regelungen ergeben sich daraus?

Reisezeit ist also Arbeitszeit: Gilt das für alle Arbeitnehmer? Bisher hat das BAG die grundsätzliche Vergütung der Reisezeit nur für Montagearbeiten beschlossen. Die Reisezeit ist also keine Arbeitszeit für Arbeitnehmer aus allen Branchen.

Aber: In Tarif– und Einzelarbeitsverträgen kann für solche Fälle eine grundsätzliche Vergütung der Reisezeit vereinbart werden, auch wenn während dieser Zeit keine Arbeit verrichtet wird. Die Vergütung kann hierbei auch geringer ausfallen.

Ungeklärt bleibt nach dem Urteil aber:

  • ob eventuelle Warte- und Übernachtungszeiten ebenfalls vergütet werden.
  • inwiefern Reisezeiten in die Höchstarbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz eingerechnet werden müssen.

Vergütung von Reisezeiten: Bisher keine gesetzliche Regelung

Reisezeit ist Arbeitszeit: Eine Vergütung muss nicht in jedem Fall erfolgen.

Reisezeit ist Arbeitszeit: Eine Vergütung muss nicht in jedem Fall erfolgen.

Für die meisten Arbeitnehmer ist klar: Die Arbeitszeit beginnt, sobald der Arbeitsplatz betreten wird. Die tägliche Fahrt zur Arbeit gilt folglich nicht als Arbeitszeit. Doch gilt das auch für Arbeitnehmer, die ins Ausland reisen müssen, um dort ihre Arbeit zu verrichten?

Reisezeit ist gleich Arbeitszeit? Diese Frage war im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer bisher ungeklärt, die im Außendienst tätig sind oder die oft Dienstreisen ins Ausland unternehmen müssen. Bisher gab es nämlich keine gesetzliche Regelung zur Vergütung von Reisezeiten.

Demnach gilt, dass Wegezeiten von Dienstreisen, die im Flugzeug oder im Zug verbracht werden, vom Arbeitgeber nicht vergütet werden müssen, es sei denn, der Arbeitnehmer muss auf der Reise bereits Arbeit verrichten. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn das Reisen die Hauptarbeitsleistung darstellt, wie es bei Berufskraftfahrern der Fall ist.

Sich während des Fluges oder der Bahnfahrt auf Anordnung des Arbeitgebers auf einen Termin vorzubereiten oder Unterlagen durchzugehen, zählt also als Arbeit. Die Reisezeit ist demnach Arbeitszeit.

Aber: Tut der Arbeitnehmer dies freiwillig, besteht für den Arbeitgeber auch keine Pflicht, dies zu vergüten. Die Reisezeit ist hierbei keine Arbeitszeit.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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