Samenspende: Rechtliche Grundlagen für Spender und Kinder

Welche Vorschriften gelten bei der Samenspende? Über die Rechtslage in Deutschland informiert dieser Ratgeber.
Welche Vorschriften gelten bei der Samenspende? Über die Rechtslage in Deutschland informiert dieser Ratgeber.

Für viele Paare macht erst ein Kind das Glück perfekt, aber nicht immer ist es auf natürlichem Wege möglich. So besteht zum Beispiel bei einer Unfruchtbarkeit des Mannes, der Gefahr einer Erbkrankheit oder bei lesbischen Paaren die Möglichkeit, sich an eine Samenbank zu wenden und eine künstliche Befruchtung durchführen zu lassen. Bevor Sie einen solchen Schritt wagen, sollten Sie sich aber gründlich über die Samenspende und die rechtlichen Folgen dieser informieren.

FAQ: Samenspende

Ist die Samenspende in Deutschland erlaubt?

Ja, Samenspenden und die künstliche Befruchtung mit diesem Sperma sind in Deutschland erlaubt. Verboten sind hingegen Eizellenspende und Leihmutterschaft.

Müssen Samenspender Unterhalt zahlen?

Welche Regelungen für den Unterhalt bei einer Samenspende gelten, hängt grundsätzlich vom Zeitpunkt dieser ab. Informationen zu einer möglichen Unterhaltspflicht für Samenspender finden Sie hier.

Kann der Samenspender anonym bleiben?

Nein, eine Samenspende darf nicht anonym sein. Laut Gesetz müssen seit Juli 2018 die Daten der Spender und Empfängerinnen in einem bundesweit zentralen Samenspenderregister dokumentiert werden. Dies soll gewährleisten, dass die Kinder später ihr Recht auf Kenntnis der Abstammung geltend machen können.

Samenspende in Deutschland: Was das Gesetz besagt

Ist eine Samenspende erlaubt? In Deutschland ist die Rechtlage seit Juli 2018 klarer.
Ist eine Samenspende erlaubt? In Deutschland ist die Rechtlage seit Juli 2018 klarer.

Vater – Mutter – Kind. So simpel wie das Konzept einer Familie scheint, muss es in der Praxis nicht immer sein. Denn der Gesetzgeber unterscheidet zum Beispiel zwischen biologischen und rechtlichen Vätern. Die rechtliche Vaterschaft geht dabei mit allerhand Verpflichtungen – wie etwa dem Unterhalt und einem gesetzlichen Erbrecht – einher, eine biologische Vaterschaft muss dabei allerdings nicht zwangsläufig vorliegen.

Gemäß § 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt ein Mann insbesondere in folgenden Fällen juristisch als Vater eines Kindes:

  • zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindsmutter verheiratet
  • Anerkennung der Vaterschaft
  • gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (Vaterschaftstest)

Dieser Umstand führt dazu, dass zeugungsunfähige, verheiratete Männer nach einer Samenspende keine Vaterschaft anerkennen müssen, wenn ihre Frau dadurch ein Kind zu Welt bringt. Schließlich gelten sie rechtlich automatisch als der Vater.

Allerdings haben die Kinder, die durch eine Samenspende entstanden, das Recht auf ihren Vater bzw. die Kenntnis über ihre genetische Herkunft. Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem Urteil vom 31. Januar 1989 (Az.: 1 BvL 17/87) fest, dass das Auskunftsrecht der Spenderkinder schwerer als der Wunsch der Spender nach Anonymität wiegt und auch die ärztliche Schweigepflicht in einem solchen Fall eher zweitrangig ist. Abgeleitet wird dies aus dem im Grundgesetz verankerten Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). In der Urteilsbegründung heißt es:

Als Individualisierungsmerkmal gehört die Abstammung zur Persönlichkeit, und die Kenntnis der Herkunft bietet dem Einzelnen unabhängig vom Ausmaß wissenschaftlicher Ergebnisse wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Daher umfasst das Persönlichkeitsrecht auch die Kenntnis der eigenen Abstammung.

Die Samenspender haben sich in der Regel auf die Zusage der Anonymität durch Samenbank und Arzt verlassen. Führt die Auskunftspflicht der Spenderkinder dazu, dass der Spender Unterhaltszahlungen tätigen muss, ist es ggf. möglich, die Verantwortlichen in Regress zu nehmen.

Samenspende: Unter welchen Voraussetzungen sind diese erlaubt?

Privater Spender oder Samenbank: Ein wichtiger Unterscheid bei der Rechtslage.
Privater Spender oder Samenbank: Ein wichtiger Unterscheid bei der Rechtslage.

Lange Zeit gab es in Deutschland relativ wenige gesetzliche Vorschriften zur Samenspende. So blieben die Spermaspender in der Regel anonym und nutzen die von der Samenbank gezahlte Aufwandsentschädigung beispielsweise für die Finanzierung von Ausbildung oder Studium. Der Kontakt zu möglichen Kindern war nicht selten wegen einer möglichen, aus der Samenspende resultierenden Unterhaltsverpflichtung unerwünscht. Dem entgegen steht unter Umständen aber der Wunsch der Spenderkinder, ihren biologischen Vater kennenzulernen.

Mit einer Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) im Jahre 2007 wurde der anonymen Samenspende allerdings ein Riegel vorgeschoben. Denn das Gesetz sieht seitdem vor, dass Kliniken die Unterlagen für 30 Jahre aufbewahren müssen. Ausgeweitet wurde die Dokumentationspflicht sowie die Aufbewahrungsdauer 2018 durch die Samenspenderregistergesetz.

Wollen Sie im Vorfeld einer privaten Samenspende einen Vertrag mit dem Empfängern vereinbaren, gilt es dabei allerhand zu beachten. Enthält dieser zum Beispiel eine Anonymitätsvereinbarung, die neben den Eltern auch das Kind umfasst, ist diese üblicherweise unwirksam. Denn in deutschem Zivilrecht sind Verträge zu Lasten Dritter, und in diesem Fall würden die Grundrechte des Kindes verletzt, unzulässig.

Um sicherzustellen, dass sowohl Spender als auch Empfänger über die rechtlichen Folgen ihres Vorhabens informiert sind, schreibt der Gesetzgeber bei Spenden über eine Samenbank insbesondere aufgrund der Auskunftspflicht eine Unterweisung vor. Diese Belehrung zur Samenspende kann ein Notar, ein Rechtsanwalt oder auch ein Arzt der Samenbank durchführen. Anschließend muss der Samenspender schriftlich bestätigen, dass er entsprechend aufgeklärt wurde und sich über die Bedeutung im Klaren ist.

Mehr gesetzliche Klarheit für Spermaspenden

Neue Regeln zur Samenspende: Unter welchen Bedingungen gelten diese?
Neue Regeln zur Samenspende: Unter welchen Bedingungen gelten diese?

Zum 1. Juli 2018 trat das Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen – kurz Samenspenderregistergesetz oder SaRegG – in Kraft und eine Änderung des BGB zur Samenspende wurde wirksam.

Das neue Gesetz soll die Rahmenbedingungen bei einer Samenspende definieren. Allerdings gilt dieses nur, wenn die Spende von einer Samenbank stammt und die künstliche Befruchtung in ärztlicher Betreuung erfolgt. Bei privaten Samenspenden finden die neuen Regelungen also keine Anwendung. Gleiches gilt für Spenderkinder, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gezeugt wurden.

Doch was beinhaltet das Samenspenderregistergesetz nun eigentlich? Das Gesetz regelt insbesondere den Auskunftsanspruch von Spenderkindern und sieht die Schaffung eines bundesweiten Registers vor. Informationen zum Samenspenderregister finden Sie im nachfolgenden Abschnitt.

Zusätzlich zum neuen Gesetz wurde auch das BGB angepasst. In § 1600d Abs. 4. BGB heißt es:

Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.

Demnach schließt der Gesetzgeber eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft bei Samenspendern aus, wenn die Zeugung unter ärztlicher Betreuung durch eine künstliche Befruchtung erfolgt. Dieses Gesetzesänderung soll sowohl die Position des Spenders als auch des rechtlichen Vaters festigen. Dies hat zur Folge, dass bei einer Samenspende kein gesetzliches Erbrecht zwischen dem Spender und seinem Kind besteht. Zudem wirkt sich dies auf einen möglichen Unterhaltsanspruch aus.

Samenspenderregister: Welche Daten werden gespeichert?

Durch das Samenspenderregister können Spermaspender nicht mehr anonym bleiben.
Durch das Samenspenderregister können Spermaspender nicht mehr anonym bleiben.

Mit dem Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes wurde die Gesetzesgrundlage für das bundesweite Samenspenderregister geschaffen. Dadurch erhalten Menschen, die in Deutschland durch eine Samenspende im Zuge einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt wurden, eine zentrale Anlaufstelle für die Auskunft über ihren biologischen Erzeuger.

Für die Führung des Registers ist das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zuständig. Bei einer Samenspende müssen laut Gesetz folgende Informationen über die verschiedenen Beteiligten für einen Zeitraum von 110 Jahren gespeichert werden:

  • Samenspender
    • Name
    • Geburtstag und -ort
    • Staatangehörigkeit
    • Anschrift
  • Empfängerin
    • Name
    • Geburtstag und -ort
    • Anschrift
  • Geburt
    • (errechneter) Geburtstermin
    • Anzahl der Kinder

Die Daten des Samenspenders stammen von der Samenbank und die Informationen zur Empfängerin sowie zur Geburt teilt die verantwortliche medizinische Einrichtung mit, welche auch die künstliche Befruchtung durchführt. Allerdings erfolgt eine Meldung im Register erst, wenn auch tatsächlich mithilfe einer Samenspende die Geburt eines Kindes erfolgt.

Personen, die vermuten, mithilfe einer Samenspende gezeugt worden zu sein, können beim Register einen Antrag auf Auskunft stellen. Dem Formular sind eine Geburtsurkunde sowie eine Kopie des Personalausweises beizufügen. Beim DIMDI wird dann überprüft, ob für die Mutter und den Geburtstermin eine Eintragung besteht. Bei einem Treffer erfolgt anschließend die Ermittlung des Samenspenders.

Im nächsten Schritt informiert die Behörde den Spender über die anstehende Auskunftserteilung zur Samenspende. Dieser Ablauf ermöglicht die Vorbereitung auf eine eventuelle Kontaktaufnahme. Vier Wochen danach erhält das Spenderkind die Daten des biologischen Vaters.

Wichtig! Die Vorschriften des Samenspenderregistergesetzes gelten ausschließlich für Zeugungen, die ab dem 1. Juli 2018 mithilfe einer Samenspende erfolgten. Dies liegt unter anderem daran, dass sich eine nachträgliche Erfassung personenbezogener Daten schwierig gestalten könnte. Ältere Spenderkinder, die ihren leiblichen Vater ausfindig machen wollen, müssen sich daher weiterhin an die beteiligten Einrichtungen wenden. Allerdings gilt für entsprechende Unterlagen üblicherweise eine dreißigjährige Aufbewahrungsfrist. Ist diese bereits verstrichen und sind die Unterlagen daher vernichtet, ist die Identifizierung des Erzeugers kaum noch möglich.

Besteht für Samenspender eine Unterhaltspflicht?

Abhängig von den Umständen ist nach einer Spermaspende ggf. Unterhalt zu zahlen.
Abhängig von den Umständen ist nach einer Spermaspende ggf. Unterhalt zu zahlen.

Ob Kindern, die durch eine Samenspende gezeugt wurden, Unterhalt zusteht und wer für diesen aufkommen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So spielen insbesondere der Zeitpunkt der Zeugung und die Herkunft der Samenspende eine wichtige Rolle.

Stammt die Spende von einer Samenbank und erfolgte die Zeugung seit dem 1. Juli 2018, greift das Samenspenderregistergesetz. Dadurch ist – wie zuvor bereits erörtert – die Feststellung der rechtlichen Vaterschaft für den Spermaspender grundsätzlich ausgeschlossen. Das bedeutet, führt die Samenspende nicht zur rechtlichen Vaterschaft, muss kein Unterhalt gezahlt werden. Auch ein gesetzliches Erbrecht besteht selbst bei der Feststellung einer biologischen Vaterschaft nicht.

Anders gestaltet sich das Ganze aber bei privaten Samenspenden oder bei den Spenden einer Samenbank vor dem 1. Juli 2018. Denn in diesem Fall ist es theoretisch möglich, dass das Kind seinen biologischen Vater infolge der Spermaspende auf Unterhalt verklagt. In der Praxis ist die Umsetzung allerdings meist schwierig. Denn zuerst müsste eine bestehende rechtliche Vaterschaft vor Gericht angefochten und anschließend der Spender als Vater anerkannt werden. Erst dann lassen sich Unterhaltsansprüche geltend machen. Ein solches Verfahren hat es bislang in Deutschland aber noch nicht gegeben.

Können alleinerziehende Frauen nach einer Samenspende einen Unterhaltsvorschuss beantragen?

Das Bundesverwaltungsgericht kam am 16. Mai 2013 (Az.: BVerwG 5 C 28.12) zu dem Urteil, dass das Jugendamt keinen Unterhaltsvorschuss bei einer Samenspende zu zahlen hat. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass sich die Klägerin bewusst für eine anonyme Samenspende einer dänischen Samenbank entschieden hat und somit offiziell kein zum Unterhalt verpflichteter Vater vorhanden ist, der einen entsprechenden Vorschuss zurückzahlen könnte.

Bildnachweise: depositphotos.com/irinashatilova, istockphoto.com/Milous, fotolia.com/© Antonioguillem, eigenes Bild, istockphoto.com/EtiAmmos, fotolia.com/© pusteflower9024

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

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