Beim Presserat Beschwerde einlegen: So geht´s

Presserat: Eine Beschwerde kann aus verschiedenen Gründen eingehen.
Presserat: Eine Beschwerde kann aus verschiedenen Gründen eingehen.

Die Medien sind dafür verantwortlich die Menschen zu informieren. Sie sollen freien Zugang zu jedweden Informationen bieten um somit für jedermann eine freie Meinungsbildung zu ermöglichen. Gemäß Presserecht werden Journalisten daher einige Privilegien eingeräumt, um dieser Aufgabe gerecht zu werden.

Doch auch den Reportern sind Grenzen gesetzt. Zum einen durch die Landespressegesetze, auf der anderen Seite durch den vom deutschen Presserat herausgegebenen Pressekodex. Dabei handelt es sich um eine Selbstverpflichtung für Journalisten, die beispielsweise Grenzen bei der Recherche festlegt.

Wird gegen den Pressekodex verstoßen, kann beim Presserat Beschwerde eingelegt werden. Doch wie genau läuft das Verfahren ab und welche Konsequenzen hat eine Beschwerde beim Presserat für das entsprechende Medium? Diese Fragen werden im nachfolgenden Ratgeber geklärt.

FAQ: Beschwerde beim Presserat

Wie kann ich eine Beschwerde beim Presserat einlegen?

Sie können direkt auf der Website vom Presserat eine Beschwerde unter Nennung des jeweiligen Artikels einlegen.

Was macht der Presserat mit der Beschwerde?

Hier können Sie ausführlich nachlesen, wie es weitergeht, nachdem Sie beim Presserat eine Beschwerde eingelegt haben.

Welche Folgen hat eine Beschwerde beim Presserat?

Welche Konsequenzen ein Verstoß gegen den Pressekodex nach sich zieht, lesen Sie hier.

Beim Presserat Beschwerde einreichen wegen Verstoßes gegen den Pressekodex

Grundsätzlich können sowohl Privatpersonen als auch Vereine oder ähnliches beim Presserat Beschwerde einlegen, wenn ein Verstoß gegen die Richtlinien aus dem Pressekodex entdeckt wurde.

Diese ist schriftlich an das Organ der Freiwilligen Selbstregulierung der Presse zu richten. Postalische Anträge werden dabei genauso bearbeitet wie Beschwerden, welche über das Online-Beschwerdeformular eingehen.

Um dieses auszufüllen sind folgende Schritte notwendig:

  • Rufen Sie die Website des deutschen Presserats auf und klicken Sie auf „Online-Beschwerde“.
  • Zunächst öffnet sich ein Fenster mit einem Hinweis. Per Klick in ein Kästchen bestätigen Sie, dass Sie den Hinweis zur Kenntnis genommen haben.
  • Danach werden Sie auf eine weitere Seite weitergeleitet, bei der alle relevanten Angaben zu Ihrer Person abgefragt werden (Name, Adresse etc.).
  • Ist dieser Schritt erledigt folgen auf Seite drei nun die Angaben zu dem Artikel, welcher Grund für die Beschwerde ist. Dabei müssen Sie angeben, wann und wo der Artikel veröffentlicht wurde und eine entsprechende Kopie als Bild-Datei anhängen. Zuletzt müssen Sie begründen, warum Sie beim Presserat Beschwerde einlegen.
  • Zum Abschluss können Sie auf senden klicken und der Presserat erhält die Beschwerde zur Bearbeitung.
Bedenken Sie: Der Presserat nimmt nur Beschwerden zu Artikeln an, die nicht älter als maximal ein Jahr sind.

Wie wird die Beschwerde beim Presserat verarbeitet?

Der Presserat prüft die Beschwerde zunächst.
Der Presserat prüft die Beschwerde zunächst.

Haben Sie an den Presserat Ihre Beschwerde übersandt, wird diese zunächst einer Vorprüfung unterzogen. Diese führen der Beschwerdeausschussvorsitzende und die Geschäftsstelle aus. Stellt sich dabei heraus, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist oder es sich gar um einen Scherz handelt, wird sie abgelehnt.

Derjenige, der die Beschwerde verschickt hat, wird sodann schriftlich unterrichtet, dass der Fall nicht weiter durch den Presserat bearbeitet wird. Ist die beim Presserat eingegangene Beschwerde allerdings nicht offensichtlich unbegründet, nimmt das Verfahren seinen weiteren Verlauf.

Das betroffene Medium wird zunächst um eine Stellungnahme gebeten. Anschließend entscheidet der Beschwerdeausschuss (trifft sich vier Mal im Jahr) über den vorliegenden Fall. Über dessen Entscheidung wird der Verfasser der Beschwerde schriftlich in Kenntnis gesetzt.

War die beim Presserat eingegangene Beschwerde begründet, wird der Ausschuss entsprechende Maßnahmen gegen das betreffende Medium in die Wege leiten. Wie diese aussehen können, erfahren Sie im Folgenden.

Achtung, der Presserat ist nicht zuständig für Beschwerden bezogen auf:

 

  • Werbung/Anzeigen
  • Rundfunk (TV und Radio)
  • Blogs und private Internetseiten
  • Gegendarstellungen
  • Schadensersatzforderungen

Welche Konsequenz hat eine vom Presserat entgegengenommene Beschwerde?

Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Pressekodex um eine Maßnahme zur Selbstverpflichtung für Journalisten. Demnach kann eine beim Presserat bearbeitete Beschwerde keine rechtlichen Konsequenzen für das entsprechende Medium ergeben.

Der deutsche Presserat sieht sich daher oft der Kritik ausgesetzt als „zahnloser Tiger“ zu agieren, da er nicht befugt ist, Strafen auszusprechen. Gleichwohl bleiben dem Presserat allerdings vier Sanktionierungsmöglichkeiten, auch wenn diese keine rechtlichen Konsequenzen haben:

  • öffentliche Rüge (mit Abdruckverpflichtung)
  • nicht-öffentliche Rüge (auf Abdruck wird verzichtet, z.B. aus Gründen des Opferschutzes)
  • Missbilligung
  • Hinweis

Durch die Rüge vom Presserat kann das Medium insofern geschädigt werden, dass das Vertrauen in selbiges Schaden nimmt. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen eine Sanktion des Presserates billigend in Kauf genommen wird.

Der Beschwerdeausschuss kann zudem auf eine Sanktionierung verzichten, wenn das betroffene Presseorgan den Fall in Ordnung gebracht hat. Dies kann beispielsweise in Form einer redaktionellen Richtigstellung geschehen.

Statistiken vom Presserat zur Beschwerde

Beim Presserat kann die Beschwerde schriftlich eingereicht werden.
Beim Presserat kann die Beschwerde schriftlich eingereicht werden.

Im Folgenden wollen wir Ihnen einen Auszug der Statistiken vom Presserat bezüglich der eingegangenen Beschwerden im Jahr 2016 präsentieren. Sie erhalten einen Überblick der wichtigsten Eckdaten.

In diesem Jahr sind beim Presserat ganze 1.851 Beschwerden eingegangen, welche zum Großteil von Privatpersonen eingereicht wurden. Davon richteten sich alleine 523 gegen regionale Tageszeitungen. 178 Beschwerden wurden wegen Artikeln in Boulevardzeitungen eingereicht.

Nach Prüfung durch den Beschwerdeausschuss blieben noch 728 Beschwerden übrig, es kam zu insgesamt 297 Sanktionen durch den deutschen Presserat.

Interessant: 67,2 Prozent der beim Presserat eingereichten Beschwerden richteten sich gegen Online-Medien.

Beim Presserat erfolgreich Beschwerde eingelegt: Beispiele

Auch im Jahr 2017 wurden bereits Rügen, Missbilligungen und Co. ausgesprochen. Im Folgenden präsentieren wir Ihnen beispielhaft zwei Fälle, in denen Sanktionen vom Presserat ausgesprochen wurden.

Die „BILD-Zeitung“ musste nach einer beim Presserat eingereichten Beschwerde eine Missbilligung hinnehmen. Grund war ein Artikel unter folgender Überschrift im Juli:“Gesucht! Wer kennt diese G20-Verbrecher?“

In dem Artikel ging es um die Proteste beim G20-Gipfel in Hamburg. Die Redaktion zeige Einzelfotos randalierender Demonstranten und rief die Leser auf, nach diesen Personen zu fahnden. Das Beschwerdegremium bemängelte, dass die Gezeigten durch die Darstellung an den öffentlichen Medienpranger gestellt würden.

Die Berichterstattung sei daher nicht mit dem Ansehen der Presse gemäß der Präambel des Kodex vereinbar, entschied der Presserat und sprach eine Missbilligung aus.

Auch eine Rüge hat die „BILD“ genauer gesagt Bild.de in diesem Jahr schon erhalten. Dabei ging es um die Berichterstattung rund um den Terroranschlag beim Ariane-Grande-Konzert in Manchester. Die Redaktion hatte Bilder und Namen einzelner Opfer veröffentlicht, sodass diese eindeutig zu identifizieren waren.

Eine Mutter soll erst durch diese Berichterstattung erfahren haben, dass ihr Kind bei dem Terroranschlag ums Leben gekommen ist. Da keine Einwilligung der Angehörigen zur Veröffentlichung der Bilder vorgelegen hat, wurde nach Ansicht vom Presserat der Pressekodex verletzt. Dies führte zu einer Rüge gegen die Online-Redaktion der „BILD“.

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Beim Presserat Beschwerde einlegen: So geht´s
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Über den Autor

Sarah
Sarah K.

Sarah studierte Journalismus an der DEKRA-Hochschule für Medien in Berlin und unterstützt das Ratgeberportal anwalt.org nun bereits seit 2016 bei der Contenterstellung zu den unterschiedlichsten Rechtsgebieten. Ihr besonderes Interesse gilt dabei dem Presse-, Sport- und Sozialrecht. Außerdem ist sie für den Newsbereich verantwortlich.

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3 Gedanken zu „Beim Presserat Beschwerde einlegen: So geht´s

  1. Ulrike M

    Entsetzen über unsere Presse!
    Mit grosser Sorge und auch Ekel vor dieser Karikatur „Renner unterm Weihnachtsbaum“ (Wochenendjournal v. 20.Nov.) bin ich erschüttert, wie Menschen unter die Gürtellinie gehen!
    Das ist meiner Meinung nach ein Aufruf zur Hetzjagd anders Denkender! wo bleiben Menschlichkeit, Liebe, Achtsamkeit und das soviel zur Zeit in aller Munde scheinheilig genommene Wort „TOLERANZ“
    Auch vermisse ich die offene Diskussion mit Andersenkenden….. fühle mich diktiert!!!

    Ulrike M

  2. S. Gottfried

    Aufgrund meiner eingereichten Beschwerde gegen das Obermain-Tabblatt Lichtenfels und meiner Erinnerungsmail habe ich von Ihnen leider keinerlei Reaktion (nicht mal eine Eingangsbestätigung) erhalten.
    Ist das normal? Oder ist evt. die Beschwede nicht bei Ihnen eingegangen?.
    Mit freundlichen Grüßen

    1. anwalt.org

      Hallo S. Gottfried,

      bei diesem Artikel handelt es sich um einen Ratgeber zum Presserat und wie dort ein Beschwerde eingereicht werden kann. Hierbei handelt es sich nicht um den Presserat an sich. Bitte wenden Sie sich direkt an diesen, um Informationen bezüglich Ihrer Beschwerde zu erhalten. Die Redaktion kann diese nicht für Sie einholen.

      Ihr Team von anwalt.org

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