Lebensversicherungen werden abgeschlossen, um eine Person (den Bezugsberechtigten) bei Eintreten eines bestimmten Versicherungsfalls finanziell abzusichern. Bei besagtem Versicherungsfall handelt es sich üblicherweise entweder um das Ableben des Versicherten (Todesfallversicherung) oder dessen Überleben bis zu einem festgelegten Zeitpunkt (Erlebensfallversicherung). Bei Ersterer sind Bezugsberechtigter und Versicherter naturgemäß zwei verschiedene Personen, aber auch bei der Erlebensfallversicherung kann das der Fall sein. Zudem muss es sich bei keinem von beiden zwangsläufig um den Versicherungsnehmer handeln, also die Person, die den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
Aufgrund dieser Tatsache ist es möglich, eine Lebensversicherung zu verschenken. Wie sich dies konkret gestaltet und was dabei zu beachten ist, erläutern wir im folgenden Ratgeber.
FAQ: Lebensversicherung verschenken
Ja, dies ist auf zwei verschiedene Arten möglich: Entweder Sie setzen den Beschenkten als Bezugsberechtigten der Versicherung ein oder Sie übertragen die Lebensversicherung auf ihn, sodass er fortan selbst der Versicherungsnehmer ist.
Ja, die Auszahlung einer Lebensversicherung wird rechtlich als Schenkung behandelt. Das hat unter anderem zur Folge, dass der Bezugsberechtigte eine Schenkungssteuer zahlen muss, sollte der jeweilige Freibetrag überschritten sein.
In diesem Fall kann es tatsächlich zu Konflikten zwischen den Erbberechtigten und dem Bezugsberechtigten der Lebensversicherung kommen. Unter Umständen kann die Versicherung dabei auch Teil des Nachlasses werden. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Inhalt
Das Verschenken einer Lebensversicherung ist auf zwei Arten möglich
Möchten Sie eine Lebensversicherung verschenken, geht das wohlgemerkt nur, wenn Sie selbst der Versicherungsnehmer sind. Denn nur dieser hat das Recht, über Änderungen des Versicherungsvertrags zu entscheiden. Sind Sie hingegen lediglich die versicherte Person oder der Bezugsberechtigte, ohne gleichzeitig auch Versicherungsnehmer zu sein, ist dies nicht möglich.
Die Verschenkung einer Lebensversicherung kann sich auf zwei verschiedene Arten gestalten:
- Sie setzen den Beschenkten als (neuen) Bezugsberechtigten ein, bleiben aber der Versicherungsnehmer. In diesem Fall zahlen Sie selbst weiterhin die Versicherungsprämien, während der Beschenkte bei Eintreten des Versicherungsfalles die Versicherungssumme ausgezahlt bekommt.
- Sie übertragen den Vertrag vollständig auf den Beschenkten, sodass dieser ab sofort der neue Versicherungsnehmer ist. Damit muss er zwar fortan selbst die Versicherungsprämien zahlen, kann dafür aber auch über den Vertrag entscheiden (und diesen z. B. vorzeitig kündigen).
Verschenken an neuen Bezugsberechtigten: Zustimmung des Versicherten
Wollen Sie eine Lebensversicherung verschenken und dabei eine neue Person als Begünstigten einsetzen, benötigen Sie dafür unter Umständen die Einwilligung der versicherten Person (natürlich nur, wenn das nicht Sie selbst sind).
Ein Beispiel: Sie haben eine Lebensversicherung für Ihre Ehefrau abgeschlossen. Als Bezugsberechtigter galten bislang Sie selbst, doch nun wollen Sie stattdessen Ihren Sohn als Begünstigten einsetzen. Dies ist prinzipiell Ihr gutes Recht, da Sie ja den Vertrag abgeschlossen haben und die Prämien zahlen. Somit können Sie auch entscheiden, wer die Versicherungssumme ausgezahlt bekommt. Handelt es sich bei der entsprechenden Versicherung um eine Erlebensfallversicherung, ist dies auch ohne Weiteres möglich.
Anders sieht es jedoch bei einer Todesfallversicherung aus. Hier hat Ihre Ehefrau als versicherte Person nämlich ein Mitspracherecht, wenn Sie den Bezugsberechtigten ändern wollen. Dies entschied der Bundesgerichtshof im Juni 2018 mit der Begründung, dass auf diese Weise das Risiko für die versicherte Person verringert werden soll.
So wäre es in unserem Beispiel denkbar, dass Ihr Sohn als neuer Begünstigter der Todesfallversicherung ein erhöhtes Interesse am Ableben Ihrer Ehefrau haben könnte. Aus diesem Grund erhält sie ein Mitspracherecht, wer als neuer Bezugsberechtigter eingesetzt wird. Sollte sie Ihrem Sohn also misstrauen, kann sie ihre Zustimmung zu der Übertragung verweigern und auf diese Weise das Risiko für sich selbst verringern.
Bei einer Erlebensfallversicherung hingegen ist die Zustimmung der versicherten Person nicht notwendig. Denn hier ist es im Interesse aller, dass diese überlebt. Somit entsteht für sie kein Risiko, egal wer der Bezugsberechtigte ist.
Die Lebensversicherung als Schenkung: Was ist im Erbfall zu beachten?
Eine Lebensversicherung, bei der Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter nicht dieselbe Person sind, wird rechtlich als Schenkung betrachtet. Dies hat z. B. zur Folge, dass bei Auszahlung der Versicherungssumme die Schenkungssteuer anfällt.
Es hat aber auch Konsequenzen in Bezug auf einen Erbfall, wenn Sie eine Lebensversicherung verschenken. Angenommen, der Versicherungsnehmer hat eine Todesfallversicherung für sich selbst abgeschlossen und eine Person als Bezugsberechtigten eingesetzt, die nicht auch sein Erbe ist. Nun verstirbt dieser Versicherungsnehmer, wodurch der Bezugsberechtigte einen Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme hat. Solange dies aber nicht geschehen ist, kann das Geld noch in den Nachlass des Verstorbenen fallen und steht dann dessen gesetzlichen Erben zu.
Hier kommt es auf das schnelle Handeln der Versicherung an: Zahlt diese das Geld an den Begünstigten aus, ist die Schenkung vollzogen und die Erben haben keinen Anspruch mehr auf den Betrag. Werden die Erben aber zuerst tätig und widerrufen die Schenkung vor der Auszahlung, fällt die Lebensversicherung in den Nachlass.
Hallo,
>Eine Lebensversicherung, bei der Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter nicht dieselbe Person sind,
>wird rechtlich als Schenkung betrachtet. Dies hat z. B. zur Folge, dass bei Auszahlung der
>Versicherungssumme die Schenkungssteuer anfällt.
Wenn keine notarielle Beurkundung einer Schenkung stattfindet -und das ist meistens der Fall- dann wird meines Wissens nach die Schenkungssteuer nicht erst bei Auszahlung fällig. Jede Einzahlung in die Versicherung gilt dann als eigene Schenkung, was zur Folge hat, dass die 10-Jahresfrist zum Auszahlungszeitpunkt für einen Teil der Einzahlungen schon verstrichen sein kann.
Bin mir aber nicht 100% sicher, wäre für eine Klärung dankbar.