Urteil: Bezahlter Urlaub darf zuerst genommen und unbegrenzt übertragen werden

News von anwalt.org, veröffentlicht am 30. November 2017

Am vergangenen Mittwoch hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Urteil gefällt: Bezahlter Urlaub darf zukünftig immer zuerst genommen werden, bevor ein Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub nehmen muss. Darüber hinaus wurde entschieden, dass bezahlter Urlaub unbegrenzt angesammelt und übertragen werden kann.

Vor dem Urteil: Bezahlter Urlaub droht zu verfallen

Der EuGH hat ein Urteil gefällt: Bezahlter Urlaub darf unbegrenzt angesammelt und übertragen werden

Der EuGH hat ein Urteil gefällt: Bezahlter Urlaub darf unbegrenzt angesammelt und übertragen werden

Ein britischer Arbeitnehmer hat von 1999 bis 2012 als Selbstständiger für ein Unternehmen gearbeitet, von dem er gemäß Vertrag ausschließlich Provisionen erhalten hat. Wenn er Jahresurlaub nahm, dann war dieser unbezahlt.

Als er in den Ruhestand ging, verlangte er von seinem Arbeitgeber die Auszahlung, sowohl für seinen genommenen, aber nicht bezahlten als auch für seinen nicht genommenen Urlaub im gesamten Zeitraum seiner Beschäftigung. Das Unternehmen wies die Forderung zurück.

Daraufhin reichte der Rentner seine Klage beim britischen Arbeitsgericht ein. Das Gericht stellte fest, dass er gemäß den britischen Rechtsvorschriften ein Arbeitnehmer war, der durchaus Anspruch auf eine Vergütung für seinen Jahresurlaub hatte.

Arbeitsgeber soll nicht rechtswidrig bereichert werden

Um ein Urteil fällen zu können, hat das Berufungsgericht den EuGH herangezogen, der daraufhin mehrere Auslegungen der Arbeitszeitrichtlinie untersuchen musste. Zu einem sollte die Frage geklärt werden, ob es mit dem EU-Recht vereinbar ist, dass der Arbeitnehmer zuerst Urlaub nehmen muss, bevor er weiß, ob er für diesen bezahlt wird.

Unabhängig von dem Urteil wird bezahlter Urlaub in Deutschland jedem Arbeiter gewährt

Unabhängig von dem Urteil wird bezahlter Urlaub in Deutschland jedem Arbeiter gewährt

Darüber hinaus wollte der EuGH prüfen, ob der Arbeitnehmer die Ansprüche auf bezahlten Urlaub bis zu seinem Austritt aus dem Unternehmen ansammeln und übertragen kann, wenn der Arbeitgeber ihn bislang daran gehindert hat, den bezahlten Urlaub zu nehmen.

Das Gericht hat zugunsten des Klägers entschieden, da die Nichtausübung des Urlaubs aus der Weigerung des Arbeitgebers resultierte. Außerdem sind für den Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses keine Nachteile entstanden, etwa so, wie wenn der Kläger der Arbeit krankheitsbedingt ferngeblieben wäre. Vielmehr konnte er davon profitieren, dass der Ex-Arbeitnehmer seine Tätigkeit bei ihm nicht unterbrochen hatte.

In Deutschland würde der Arbeitnehmer selbst im Falle einer Erkrankung während des Urlaubs seinen Anspruch nicht verlieren:

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. (§ 9 des Bundesurlaubsgesetzes)

Ein Arbeitgeber, der es dem Arbeitnehmer nicht ermöglicht, bezahlten Urlaub zu nehmen, muss die hieraus ergebenden Folgen tragen. Deshalb lautete das Urteil, dass bezahlter Urlaub unbegrenzt angesammelt und übertragen werden kann.

In Deutschland wird der Urlaubsanspruch vom Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) im Arbeitsrecht geregelt. Das BUrlG richtet sich dabei nicht nur an Arbeitnehmer, sondern auch an Arbeitgeber, Teilzeitkräfte, Praktikanten und Aushilfen.

Bildnachweis: Fotolia.com/Unclesam, iStock.com/monkeybusinessimages

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