Deutschland. Die Gewerkschaft der Flugbegleiter UFO kündigte einen 48-Stunden-Streik an – von Donnerstag, den 7.11.2019 um 0:00 Uhr bis Freitag, den 8.11.2019 um 24:00 Uhr. Die Lufthansa streicht deswegen 1.300 Flüge. Davon sind etwa 180.000 Passagiere betroffen.
Wen genau betreffen die Flugstreichungen?

Wie das Flugunternehmen mitteilte, sollen nach dem Sonderflugplan am Donnerstag 700 Flüge ausfallen und am Freitag 600. Lufthansa streicht auch Flüge von nicht bestreikten Unternehmen, z. B. von:
- Swiss
- Austrian
- Edelweiss
- Brussels Airline
Der Grund hierfür liegt darin, dass die Gewerkschaft UFO damit droht, ihren Streik auch auf weitere Fluglinien des Lufthansa-Konzerns auszuweiten.
Lufthansa hatte versucht, den bevorstehenden Streik auf rechtlichem Wege zu stoppen. Allerdings lehnte das Arbeitsgericht Frankfurt den Eilantrag ab. Die Fluglinie will nun in Berufung gehen vor dem Landesarbeitsgericht, um den Streik doch noch zu stoppen.
Was müssen Flugzeug-Passagiere wissen?
Die Lufthansa streicht 1.300 Flüge. Was bedeutet das für die betroffenen Passagiere bzw. was können diese tun?
- Kunden können ihr für Donnerstag oder Freitag geltendes Ticket innerhalb der nächsten zehn Tage einmalig umbuchen – auf einen anderen Flug der Lufthansa Group.
- Außerdem besteht die Möglichkeit, betroffene Flüge innerhalb Deutschlands über die Lufthansa-Website in Bahntickets umzuwandeln.
Dabei ist es unerheblich, ob der Flug dann tatsächlich ausfällt.
Wenden Sie sich bei Fragen zu Ihrem Flug direkt an Lufthansa oder Ihren Reiseveranstalter. Die Fluglinie bietet zahlreiche Informationen auf ihrer Internetpräsenz an. Drucken Sie sich diese gegebenenfalls als Beleg aus, wenn es zu reiserechtlichen Streitigkeiten kommen sollte.
Lufthansa streicht streikbedingt Flüge: Haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung?

Laut EU-Verordnung können Fluggäste bei einer Verspätung ab drei Stunden sowie Überbuchung oder Annullierung eine Entschädigung von bis zu 600 Euro geltend machen.
Das gilt aber nur, soweit dies nicht auf einen „außergewöhnlichen“ Grund zurückzuführen ist.
Die Lufthansa streicht die Flüge wegen eines bevorstehenden Streiks. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt dies als außergewöhnlicher Grund.
Dennoch kann ein Ausgleichsanspruch bestehen. Hierfür kommt es darauf an, ob die Fluglinie alles ihr Zumutbare unternommen hat, um die Auswirkungen des Streiks abzuwenden. Soweit dies möglich ist, muss sie sogar zu einem anderen Veranstalter umbuchen.