Dublin. Bei der irischen Billig-Fluglinie fallen heute und morgen bis zu 600 Flüge aus. Grund: Die Flugbegleitergewerkschaften von Ryanair in Italien, Spanien, Portugal und Belgien kündigten Streiks des Kabinenpersonals an, um faire Arbeitsbedingungen durchzusetzen. Es sind jedoch auch deutsche Reisende betroffen – gemäß Reiserecht können diese einige Ansprüche stellen.
Wieso streikt das Kabinenpersonal?

Ryanair: Der Streik hält auch deutsche Reisende von ihrem Urlaubsort fern.
Unter anderem geht es den Mitarbeitern beim Ryanair-Streik um folgende Bedingungen:
- Da Ryanair seinen Sitz in Dublin, Irland hat, sind die Flugbegleiter nach irischen Arbeitsrecht angestellt. Sie fordern aber, dass sie nach dem in ihrem Land geltendem Recht beschäftigt sein.
- Leiharbeiter und fest angestellte Mitarbeiter sollen das gleiche Gehalt bekommen.
- Sie wollen eine bessere Entlohnung.
- Sie müssten selbst bei Krankheit zur Arbeit erscheinen, um ihre Symptone schriftlich zu bestätigen – dies dürfe nicht sein.
Woher weiß ich, ob mein Flug betroffen ist und was steht mir zu?

Ob der eigene Flug vom Ryanair-Streik betroffen ist, bekommen die Gäste per Mail oder SMS aufs Handy.
Ryanair ist beim Streik gemäß der EU-Fluggastrechte gesetzlich dazu verpflichtet, bei ausfallenden Verbindungen den Passagieren einen alternativen Flug zu buchen oder den Ticketpreis zu erstatten. Über dieses Recht werden die Kunden ebenfalls über E-Mail und SMS informiert. Zudem haben Passagiere auch das Recht, ein anderes Beförderungsmittel in Anspruch zu nehmen. Dies muss jedoch mit der Airline abgesprochen werden.
Ab einer Strecke zwischen 1500 km bis 3500 km müssen die Betreuungskosten nach drei Stunden Wartezeit gezahlt werden, ab 3500 km gilt eine vierstündige Wartezeit als Grenze.
Jedoch können die Fluggäste aufgund vom Ryanair-Streik in der Regel bei Flugausfällen keine Entschädigung fordern. Gemäß Reiserecht gibt es nur bei Pauschalreisen eine Rückzahlung bei Beeinträchtigungen. Sollte in diesem Fall der Streik dazu führen, dass der Urlauber einen Tag weniger an seiner Traumdestination verbringen kann, muss der Reiseveranstalter seinem Kunden mit dem anteiligen Reisepreis entschädigen.
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