Mehrstaatigkeit in Deutschland: Diese Neuerungen gibt es 2024

Mehrstaatigkeit bedeutet, mehrere Staatsangehörigkeiten und mehrere Pässe zu besitzen
Mehrstaatigkeit bedeutet, mehrere Staatsangehörigkeiten und mehrere Pässe zu besitzen

FAQ: Mehrstaatigkeit

Wann ist eine Mehrstaatigkeit erlaubt?

Seit der Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StAG) ist eine Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft nicht mehr verpflichtend. Zuvor war Mehrstaatigkeit auch in bestimmten Ausnahmefällen erlaubt. Zum Beispiel: Sie haben von Geburt an mehrere Staatsangehörigkeiten, Sie sind Schweizer bzw. EU-Bürgerin oder Bürger oder das Herkunftsland verhindert die Entlassung aus der bisherigen Staatsbürgerschaft. Mehr dazu, was eine Mehrstaatigkeit ist und wie sie zustande kommt lesen Sie hier.

Wer darf eine doppelte Staatsbürgerschaft haben ab 2024?

Die Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts im Juni 2024 hatte zur Folge, dass Mehrstaatigkeit und somit die doppelte Staatsbürgerschaft in Deutschland von nun an grundsätzlich möglich ist. Bedingung bleibt jedoch, dass das Herkunftsland die Aufnahme einer weiteren Staatsbürgerschaft erlaubt. Ist das nicht der Fall wird zwangsläufig die deutsche Staatsbürgerschaft die einzige verbleibende sein. Weitere Infos zum neuen Gesetz erhalten Sie hier.

Kann man vier Staatsbürgerschaften haben?

In der Regel handelt es sich bei einer Mehrstaatigkeit um zwei Staatsbürgerschaften. Dennoch gibt es keine gesetzlich festgeschriebene Höchstgrenze für Staatsangehörigkeiten. Daher können Menschen in Deutschland theoretisch auch in Besitz von vier oder mehr Staatsbürgerschaften sein. Drei Staatsbürgerschaften können beispielsweise in Deutschland Geborene mit zwei Elternteilen, die jeweils unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, haben. Welche zwei Hauptgründe für Mehrstaatlichkeit verantwortlich sind, erfahren Sie hier.

Was ist eine Mehrstaatigkeit?

Bisher war die Vermeidung von Mehrstaatigkeit im Gesetz verankert
Bisher war die Vermeidung von Mehrstaatigkeit im Gesetz verankert

Mehrstaater und Mehrstaaterinnen sind in Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Dabei wird auch von einer doppelten Staatsbürgerschaft gesprochen. Für die Einbürgerung war Mehrstaatigkeit bisher oft ein Problem, da Deutschland die Aufgabe bestimmter Staatsbürgerschaften für den Einbürgerungsprozess vorausgesetzt hat.

Wie zum Beispiel auch Frankreich oder Italien hat Deutschland 1963 ein Abkommen unterzeichnet zur allgemeinen Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Gründe hierfür waren beispielsweise die davon ausgehende Wehrpflicht in mehreren Staaten. Daher tendiert das Staatsangehörigkeitsrecht in Deutschland seither eher in diese Richtung.

Dennoch gibt es vor allem zwei Gründe für eine Mehrstaatigkeit in Deutschland:

  • Geburt
  • Einbürgerung

Beachten Sie, dass Sie eine Mehrstaatigkeit nicht beantragen können, sondern diese durch eine dieser beiden Bedingungen zustande kommt.

Mehrstaatigkeit durch Geburt

Durch ein sogenanntes Abstammungs- bzw. Territorialitätsprinzip ist in gewissen Fällen eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit erforderlich. Dem Abstammungsprinzip entsprechend kann ein Kind bei der Geburt mehrere Staatsangehörigkeiten erhalten, weil beispielsweise die Mutter und der Vater unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen.

Mehrstaatigkeit kann aber auch durch das Territorialitätsprinzip (oder auch Geburtsortsprinzip genannt) entstehen. Hierfür muss das Kind in einem Land geboren werden, welches die Staatsbürgerschaft nach der Geburt im Staatsgebiet verleiht. Während zum Beispiel in Frankreich oder den USA traditionell das Geburtsortsprinzip gilt, gibt es in Deutschland eine Mischform des Abstammungs- und Territorialitätsprinzips.

Mehrstaatigkeit durch Einbürgerung

Außerdem kann Mehrstaatigkeit durch die Einbürgerung in Deutschland erfolgen. In § 10 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) war jedoch bis Juni 2024 vermerkt, dass:

„Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat […] auf Antrag einzubürgern“ ist, wenn er „seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt“.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

Beim Inkrafttreten der Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts am 27. Juni 2024 wurden die acht Jahre Mindestaufenthalt zu fünf Jahren geändert und Satz 1 Nummer 4 ist gänzlich weggefallen. Daher ist die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit keine Bedingung zur Einbürgerung mehr und Mehrstaatigkeit seitdem grundsätzlich erlaubt.

Auch § 12 des StAG wurde komplett aufgehoben. Zuvor waren hier einige Ausnahmen aufgelistet, unter welchen die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht erfolgen musste. Zum Beispiel wenn:

  • das Herkunftsland es gar nicht ermöglicht, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, oder dies nur unter erschwerten Bedingungen (darunter beispielsweise Afghanistan, Eritrea, Marokko oder Tunesien),
  • es sich um eine Staatsangehörigkeit der EU oder der Schweiz handelt,
  • oder wenn die Bedingung eines völkerrechtlichen Vertrags in Kraft tritt.

Die Wörter „Mehrstaatigkeit“ und „Mehrstaatlichkeit“ werden in Deutschland auch synonym verwendet. Überwiegend wird jedoch die Version „Mehrstaatigkeit“ benutzt.

Mehrstaatigkeit: Neues Gesetz bringt große Änderung

Durch die am 27. Juni 2024 in Kraft tretende Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist in Deutschland die Mehrstaatigkeit erlaubt.

In Deutschland ist Mehrstaatigkeit durch ein neues Gesetz bald einfacher
In Deutschland ist Mehrstaatigkeit durch ein neues Gesetz bald einfacher

Die wichtigsten Folgen der Gesetzesänderung sind:

  • Es ist nicht mehr notwendig, die bisherige Staatsangehörigkeit für eine Einbürgerung in Deutschland aufzugeben
  • Die erforderliche Aufenthaltszeit in Deutschland verkürzt sich von acht auf fünf Jahre und bei besonderen Integrationsleistungen (Sprachkenntnisse, besondere Qualifizierungen in Ausbildung etc.) auf drei Jahre

Die Einbürgerungszusicherung war ein Teil des Einbürgerungsantrags der nun überflüssig ist. Das Dokument wurde von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt, damit Antragstellende die bisherige Staatsangehörigkeit in ihrem Herkunftsland aufgeben können, um Mehrstaatigkeit zu verhindern. Erst im Anschluss an diesen Zwischenschritt wurde die Einbürgerungsurkunde herausgegeben und damit die deutsche Staatsbürgerschaft erteilt.

Mit der Gesetzesänderung ist seit Mitte 2024 Mehrstaatigkeit möglich, wodurch die Aufgabe der vorherigen Staatsangehörigkeit und damit die Einbürgerungszusicherung, entfällt. Die zukünftige Erlaubnis einer Mehrstaatigkeit in Deutschland soll laut Bundesinnenministerin Nancy Faeser dazu beitragen, Menschen mit Migrationshintergrund zu integrieren. Außerdem soll es ihnen die Botschaft vermitteln, dazugehörig zu sein.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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