Risikolebens­versicherung: Ist eine Auszahlung möglich?

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Die Auszahlung einer Risikolebensversicherung erfolgt im Todesfall des Versicherungsnehmers.
Die Auszahlung einer Risikolebensversicherung erfolgt im Todesfall des Versicherungsnehmers.

Befinden Sie sich in der Situation, die Beiträge Ihrer Lebensversicherung, egal welcher Art, nicht mehr tragen zu können oder möchten Sie sich aus anderen Gründen Ihre Lebensversicherung frühzeitig auszahlen lassen? Was gibt es dabei zu beachten? Ist eine frühzeitige Auszahlung bei einer Risikolebensversicherung überhaupt möglich? Oder möchten Sie einfach nur wissen, wie der Ablauf einer Auszahlung Ihrer Risikolebensversicherung ist, wenn der Versicherungsfall eintritt?

Das und einige weitere nützliche Hinweise können Sie in diesem Ratgeber nachlesen.

Wann zahlt eine Risikolebens­versicherung?

Wie Sie unter dem Punkt Kündigung einer Risikolebensversicherung ausführlich nachlesen können, bekommen Sie kein Geld ausgezahlt, wenn Sie diese Form der Lebensversicherung kündigen.

Eine Risikolebensversicherung ist hauptsächlich auf ein Risiko, also den Todesfall, ausgelegt. Das bedeutet, dass Sie hiermit im Normalfall Ihre Hinterbliebenen finanziell absichern können.

Eine Risikolebensversicherung wird ausschließlich im Todesfall ausgezahlt. Anderenfalls bekommen Sie als der Versicherte kein Geld von den Versicherungen.

Des Weiteren kann eine Risikolebensversicherung beispielsweise auch dazu verwendet werden, einen bestehenden Kredit zu begleichen. Sollte der Hauptverdiener der Familie sterben, während der Kredit für ein Haus noch abbezahlt wird, so kann die Summe der Auszahlung einer Risikolebensversicherung dazu genutzt werden, den Kredit zu tilgen.

Auf diese Weise wird die Anhäufung von Schulden vermieden. Diese Form der Absicherung ist nicht nur bei Familien, sondern auch bei Geschäftspartnern beliebt.

Risikolebensversicherung zahlt nicht: Mögliche Gründe

Eine Risikolebensversicherung zahlt nicht, wenn Sie diese auf normalem Wege kündigen.
Eine Risikolebensversicherung zahlt nicht, wenn Sie diese auf normalem Wege kündigen.

Steht ein Versicherungsnehmer kurz vor dem Bankrott und sieht keinen anderen Ausweg mehr als den Tod, um seine Familie nicht ohne Geld dastehen zu lassen, hat so mancher schon den Selbstmord gewählt. Um diese Art des Versicherungsbetruges zu vermeiden, gibt es die sogenannte „Selbsttötungsklausel“ oder „Suizidklausel“, welche in der Regel im Lebensversicherungsvertrag verankert ist. Es obliegt dem Versicherer, wie er die Vorschriften für einen solchen Fall festlegt.

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sagt dazu Folgendes:

(1) Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person sich vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst getötet hat. Dies gilt nicht, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. […]

Daraus wird ersichtlich, dass ein Versicherungsunternehmen nicht zwingend eine Leistung erbringen muss, wenn sich der Versicherungsnehmer selbst das Leben nimmt – ausgenommen er leidet an einer psychischen Krankheit, die sein Handeln beeinflusst hat.

Demzufolge ist für die Auszahlung einer Risikolebensversicherung der Unfalltod oder das Sterben aus Altersschwäche relevant. Liegt ein Selbstmord vor, kann sich eine Auszahlung im Todesfall schwierig gestalten.

Außerdem wird bei der Risikolebensversicherung grundsätzlich keine Auszahlung vorgenommen, sollte die Versicherung ganz normal nach der regulären Laufzeit beendet und vorher nicht verlängert worden sein.

Risikolebens­versicherung: Auszahlung und Erbschaftssteuer

Möchten Sie als Versicherungsnehmer, dass Ihre Erben die Versicherungssumme nicht versteuern müssen, sollten Sie darauf achten, dass die Begünstigten direkt im Lebensversicherungsvertrag genannt werden. Das ist über eine verbundene Risikolebensversicherung möglich. Anderenfalls fallen Steuern für die Auszahlung an.

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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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