Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung – kurz SCHUFA – ist den meisten Bürgern ein zum Teil unheimlicher Begriff. In zahlreichen Lebenslagen müssen Personen eine SCHUFA-Auskunft vorlegen, um über die eigene Kreditwürdigkeit Zeugnis abzulegen: vom neuen Darlehensvertrag über Bankkonten bis hin zum neuen Mietvertrag.
Da es sich entgegen der landläufigen Meinung bei der SCHUFA nicht um eine Behörde, sondern um eine privatwirtschaftliche Wirtschaftsauskunftei handelt, entstehen für Dienstleistungen wie die Erstellung der SCHUFA-Auskunft Kosten. Das gilt jedoch nicht immer auch für die SCHUFA-Selbstauskunft, mit deren Hilfe Betroffene die bei dem Unternehmen gespeicherten Daten prüfen und mögliche Fehler aufdecken können.
Diese ist jedoch nicht zur Vorlage bei Dritten gedacht. Die kostenlose SCHUFA-Auskunft zu erhalten, ist jedoch gar nicht so einfach und die Auskunftei legt dem Verbraucher den ein oder anderen Stein in den Weg. Erfahren Sie im Folgenden, wie Sie die SCHUFA-Selbstauskunft kostenlos einholen können und wann Sie eine kostenpflichtige Bonitätsprüfung benötigen.
Inhalt
FAQ: SCHUFA-Auskunft
Die SCHUFA sammelt und speichert verschiedene Daten von Unternehmen und Personen, die Rückschlüsse auf deren Zahlungsverhalten ermöglichen. Anhand dieser Informationen beurteilt sie deren Kreditwürdigkeit (Bonität).
In der Datenbank der Wirtschaftsauskunftei landen z. B. Verträge, Konten, aber auch Informationen über eine laufende oder abgeschlossene Privatinsolvenz.
Einmal pro Jahr können Sie kostenlos eine SCHUFA-Auskunft verlangen. Wie das funktioniert, erfahren Sie hier.
Zum Unterschied zwischen Bonitätsprüfung und Selbstauskunft bei der SCHUFA
Bei der SCHUFA ist Auskunft nicht gleich Auskunft. Die SCHUFA unterscheidet zwischen der allgemeinen Bonitätsprüfung und der Selbstauskunft. Bei der Bonitätsauskunft sind unterschiedliche Sachverhalte enthalten, die einem Dritten vorgelegt werden und so als Nachweis über die jeweilige Kreditwürdigkeit dienen sollen. Je nachdem, für welchen Vertragspartner der SCHUFA diese erstellt wird, sind folgende Daten enthalten:
- A-Vertragspartner erhalten eine Datenübersicht über die Positiv- und Negativmerkmale, die auf dem jeweiligen Verbraucherkonto gespeichert sind. Hierzu zählen vor allem Banken und Kreditinstitute sowie Leasinggesellschaften.
- B-Vertragspartner erhalten eine Übersicht, in der lediglich die Negativmerkmale aufgeführt sind. Dies betrifft vor allem Händler, die Immobilienwirtschaft, Telekommunikationsunternehmen usf.
- F-Vertragspartner erhalten von der SCHUFA lediglich eine Auskunft zu den Adressdaten. Hierunter fallen allen voran Inkassounternehmen.
Positivmerkmale umfassen alle relevanten Kreditverträge, Bürgschaften, Konten usf., die der Verbraucher ordnungsgemäß ableistet – auch diese Daten speichert die SCHUFA. Unter die Negativmerkmale fallen entsprechend offene Forderungen, Vollstreckungen, Insolvenzsachen u. v. m.
Demgegenüber enthält die Selbstauskunft sämtliche von der SCHUFA zur betreffenden Person gespeichert Daten, Positiv- sowie Negativmerkmale, Adress- und Personendaten, Anfragen bezüglich neuer Verträge. Der jeweilige Verbraucher kann die hier gemachten Angaben sodann prüfen. Fallen ihm Fehler auf, etwa auch bezogen auf fälschlicherweise noch nicht gelöschte Daten, so kann er anschließend die Löschung einzelner Informationen beantragen.
Da die Kontrolle der zur eigenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen wichtig ist, sollten Sie auf Ihr gesetzlich eingeräumtes Recht bestehen. Doch die SCHUFA macht es dem Verbraucher dabei nicht gerade leicht.
SCHUFA-Eigenauskunft – § 34 BDSG schützt Verbraucherrechte
Bei über 800 Millionen gespeicherten Daten zu zirka 60 Millionen Personen und nur 800 Mitarbeitern, die dieser Informationsflut Herr werden sollen, sind Fehler wohl unweigerlich vorprogrammiert. Ob nun durch Versäumnisse auf Seiten der SCHUFA-Vertragspartner oder aber auf Seiten des Unternehmens selbst: In stichprobenartigen Überprüfungen hat der Verbraucherschutz festgestellt, dass beinahe jede zweite SCHUFA-Auskunft fehlerhaft ist.
Damit der Verbraucher eine gewisse Kontrolle über die zu ihm hinterlegten Daten hat, steht es ihm seit einigen Jahren laut § 34 BDSG zu, einmal jährlich eine kostenlose Selbstauskunft zu beantragen. Die SCHUFA ist verpflichtet, auf Antrag sämtliche zum Verbraucher aufgeführten Informationen herauszugeben, gemeinsam mit Angaben zur Herkunft der Daten.
Auf der Unternehmensseite www.meineSCHUFA.de stellt die Auskunftei einen entsprechenden Vordruck bereit. Doch das für die kostenlose SCHUFA-Auskunft erstellte Formular ist gar nicht so einfach zu finden. Hier eine kleine Wegbeschreibung durch den SCHUFA-Irrgarten:
- Rufen Sie die Seite www.meineSCHUFA.de auf.
- Lassen Sie sich auf der Zielseite nicht von den zahlreichen Angeboten des Unternehmens irritieren und wählen Sie oben im Reiter die Seite „Auskünfte“ aus.
- Auf der Folgeseite führt die SCHUFA sämtliche Produkte auf, die Sie anbietet – inklusive der vermeintlich günstigen Abos. Die Selbstauskunft lässt sich auf den ersten Blick jedoch nicht entdecken. Sie verbirgt sich hier hinter dem umständlichen Namen „Datenauskunft nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“ im untersten Menüpunkt. Klicken Sie diesen an.
- Auch hier gelangen Sie jedoch noch nicht zu dem benötigten Formular, sondern sehen sich erneut mit einer Marketingmaßnahme konfrontiert, bei der das Online-Abonnement angepriesen wird. Das ist jedoch immer kostenpflichtig. Um die nach § 34 BDSG gewährte SCHUFA-Auskunft kostenlos zu erhalten müssen Sie nun auf den plötzlich neu erschienen Menüpunkt klicken: „Produktinfo Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“.
- Auf der Zielseite nun endlich können Sie mit einem Klick auf die entsprechende Flagge das Formular in der von Ihnen gewünschten Sprache herunterladen. Angeboten werden derzeit: deutsch, englisch, türkisch, polnisch, italienisch und russisch.
Für die kostenlose Selbstauskunft setzt die SCHUFA die Schriftform und den postalischen Weg voraus – auch wenn es dafür keine rechtliche Grundlage gibt. Es ist nicht möglich, die unentgeltliche SCHUFA-Auskunft sofort telefonisch oder online zu beantragen und einzusehen.
Der Antrag auf die SCHUFA-Selbstauskunft kann formlos erfolgen!
Wichtig ist: Das Bundesdatenschutzgesetz gibt für den dem Verbraucher zustehenden Antrag keine feste Form vor. Das bedeutet: Sie müssen weder das von der SCHUFA bereitgestellte Formular nutzen, noch eine andere zum Teil gar kostenpflichtige Variante. Im Grunde ist es sogar zulässig, die SCHUFA-Auskunft per Mail anzufordern. Die Auskunftei benötigt dann für die Identifizierung noch die relevanten Personendaten des Antragstellers (Name, Adress und Geburtsdatum).
Unterschiedliche Verbraucherschutzportale und sogar die Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) stellt entsprechende Vordrucke für den Antrag auf die nach § 34 BDSG gewährte SCHUFA-Auskunft kostenlos online zur Verfügung. Es gibt also zahlreiche Hilfestellungen für Verbraucher, denen die SCHUFA gerne Steine in den Weg legt.
Unser kostenloses Muster für die Anfrage auf unentgeltliche Selbstauskunft
Im Folgenden geben auch wir Ihnen ein Muster an die Hand, mit dessen Hilfe Sie die kostenlose SCHUFA-Abfrage in die Wege leiten können:
Absender:
[Vorname und Name]
[Anschrift]
[Geburtsdatum]
SCHUFA Holding AG
Privatkunden ServiceCenter
Postfach 10 34 41
50474 Köln
[Ort, Datum]
Antrag auf Auskunftserteilung nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Grundlage von § 34 Bundesdatenschutzgesetz bitte ich um kostenlose Auskunft zu folgenden Sachverhalten:
- alle zu meiner Person bei der SCHUFA gespeicherten Daten;
- die Herkunft der zu meiner Person bei Ihnen gespeicherten Daten;
- den Zweck der Speicherung;
- alle Empfänger oder Empfängerkategorien, die zu meiner Person gespeicherte Daten erhalten haben – sofern diese an Dritte herausgegeben wurden;
- alle meine tagesaktuellen Wahrscheinlichkeitswerte (Scorewerte) inklusive der Information über die hierfür je verwandten Datengruppen, das Zustandekommen der jeweiligen Scores und deren Bedeutung;
- alle innerhalb der letzten zwölf Monate an Dritte übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte unter Angabe der Empfänger.
Ich bitte Sie, mir die Auskunft zu den oben genannten Punkten schriftlich bis zum [Datum – als Frist zirka zwei bis vier Wochen wählen] zuzusenden.
Die von Ihnen bei schriftlichen Anfragen geforderte Ausweiskopie füge ich bei. Da Sie für die Identifikation lediglich die Daten zu meinem Namen, der aktuellen Meldeanschrift und mein Geburtsdatum benötigen, habe ich alle weiteren Informationen in der Kopie geschwärzt.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Müssen Sie die Kopie des Ausweises mitschicken?
Die SCHUFA verlangt von deutschen Staatsbürgern bei schriftlicher Anfrage die Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses inklusive Meldebescheinigung – auch das ohne Rechtsgrundlage. Denn es gibt nirgendwo im Bundesdatenschutzgesetz Angaben zu Form und Unterlagen, die für die Anfrage zwingend wären. Umso verwunderlicher erscheint es da dem ein oder anderen, dass die kostenpflichtige Bonitätsauskunft hingegen sogar per Online-Formular sofort abgefragt werden kann – ohne Identifikationsnachweis.
Grundsätzlich benötigt die SCHUFA für die Auskunft und die Identifikation des beantragenden Verbrauchers nur Name, Anschrift und Geburtsdatum. Das bedeutet: Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, können Sie die geforderte Kopie mitsenden – Sie können sie jedoch umfassend schwärzen! Das Ausweisbild und alle weiteren hier aufgeführten Personendaten müssen Verbraucher gegenüber der SCHUFA nicht offenlegen!
SCHUFA-Bonitätsauskunft zur Vorlage gegenüber Dritten
Doch von Zeit zu Zeit benötigen Verbraucher auch einen entsprechenden Nachweis über ihre Kreditwürdigkeit im Geschäftsverkehr. Hierfür benötigen sie dann die SCHUFA-Bonitätsauskunft. Diese ist anders als die Selbstauskunft jedoch immer kostenpflichtig. Die Kosten liegen derzeit bei satten 29,95 Euro – je erteilter SCHUFA-Auskunft. Bei dieser Bestellung erhalten Sie dann jeweils eine Bonitätsauskunft sowie ein umfassendes Dokument für den persönlichen Verbleib.
Während Sie die kostenlose Selbstauskunft nur postalisch oder ggf. per Mail einfordern können, stellt die SCHUFA für die Bonitätsprüfung weit mehr Service bereit: Hier können die Verbraucher der SCHUFA nämlich direkt online die Auskunft beantragen.
Auszufüllen ist hierbei lediglich jeweils eine Formularmaske auf drei aufeinanderfolgenden Seiten. Diese sind recht umfangreich, sie müssen jedoch nur die mit Sternchen gekennzeichneten Daten angaben und können alle anderen Felder ignorieren. Auf der dritten Seite erteilen Sie dann mit Angabe der BIC und IBAN den verbindlichen Auftrag (im Übrigen, ohne die eingegebenen Daten wie auf Seite eins versprochen vorab noch einmal prüfen zu können).
SCHUFA-Auskunft online anfordern – sofort und kostenpflichtig!
Wie bereits eingangs erwähnt bietet die SCHUFA als Unternehmen auch unterschiedliche „Pakete“ an, hinter denen sich streng genommen Abonnements verbergen. Die seitens des Unternehmens angepriesenen wesentlichen Vorteile:
- Sie können jederzeit die aktuelle SCHUFA-Auskunft online einsehen.
- Sie erhalten Benachrichtigung bei neu hinzugekommenen Anfragen oder Änderungen.
- Sie erhalten jederzeit umfassende persönliche Beratung (wohlgemerkt per kostenpflichtigem Servicetelefon).
- Sie erhalten Rabatt auf jede Bonitätsauskunft: 9,95 statt 29,95 Euro – in SCHUFA premium sogar zusätzlich eine jährlich kostenlos.
Je nach gewähltem Paket kommen auch noch weitere Zusatzleistungen hinzu. Allerdings hat das Ganze auch wesentliche Nachteile:
- zusätzliche monatliche Kosten in Höhe von 3,95 Euro (SCHUFA kompakt), 4,95 Euro (SCHUFA plus) oder 6.95 Euro (SCHUFA premium)
- einmalige Aktivierungsgebühr in Höhe von 9,95 Euro
- Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr
- bei Versäumen der einmonatigen Kündigungsfrist automatische Verlängerung um ein weiteres Jahr
- das Servicehotline bleibt auch für Abonnenten kostenpflichtig
- auch dieser neu abgeschlossene Vertrag wird auf Ihrem SCHUFA-Konto gespeichert
Fazit: Verbraucher brauchen Sitzfleisch und Geduld
Anhand der Schilderungen scheint es wohl keinem verwunderlich, dass die SCHUFA schon seit Jahren auf der Liste der Verbraucherschützer ganz oben steht. Die teils halbseidenen Geschäftsgebahren ziehen sich durch die Unternehmensgeschichte, viel verändert hat sich jedoch trotz der nicht abreißen wollenden Kritik kaum.
Auch die Politik hält sich zurück. Vielleicht auch um die wichtigen Finanzunternehmen nicht zu verärgern, denn die größten Anteilseigner der SCHUFA sind die Banken und Sparkassen (insgesamt knapp 87 % an der Anteile der SCHUFA liegen in deren Besitz!).
Aber so wirklich vorwerfen lässt sich der SCHUFA das Ganze auch nur bedingt. Wie jedes andere Unternehmen ist auch die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung grundlegend auf Wirtschaftlichkeit ausgerichtet. Das bedeutet, dass sie mit Ihren Dienstleistungen natürlich auch Geld verdienen möchte. Dass Sie den Verbraucher dabei gerne in die Irre führen und zu Impulskäufen verleiten möchte – damit steht die SCHUFA nicht allein. Auch andere große Auskunfteien wie die Creditreform und andere Wirtschaftszweige bauen darauf. Und sie bewegen sich dabei auf rechtlich gesicherten Pfaden, denn das Bank- und Kapitalmarktrecht verbietet solche Praktiken grundsätzlich nicht.
Aus diesem Grund ist es an dem Verbraucher, sich von den Versuchen der Großen nicht in die Irre führen zu lassen. Das bedeutet nicht nur in der Auseinandersetzung mit der SCHUFA, um die Auskunft nach § 34 BDSG zu erhalten: Geduld! Am Ende sitzt immer noch der Verbraucher am längeren Hebel. Und je weniger dieser sich von den Riesen manipulieren oder verleiten lässt, desto seltener werden diese auf entsprechende Strategien bauen.