BAG: Keine betriebliche Witwenrente bei zu großem Altersunterschied

News von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 1. September 2023

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte nun in einem Urteil (Aktenzeichen: 3 AZR 43/17), dass bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung Klauseln zum Altersunterschied der Betroffenen zulässig sind. Geklagt hatte eine Witwe, deren 18 Jahre älterer Ehemann verstorben war. Sie forderte von dessen Arbeitgeber die Leistung einer betrieblichen Witwenrente. Dieser lehnte mit Hinweis auf eine Altersabstandsklausel ab.

Versagung der Witwenrente bei Altersunterschied von 18 Jahren zulässig

Der Anspruch auf betriebliche Witwenrente kann bei großem Altersunterschied entfallen.

Der Anspruch auf betriebliche Witwenrente kann bei großem Altersunterschied entfallen.

Der Ehemann hatte bei seinem Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen, in deren Rahmen auch die Hinterbliebenen­versorgung geregelt war. Über eine Altersabstandsklausel legte der Betrieb fest, dass die Witwer- oder Witwenrente nur bei einem Altersabstand von maximal 15 Jahren gewährt würde.

Auf diesem Wege sollte das finanzielle Risiko für den Arbeitgeber geschmälert werden. Nach dem Tod des Ehemannes klagte dessen 18 Jahre jüngere Frau auf Leistung der Witwenrente auch bei einem Altersunterschied darüber hinaus.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem beklagten Betrieb Recht. Die Risikominderung über eine Altersabstandsklausel sei grundsätzlich zulässig. Das Gericht begründete die Entscheidung unter anderem wie folgt:

Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt.“

Achtung: Witwenrente bei großem Altersunterschied nicht grundsätzlich abgelehnt

Das Urteil des Bundesarbeitsgericht verneint den Anspruch auf Witwer- bzw. Witwenrente bei großem Altersunterschied jedoch nicht pauschal. Zu entscheiden hatte es lediglich über die Zulässigkeit einer in der Altersvorsorgevereinbarung getroffenen Altersabstandsklausel im vorliegenden Einzelfall. Die Begrenzung auf eine Altersdifferenz von maximal 15 Jahren könne hier demnach zum Zwecke der Risikoverminderung als angemessen gelten.

Nicht geklärt wurde hingegen, ab welchem Altersabstand die betriebliche Hinterbliebenversorgung generell abgelehnt werden kann.

Klauseln zur Witwenrente bei später Ehe gekippt

Witwenrente kann bei großem Altersabstand, aber nicht bei später Ehe verweigert werden.

Witwenrente kann bei großem Altersabstand, aber nicht bei später Ehe verweigert werden.

Eine Grundsatzentscheidung bezüglich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung traf das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2015 (Aktenzeichen: 3 AZR 137/13). Hier widersprach es der Wirksamkeit einer sogenannten Späteheklausel bei Verträgen über die betriebliche Altersvorsorge.

Diese machten zum einen das Alter des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zur Voraussetzung für eine mögliche Berechtigung (vor dem 55. oder 60. Lebensjahr) – zum anderen teilweise auch das Alter des Ehegatten zu diesem Zeitpunkt (höchstens 50 u.a.).

Dieses Geschäftsgebaren erkannte das BAG als altersdriskiminierend an und erteilte entsprechenden Späteheklauseln eine allgemeine Absage. Hier war die Entscheidung mithin umfassender als bei dem nun gefällten Urteil zur Witwenrente bei größerem Altersunterschied.

Aber: Ein Anspruch auf betriebliche Witwer- oder Witwenrente besteht in der Regel für überlebende Ehegatten nur, wenn die Ehe bereits vor dem Beginn der Betriebsrente geschlossen wurde – das gilt auch für neue Eheschließungen nach einer Scheidung (BAG-Urteil vom 15.10.2013, Aktenzeichen: 3 AZR 294/11).

Bildnachweise: fotolia.com/©El Paparazzo, fotolia.com/©Sir_Oliver

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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

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