Sind beim Bürgergeld Ersparnisse erlaubt?

Beim Bürgergeld sind gewisse Ersparnisse erlaubt, solange diese den Freibetrag nicht überschreiten.
Beim Bürgergeld sind gewisse Ersparnisse erlaubt, solange diese den Freibetrag nicht überschreiten.

FAQ: Ersparnisse beim Bürgergeld

Wann besteht ein Anspruch auf Bürgergeld?

Bürgergeld richtet sich an alle erwerbsfähigen Menschen, die als bedürftig gelten. Dies ist der Fall, wenn Ihre Einkünfte unterhalb des festgelegten Existenzminimums liegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie sich in der Arbeitslosigkeit befinden oder einer Arbeitstätigkeit nachgehen.

Wie viel Geld darf man beim Bürgergeld besitzen?

Einen Anspruch auf Bürgergeld haben Sie nur, wenn Sie bedürftig sind. Neben dem Einkommen berücksichtigt das Jobcenter auch das jeweilige Vermögen. Dieses darf einen Freibetrag von 15.000 Euro nicht überschreiten. Innerhalb der Karenzzeit und für Bedarfsgemeinschaften gelten jedoch andere Grenzen.

Wie viel Geld darf man auf dem Sparbuch haben, wenn man Grundsicherung bekommt?

Bei der Ermittlung des Vermögens spielt es keine Rolle, in welcher Form es vorhanden ist. In diesem Abschnitt erfahren Sie, was Sie alles als Vermögen berücksichtigen müssen, wenn Sie Ersparnisse beim Bürgergeld besitzen.

Ersparnisse bei Bürgergeld: Wie viel Erspartes darf man beim Bürgergeld haben?

Wie viele Ersparnisse Sie beim Bürgergeld haben dürfen, hängt von der Länge Ihres Bezugs und einer möglichen Bedarfsgemeinschaft ab.
Wie viele Ersparnisse Sie beim Bürgergeld haben dürfen, hängt von der Länge Ihres Bezugs und einer möglichen Bedarfsgemeinschaft ab.

Wie viel Erspartes bei Bürgergeld-Beziehern erlaubt ist, hängt von den jeweiligen Lebensumständen ab. Grundsätzlich gilt ein gewisses Vermögen als Freibetrag und wird bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs nicht durch das Jobcenter berücksichtigt.

Hierbei gilt es immer auf die Anzahl der Personen, die zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft zählen, zu achten. Mit je mehr Menschen Sie zusammenleben, desto höher darf auch das Vermögen sein. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen alle bei Ihnen im Haushalt lebenden Personen, mit denen Sie gemeinsam wirtschaften. 

Geregelt ist dies in § 7 Abs. 3 des SGB II. Demzufolge können folgende Personen mit Ihnen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:

  • die im Haushalt lebenden Eltern oder der Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahren sowie die im Haushalt lebende Partnerin oder der Partner dieses Elternteils
  • der im Haushalt lebende Partner oder die im Haushalt lebende Partnerin des jeweiligen Leistungsberechtigten
  • dem Haushalt angehörige unverheiratete Kinder unter 25 Jahren
  • Personen, die mit dem Leistungsberechtigten zusammenleben, bei denen ein wechselseitiger Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen

Wechselseitiger Wille – Der wechselseitige Wille ist anzunehmen, wenn Sie mit einer anderen Person gemeinsam wirtschaften.

Überschreitet Ihr Vermögen diese Grenze jedoch, besteht zunächst kein Leistungsanspruch. Dies hat zur Folge, dass Sie Ihr Vermögen zunächst bis zum jeweiligen Freibetrag aufbrauchen müssen, um einen Antrag auf Bürgergeld stellen zu können.

Bürgergeld und Ersparnisse: Wie hoch sind die Freibeträge?

Damit beim Bürgergeld die Ersparnisse zum Schonvermögen zählen, ist es wichtig, dass diese einen gewissen Freibetrag nicht übersteigen. Wie hoch dieser ist, ist von der Dauer des Bürgergeld-Bezugs und der Anzahl der Personen Ihrer Bedarfsgemeinschaft abhängig.

Im ersten Jahr des Bürgergeld-Zugs, der sogenannten Karenzzeit, gilt laut § 12 SGB II beispielsweise ein höherer Freibetrag. So ist innerhalb dieser Zeit ein maximales Vermögen von 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person erlaubt. Läuft die Karenzzeit ab, dürfen Sie maximal 15.000 Euro besitzen

Bürgergeld: Wie viel Ersparnisse darf eine Bedarfsgemeinschaft haben?

Ersparnisse bei Bürgergeld: In einer Bedarfsgemeinschaft ergibt sich das erlaubte Vermögen aus den Freibeträgen aller Personen.
Ersparnisse bei Bürgergeld: In einer Bedarfsgemeinschaft ergibt sich das erlaubte Vermögen aus den Freibeträgen aller Personen.

Für eine einzelne Person gilt somit ein Schonvermögen von 40.000 Euro beziehungsweise 15.000 Euro. Zusätzlich erhöht sich der Freibetrag um 15.000 Euro für jede weitere Person, die in Ihrer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Dies gilt sowohl innerhalb der Karenzzeit als auch danach. Wichtig zu beachten ist es, dass bei der Berechnung des maximalen Schonvermögens auch Kinder, die zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehören, zählen

So darf eine Familie mit 2 Kindern beispielsweise insgesamt in der Karenzzeit 85.000 Euro und danach 60.000 Euro besitzen. Trotz dieses Vermögens ist der Bezug von Bürgergeld in diesem Beispiel weiterhin möglich.

Warum ist ein Vermögen beim Bürgergeld erlaubt?

Beim Bürgergeld dient das Schonvermögen dazu, dass Sie nicht in Armut verfallen.
Beim Bürgergeld dient das Schonvermögen dazu, dass Sie nicht in Armut verfallen.

Das Bürgergeld dient grundsätzliche als staatliche Unterstützung für Menschen, die in Not geraten. Sei es durch den Verlust des Jobs oder aus anderen Gründen.

Dabei handelt es sich um eine vorübergehende Leistung seitens des Jobcenters mit dem Ziel, Menschen aus der Bedürftigkeit zu führen. Ein dauerhafter Bezug ist von Seiten des Gesetzgebers im Grunde nicht vorgesehen.

Dennoch gibt es keinen festgelegten Zeitraum, wie lange Sie Bürgergeld beziehen können. Aufgrund der Mitwirkungspflichten sind Sie jedoch dazu verpflichtet, alles Ihnen mögliche zu tun, um Ihren Lebensunterhalt wieder selbstständig zu finanzieren.

Das Schonvermögen bietet Ihnen dabei einen gewissen Spielraum in Ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und vermeidet eine nachhaltige soziale Herabstufung. Innerhalb der Karenzzeit gilt außerdem ein höheres Schonvermögen, damit Sie sich insbesondere auf die Arbeitssuche konzentrieren können.

Ersparnisse und Bürgergeld: Werden Ersparnisse beim Bürgergeld angerechnet?

Beim Bürgergeld fallen Ersparnisse unter das Schonvermögen, solange diese unter dem Freibetrag liegen.
Beim Bürgergeld fallen Ersparnisse unter das Schonvermögen, solange diese unter dem Freibetrag liegen.

Beantragen Sie Bürgergeld, dürfen Ihre Ersparnisse den jeweiligen Freibetrag nicht übersteigen. Liegen diese über der Grenze für das Schonvermögen, wird das Vermögen für gewöhnlich durch das Jobcenter berücksichtigt, was dazu führt, dass Sie keinen Leistungsanspruch haben.

In diesem Fall gilt es zunächst das eigene Vermögen für den Lebensunterhalt einzusetzen. Dies gilt sowohl für neue Anträge als auch für laufende Bezüge von Bürgergeld. 

Erhöht sich während des Erhalts von Bürgergeld Ihre Vermögensverhältnisse sind Sie verpflichtet, dies dem Jobcenter zu melden. Eine Änderung des Vermögens kann beispielsweise bei einem Erbe der Fall sein. 

Ein Erbe zählt beim Bezug von Bürgergeld nicht als Einkommen, sondern als Vermögen. Je nach dessen Höhe kann dieses somit Auswirkungen auf Ihren Leistungsanspruch haben. Zwar findet in der Regel innerhalb der Karenzzeit keine Überprüfung des tatsächlichen Vermögens statt, dennoch sind Sie verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben in Ihrem Antrag zu machen. 

Zusätzlich gilt es typischerweise Nachweise hinsichtlich des Kontostands dem Antrag anzufügen. Stellt das Jobcenter fest, dass Sie nicht Ihr komplettes Vermögen angegeben habe, kann dies im schlimmsten Fall als Sozialbetrug gewertet werden.

Hierbei handelt es sich um eine Straftat mit entsprechenden Konsequenzen. Wichtig zu wissen ist es, dass allein der Versuch schon ausreichend ist für einen Straftatbestand. 

Gleiches gilt für andere falsche Angaben oder das Verschweigen von Änderungen. Hierzu zählt es beispielsweise, wenn sich die Höhe Ihres Einkommens ändert, Sie eine Arbeitstätigkeit aufnehmen sowie wenn Sie eine Erbschaft oder eine Schenkung erhalten. Auch ein Umzug müssen Sie dem Jobcenter melden, da sich dadurch Ihr Anspruch in der Regel ändert.

Absichtliche Falschangaben – Wer absichtlich falsche Angaben bei seinem Bürgergeld-Antrag macht, begeht eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Machen Sie versehentlich falsche Angaben und können dies nachweisen, liegt keine Straftat vor.

Was gilt hinsichtlich des Einkommens?

Bürgergeld: Erspartes wird im Gegensatz zum Gehalt nicht direkt dem Leistungsanspruch angerechnet. Dies gilt jedoch nur, wenn kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.
Bürgergeld: Erspartes wird im Gegensatz zum Gehalt nicht direkt dem Leistungsanspruch angerechnet. Dies gilt jedoch nur, wenn kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.

Im Gegensatz zum Vermögen wird das Einkommen Ihrem Anspruch auf Bürgergeld direkt angerechnet. Ihr Leistungsanspruch reduziert sich dementsprechend um einen Teil Ihres Einkommens.

Wie viel von Ihren Einkünften das Jobcenter Ihrem Anspruch auf Bürgergeld anrechnet, hängt von der Höhe des Einkommens ab. Auch hier gibt es gewisse Freibeträge, die Ihnen zeigen, wie viel von Ihren Einkommen anrechnungsfrei ist.

Neben dem grundsätzlichen Freibetrag von 100 Euro gelten beim bei einem Hinzuverdienst beim Bürgergeld folgende Freibeträge: 

  • 100 Euro bis 520 Euro: 20 %
  • 520 Euro bis 1.000 Euro: 30 %
  • 1.000 Euro bis 1.200 Euro: 10 %

Sonderfall Alleinerziehende – Eine Sonderregelung gilt für Alleinerziehende. Bei diesen gilt ein Freibetrag von 10 % für die Einkommensbestandteile zwischen 1.000 Euro und 1.500 Euro

Bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens ist es unerheblich, woher Ihre Einkünfte stammen. Was neben dem Arbeitslohn ebenfalls als Einkommen zählt, sehen Sie hier:

  • Arbeitslosengeld
  • Elterngeld
  • Kindergeld
  • Unterhaltsleistungen
  • Krankengeld 
  • Renten ausgenommen der Altersrente
  • Mieteinnahmen
  • Steuererstattungen
  • Abfindungen
  • Kapitalerträge und Zinserträge

Bürgergeld und Erspartes: Was zählt alles zum Vermögen?

Ersparnisse beim Bürgergeld: Was verwertbar ist, wird angerechnet.
Ersparnisse beim Bürgergeld: Was verwertbar ist, wird angerechnet.

Beim Bezug von Bürgergeld ist das Vermögen ein wichtiger Faktor. Die Höhe des Vermögens ist maßgeblich dafür verantwortlich, ob ein Anspruch besteht oder nicht

Grundsätzlich zählen alle verwertbaren Sachen zum Vermögen. Dies sind insbesondere Bargeld und gespartes Geld auf Konten jeglicher Art. Auch Wertpapiere oder Sparbriefe fallen hierunter.

Zusätzlich gilt es auch Wertsachen anzugeben. Dies können beispielsweise Schmuck oder Autos sein. Ein angemessenes Auto berücksichtigt laut BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) das Jobcenter jedoch nicht, da es für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit notwendig sein kann. Zusätzlich gelten Lebensversicherungen als Vermögen, sofern diese nicht als Altersvorsorge deklariert sind.

Zählt die private Altersvorsorge auch zum Vermögen?

Bürgergeld und Ersparnisse: Die private Altersvorsorge wird in der Regel Ihrem Vermögen nicht angerechnet.
Bürgergeld und Ersparnisse: Die private Altersvorsorge wird in der Regel Ihrem Vermögen nicht angerechnet.

Rücklagen für das Alter gelten als besonders geschützt beim Bezug von Bürgergeld. Diese dienen dazu, den Leistungsempfänger im Alter vor einer Bedürftigkeit zu schützen. 

Zwar besteht im Alter kein Anspruch auf Bürgergeld, dennoch können bedürftige Personen eine staatliche Unterstützung in Form der Grundsicherung beantragen. Würde eine Altersvorsorge dem Bürgergeld angerechnet werden, wäre eine spätere Bedürftigkeit die Konsequenz daraus.

Dementsprechend zählen explizit für das Alter vorgesehene Rücklagen nicht zum anrechenbaren Vermögen. Dies können zum Beispiel eine betriebliche Altersvorsorge über eine Direktversicherung oder die Pensionskasse, eine staatlich geförderte Altersvorsorge (die sogenannte Riester-Rente) und eine Basisrente (Rürup-Rente) sein. 

Ebenso sind weitere Versicherungsverträge, die einer Altersvorsorge dienen, nicht dem Vermögen anzurechnen. Gleiches gilt für die Erträge aus Altersversicherungen. Für Selbstständige, die nicht in die gesetzliche Rente einzahlen, gilt laut BMAS außerdem ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 8.000 Euro, was dem aktuell anfallenden Beitrag für einen Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rente entspricht.

Was gilt bei einem Eigenheim oder einer Eigentumswohnung?

Ersparnisse beim Bürgergeld: Ein Eigenheim zählt bei angemessener Größe zum Schonvermögen.
Ersparnisse beim Bürgergeld: Ein Eigenheim zählt bei angemessener Größe zum Schonvermögen.

Eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus zählen in der Regel zum Schonvermögen, wodurch das Jobcenter diese nicht bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruchs berücksichtigt. Wichtig hierfür ist es, dass die jeweilige Immobilie selbst genutzt wird und als angemessen gilt.

So darf die Wohnfläche bei einem Eigenheim laut § 12 Abs. 1 Satz 5 maximal 140 m² und bei einer Eigentumswohnung maximal 130 m² groß sein. Leben mehr als 4 Personen in dem Haushalt gilt eine zusätzliche Wohnfläche von 20 m² pro weiterer Person als angemessen.

Zusätzlich kann das Jobcenter größere Wohnflächen anerkennen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Anrechnung eine besondere Härte bedeuten würde.

Eine Ausnahme dieser Begrenzung gilt während der einjährigen Karenzzeit. In diesem Zeitraum findet in der Regel keine Überprüfung der Wohnfläche statt, wodurch auch bei einem größeren Haus oder einer größeren Wohnung der Bezug von Bürgergeld möglich ist. 

Wert einer Immobilie – Der Wert einer Immobilie spielt für den Leistungsanspruch keine Rolle. Das Jobcenter berücksichtigt bei einer Überprüfung lediglich die jeweilige Wohnfläche. Somit ist auch die Lage der Wohnung für den Bezug von Bürgergeld egal.

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Über den Autor

Mohamed El Zaatari (Rechtsanwalt)
Mohamed El-Zaatari

Mohamed El-Zataari absolvierte sein Jura-Studium an der Universität Bremen und legte 2020 das 2. Staatsexamen ab. Nachdem er zwei Jahre lang als Referatsleiter in einer Bremer Landesbehörde tätig war, erhielt er 2022 seine Zulassung zum Rechtsanwalt. Er befasst sich vor allem mit dem Ausländer- und Sozialrecht.

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