Üble Nachrede gemäß StGB: Straftat im Überblick

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 2. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Üble Nachrede: Welche Handlung strafbar ist, klärt unser Ratgeber.
Üble Nachrede: Welche Handlung strafbar ist, klärt unser Ratgeber.

Wer eine andere Person beschimpft, kränkt diese in den meisten Fällen nicht nur seelisch, sondern macht sich unter Umständen sogar strafbar. Der Tatbestand der Beleidigung, gesetzlich normiert in § 185 Strafgesetzbuch (kurz: StGB), spielt in diesem Kontext eine wichtige Rolle.

Neben ihm kennt das deutsche Strafrecht indes weitere Ehrdelikte, also solche, die sich gegen die persönliche Ehre eines anderen Menschen richten. In unserem nachfolgenden Ratgeber wollen wir den Tatbestand der üblen Nachrede etwas näher betrachten und Ihnen in diesem Zusammenhang einige relevanten Fragen zum Thema beantworten: Was ist eine üble Nachrede laut Definition? Mit welcher Strafe ist die Tat belegt? Welches Gesetz regelt die üble Nachrede? Wann tritt Verjährung ein? Lesen Sie hier mehr!

FAQ: Üble Nachrede

Wann handelt es sich um üble Nachrede?

Hier können Sie nachlesen, unter welchen Umständen der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist.

Wie wird üble Nachrede geahndet?

Üble Nachrede wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet.

Wann verjährt der Tatbestand?

Der Tatbestand der üblen Nachrede verjährt in Deutschland nach drei Jahren.

Definition: Was bedeutet üble Nachrede?

Strafrecht: Was bedeutet „üble Nachrede“ im Sinne des StGB?
Strafrecht: Was bedeutet „üble Nachrede“ im Sinne des StGB?

Bevor wir uns der Strafe für üble Nachrede widmen, wollen wir Ihnen zunächst erläutern, was hierunter begrifflich überhaupt zu verstehen ist. Ferner soll geklärt werden, worin der Unterschied der üblen Nachrede zur Verleumdung und der Beleidigung liegt.

Die üble Nachrede ist ein Ehrdelikt, bei dem es um das Behaupten oder Verbreiten ehrenrühiger Tatsachen geht. Eine Tatsache ist ein Zustand, welcher sich grundsätzlich beweisen lässt. Bei dem Begriff der Tatsachen wiederum wird differenziert zwischen sogenannten äußeren und inneren Tatsachen, die beide unter den Straftatbestand „üble Nachrede“ fallen. Äußere Tatsachen sind nach außen hin wahrnehmbare Zustände. Unter den Begriff der inneren Tatsachen hingegen fallen Absichten einer Person.

Die üble Nachrede unterscheidet sich von der Beleidigung insofern, als dass bei letzterer die Äußerung eines negativen Werturteils mit Strafe bedroht ist.

In Bezug auf den Unterschied der Straftat „üble Nachrede“ zu dem Delikt der Verleumdung gilt Folgendes: Für die üble Nachrede ist entscheidend, dass die Tatsachenbehauptung „nicht erweislich wahr“ ist. Bei der Verleumdung im Sinne des § 187 StGB hingegen muss die Tatsache „erweislich unwahr“ sein und der Täter um diesen Umstand wissen.

Üble Nachrede: Welches Gesetz regelt den Tatbestand?

Im Strafgesetzbuch regelt Paragraph 186 die üble Nachrede. Die Norm ist Teil des vierzehnten Abschnitts des StGB, welches den Titel „Beleidigung“ trägt und sämtliche Ehrdelikte regelt. In der Norm selbst heißt es:

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wie wird ein Täter bestraft?

Üble Nachrede: Welche Strafe droht?
Üble Nachrede: Welche Strafe droht?

Welche Strafe bei übler Nachrede droht, lässt sich dem Gesetz entnehmen. Möglich ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Auf die leichte Schulter genommen werden sollte das Delikt also keineswegs, denn wie Sie sehen, können durchaus empfindliche Strafen drohen.

Sofern die Tat öffentlich oder aber mittels der Verbreitung von Schriften begangen wurde, ist das für eine üble Nachrede drohende Strafmaß sogar noch höher. In derartigen Fällen kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe drohen.

Es handelt sich bei der Straftat „üble Nachrede“ laut Strafrecht um ein sogenanntes Vergehen. Begrifflich gilt es ein solches stets vom Verbrechen abzugrenzen.

Ein Verbrechen ist mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht. Vergehen hingegen sind rechtswidrige Taten, die in ihrem Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder aber mit einer Geldstrafe bedroht sind. Dies ist der Vorschrift des § 12 StGB zu entnehmen.

Die Unterscheidung der beiden Begriffe ist mitunter wichtig für die Strafbarkeit des Versuchs. Ein Verbrechen ist stets auch im Versuch strafbar, ein Vergehen indes nur dann, wenn es das Gesetz ausdrücklich so bestimmt.

Eine versuchte üble Nachrede ist demgemäß nicht strafbar. Das StGB hält dahingehend keine Norm parat, die Gegenteiliges bestimmen würde.

Tathandlungen der üblen Nachrede: Was bestimmt das StGB in § 186?

Der Tatbestand „üble Nachrede“ hält zwei verschiedene Tathandlungen parat. Es handelt sich hierbei einerseits um das Behaupten, andererseits um das Verbreiten nicht erweislich wahrer, herabwürdigender Tatsachen.

Behaupten liegt vor, wenn der Täter jene Tatsache als nach seiner eigenen Überzeugung wahr darstellt. Beim Verbreiten hingegen gibt der Täter die Tatsache als Gegenstand fremden Wissens weiter und macht sich diese nicht zu eigen.

Beide Handlungsvarianten erfordern einen sogenannten Drittbezug. Dies bedeutet, dass das Behaupten oder Verbreiten nur gegenüber einer weiteren Person erfolgen kann und nicht etwa gegenüber dem Betroffenen selbst. In derartigen Fällen käme indes nur der Tatbestand der Beleidigung in Betracht.

Ferner muss dem StGB zufolge die üble Nachrede ehrenrühig sein, also den Betroffenen in seiner Ehre kränken. Bei Äußerungen, die eine Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung zum Ausdruck bringen, ist dies der Fall.

Welche Merkmale sieht der Tatbestand des § 186 StGB vor?
Welche Merkmale sieht der Tatbestand des § 186 StGB vor?

Eine Besonderheit besteht in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nichterweislichkeit der Tatsache. In Bezug auf dieses muss sich der Vorsatz bzw. die Fahrlässigkeit des Täters nicht beziehen. Stattdessen droht eine Strafe für üble Nachrede selbst dann, wenn er an die Wahrheit und Beweisbarkeit seiner Äußerung glaubt.

Kommt es zu einem Strafverfahren wegen übler Nachrede, muss vonseiten des Gerichts die Wahrheit bzw. Unwahrheit der in Rede stehenden Tatsache bewiesen werden. Kann ein derartiger Beweis nicht erbracht werden oder aber gelingt ein solcher nicht, geht dies zu Lasten des Täters. Die Tatsache gilt in dem Fall als „nicht erweislich wahr“.

Üble Nachrede: Beispiele

Die Verwirklichung des Tatbestandes kann beispielsweise vorliegen, wenn eine Person gegenüber anderen behauptet: „Person XY geht mit jedem ins Bett“ oder „Person XY beklaut andere“ und jene Behauptungen nicht erwiesenermaßen der Wahrheit entsprechen.

Im heutigen Zeitalter ist die üble Nachrede im Internet keine Seltenheit. Hier verbreiten sich Behauptungen rasant, was für die Opfer aufgrund der drohenden Uferlosigkeit oft besonders fatal und unangenehm sein kann.

Üble Nachrede: Urteile deutscher Gerichte

Folgender Tabelle können Sie beispielhaft gerichtliche Entscheidungen zum Thema „üble Nachrede“ entnehmen.

TathandlungStrafeGericht, Datum, Aktenzeichen
Unwahre Behauptung, ein Polizeibeamter habe nach dem Alkoholkonsum seinen Dienst versehenGeldstrafe: 40 Tagessätze zu je 100 EuroAG Backnang, Urteil vom 01.07.2014, Az. 2 Cs 96 Js 69894/13 (2)
Behauptung eines Mannes, ein Polizist sei ein „Spanner“, der nichts besseres zu tun habe, als ihn zu kontrollierenTatbestand nicht erfülltBVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 1 BvR 2732/15
Behauptung über Partnerschaftsgewalt, die nicht nachweislich als wahr bezeichnet werden konnteGeldstrafe: 30 Tagessätze zu je 35 EuroAG Rosenheim, Urteil vom 03.11.2011, Az. 1 Cs 420 Js 18674/11

Verjährungsfrist: Üble Nachrede ist nicht zeitlich grenzenlos verfolgbar

Üble Nachrede: Wann tritt Verjährung ein?
Üble Nachrede: Wann tritt Verjährung ein?

Laut Strafgesetzbuch kann die üble Nachrede, wie die meisten anderen Straftaten auch, strafrechtlich nicht zeitlich unbegrenzt verfolgt und geahndet werden.

Delikte unterliegen insoweit einer sogenannten Verjährung. Für die üble Nachrede ist insoweit § 78 Absatz 3 Nummer 5 StGB relevant, welcher eine Verfolgungsfrist von drei Jahren mit einem derartigen Strafmaß bestimmt. Die üble Nachrede kann nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr verfolgt werden. Sowohl der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft sind dabei die Hände gebunden. Ein Täter ist in derartigen Fällen „aus dem Schneider“.

Die Frist zur Verjährung beginnt laut § 78a Strafgesetzbuch sobald die Tat beendet bzw. der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist.

Was tun bei übler Nachrede?

Personen, die dem Delikt nach § 186 StGB zum Opfer fallen, fragen sich mitunter: „Wie wehre ich mich nun gegen die üble Nachrede?“ Je nachdem, wie gravierend die getätigten Äußerungen sind, sollte eine entsprechende Strafanzeige bei der Polizei erstattet werden. Ferner kann sich mitunter auch der Weg zu einem Rechtsanwalt lohnen. Gegebenenfalls kann er eine Unterlassungsklage gegen die üble Nachrede in die Wege leiten oder Schadensersatzansprüche einklagen. Derartige Ansprüche sind Teil des Zivilrechts. Gesetzliche Grundlagen finde sich hier im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: BGB).

Anzeige wegen übler Nachrede: Was nun?

Personen, die im Gegenzug eine Anzeige wegen übler Nachrede am Hals haben, stellen sich womöglich die Frage, wie sie darauf nunmehr reagieren. Bedarf es zwingend der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe?

Was tun gegen üble Nachrede? Ein Anwalt hilft Ihnen weiter.
Was tun gegen üble Nachrede? Ein Anwalt hilft Ihnen weiter.

Sofern einem mutmaßlichen Täter keine weiteren Vorwürfe gemacht werden und es lediglich um die üble Nachrede nach Paragraph 186 StGB geht, bedarf es keiner Vertretung durch einen Anwalt. In derartigen Fällen handelt es sich um keine notwendige Verteidigung im Sinne des § 140 Strafprozessordnung (StPO). Dies wäre stattdessen der Fall, wenn dem Betroffenen beispielsweise ein Verbrechen zur Last gelegt würde. Beispiele für Verbrechen sind die Delikte Mord oder Raub.

Dennoch, obwohl eine Verteidigung durch einen Anwalt nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, kann es sich oftmals als vorteilhaft erweisen, professionellen Rat einzuholen. Nicht selten kommt es vor, dass sich Beschuldigte bzw. Angeklagte im Rahmen von Vernehmungen um Kopf und Kragen reden und unbedachte Äußerungen tätigen, mit denen sie letzten Endes nur mehr Schaden anrichten. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich durchaus, sich durch einen erfahrenen Rechtsanwalt im Bereich Strafrecht vertreten zu lassen. Er weiß, worauf es besonders ankommt, was es zu beachten gilt und welche Handhabungsweise im konkreten Fall am vorteilhaftesten ist.

In schweren Fällen kann eine üble Nachrede Ansprüche auf Schadensersatz auslösen. Derartiges fällt zwar in den Bereich Zivilrecht. Dennoch kann sich auch hier die Beratung bzw. Vertretung durch einen Rechtsanwalt lohnen. In dem Fall kann er versuchen, die geltend gemachten Forderungen so gering wie möglich zu halten.

Wie Sie sehen, kann es sich also durchaus lohnen, einen Anwalt beim Vorwurf „üble Nachrede“ zu konsultieren. Immerhin handelt es sich bei der Tat keineswegs um ein Kavaliersdelikt.
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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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47 Gedanken zu „Üble Nachrede gemäß StGB: Straftat im Überblick

  1. Kuli

    WIESO VERÖFFENTLICHT HIER NOCH IRGENDWER SEINEN FALL?

    Könnt Ihr nicht lesen, hier gibt es keine anwaltliche Auskunft zum Nulltarif

  2. N

    Gut zu wissen, dass eine Verfolgungsfrist von 3 Jahren für die üble Nachrede vorgesehen ist. Seit einiger Zeit bin ich Opfer von übler Nachrede und habe mich endlich entschieden, eine Anzeige zu stellen. Ich werde auf jeden Fall einen Anwalt für Strafrecht kontaktieren. Danke für den Beitrag, sehr hilfreich!

  3. Mister H

    Guten Tag

    Im jahre 2015 ist mein Vater gestorben.Und da ist noch alles ok gewesen.Weil meine Mutter noch gelebt hat.
    Im Jahre 2018 ist meine Mutter verstorben und seit dem habe ich probleme einen Handwerker ins Haus zu bekommen.
    Erst ist Heizöl (ca.8000 Liter verschwunden) Dann ist mir die Heizungsanlage ohne einen grund nicht mehr angesprungen. Und die Heizungsanlage ist ohne Probleme fast 40 Jahre gelaufen.
    Und obwohl ich die zusagen des Handwerker hatte kam er nicht ins haus.
    Weil ich zur zeit einen Erbschaftstreit habe.
    Und Personen aus meinem Nährern Umfeld haben sehr gute Kontakte zu denn Handwerker in meinem Ort.

    Ich habe aufgrund von dem das ich fast 3 Wochen in der kalten Wohnung lebe eine Erkältung.In meinem Schlafzimmer habe ich eine Raumtemperatur von 10 Grad.

    Was kann ich ihn diesem Fall jetzt machen.
    Anzeige bei der Polizie gegen unbekannt.

  4. Michael G

    Hallo , ich habe das Problem das nach 3 Jahren Umzug meiner Ex mit Kind ,sowas wie üble Nachrede oder Darstellung falscher Tatsachen im Raum steht .
    Z.b. Sie zieht um ich bin Arbeitstätig , ich war überzeugt das sie mist erzählt hat in Ihrer neuen Umgebung um Jugendamt ,Gericht ,Kinderarzt , Kinderpsychotherpeutin auf Ihre Seite zu ziehen .
    Jetzt kam es über das Jugendamt zu einem Gespräch mit Ihrer Schwester .
    Dort stellte sich heraus das meine Ex mist erzählt hat . Z.b. ich habe was mit Ihrer Schwester gehabt und würde mich vor Unterhalt drücken , ich hätte Ihre Familie auf Soe gehetzt .
    Dies ist aber nicht der Fall .
    Hatte aber scheinbar 3 Jahre starken Einfluss auf meinen Umgang mit meiner Tochter ,die Handhanbung meiner Person .
    Es ist soweit das ich gekündigt wurde wegen aggressivem Verhalten auf der Baustelle , zuviel telefonieren während der Arbeitszeit .
    Dies streite ich auch nicht ab das Verhalten kam dadurch das ich mit 2 teilen musste obwohl meine Ex die Distanz verursacht hat um das wechselprojekt zu kippen und Unterhalt zu kriegen . Familienhilfe war im Spiel .
    Und ich habe mich 3 mal bei Gericht vor die Wand gefahren weil ich Gutachten wollte .
    Nachdem dies abgelehnt wurde forderte ich die Familienhilfe .
    Ich musste also dort meine Launen zurück halten um dem falschen Schein keine Bestätigung zu geben .
    Jetzt bin ich auf dem Weg zur Therapeutischen Behandlung und meine Ex nutzt es offensichtlich aus um mich ganz kirre zu kriegen .
    Da Sie die Kommunikation zum Wohle unserer Tochter erschwert.
    Und scheinbar darauf wartet das ich ausflippe.
    Ist das üble Nachrede ?
    Denn egal was war musste ich dafür gerade stehen .
    Egal ob es die Arbeit beeinflusst oder nicht .
    Nach der Kündigung und Rat von Jugendamt und Familienhilfe begeben ich mich jetzt in Behandlung da ich nicht mehr kann .

  5. U. W.

    Folgende Situation:
    Meine damalige Freundin und ich sind vor gut 2 Monaten in eine neue Wohnung gezogen, haben uns dann aber Anfang September getrennt. Dass es naturgemäß nicht immer friedlich zur Sache geht, liegt auf der Hand. Gewalt, in welcher Form auch immer, fand nicht statt.
    Gestern -21.10.19- war ich beim Vermieter um einen Termin auszumachen, damit sie aus dem Mietvertrag rauskommt.
    Als ich dann nach Hause gekommen bin, traf mich dann der Schlag. Vor mir stehen 3 Polizisten in Zivil inkl. meiner Ex-Freundin.
    Einer der Polizisten fragte mich dann, ob ich der und der bin, was ich bejahte und meinen Ausweis vorlegte.
    Ich fragte zurück, was denn los sei, da ich nicht wusste, um was es geht.
    Darauf erwiderte der Polizist, dass gegen mich eine Anzeige wegen Morddrohung vorliegt. Sie hat also behauptet, ich hätte ihr angedroht, sie umzubringen.
    Dem Polizisten habe ich dann erklärt, dass das kompletter Unsinn ist und sie sich das aus den Fingern gesaugt hat.
    Er hat dann einige Aussagen von mir protokolliert, u.A., dass sie in psychischer Behandlung war und an Borderline leidet, und gesagt, ich würde eine Vorladung bekommen.
    Sie hat dann unter Aufsicht der Polizei ein paar Sachen eingepackt und die Wohnung verlassen.
    Heute habe ich dann bei der Polizei angerufen um zu prüfen, ob ich eine Gegenanzeige wegen übler Nachrede stellen kann. Woraufhin er dann meinte, das muss ich dann bei der Vernehmung zur Sprache stellen.
    Kann man sich gegen so eine Behauptung überhaupt wehren?
    Danke schon mal für die Antwort.

    1. anwalt.org

      Hallo U.W.,
      welche rechtlichen Möglichkeiten Sie in einem solchen Fall haben, können Sie mit einem Anwalt besprechen.

      Ihr Team von anwalt.org

  6. Florian G.

    Guten Tag

    Zur Vorgeschichte
    Ich hatte mich letztes Jahr Selbstständig gemacht. Teilweise wurde dafür Fremdkapital von einer Bank auf genommen und ein Dispo eingerichtet. Da wir Startschwierigkeiten hatten, wurde der Dispo ausgereizt. Jetzt vermissten wir teilweise Bekannte Kunden die einfach weg blieben. Wir hatten die Vermutung das irgendwas im Ort geredet wird, da ein Mitarbeiter der Bank hier im Ort wohnt und irgendwelche Persönlichen Probleme mit uns Pflegt. Gestern kam ein Kunde der auch im Gemeinderat sitzt auf uns zu und hat uns indirekt bestätigt, dass der Banker über uns herzieht weil unser Dispo so ausgeschöpft ist. Was kann ich dagegen tun?

  7. Daniela

    Guten Tag

    Ich hab nur die Frage, ob mein Problem unter ‚üble Nachrede‘ fällt oder nicht.

    Ich hatte leider eine traurige Situation im Sommer 2018 mit meiner besten Freundin und ihrem Geliebten.
    Eigentlich haben meine (nicht mehr-) Freundin und ich uns in einer gemeinsamen Therapiesitzung ausgesprochen, was aber nicht an ihr Geliebten und all die damit verbundenen Freunden weitergedrungen ist.

    Meine Situation ist so, dass nun ein sehr grosser Kreis, sehr schlecht über mich spricht und andere vor mir warnen.
    Eine andere Frau (die in diesem Kreis verkehrt) sagte mir, dass sogar Leute schlecht über mich sprechen die nicht mal etwas mit mir zu tun hatten/haben. Auch wenn sie das Thema wechseln versucht, bin ich zur Zeit das Hauptthema im negativen Sinn.
    Genau die selbe Frau möchte sich nicht mit mir Fotografieren, weil sie Angst hat, dann auch in den Dreck gezogen zu werden wenn man sie mit mir sieht – was ich sogar verstehen kann.
    Ein anderer Freund hat sich getraut mit mir zu Fotografieren und ich hab es spontan in den Status von whatsapp gestellt. Es ging keine Minute da kam eine beleidigende Sms vom Geliebten meiner (ex-)Freundin, worauf ich ihn sperrte und meiner (ex-)Freundin schrieb und sie darum bat, dass dieses Mobbing mal aufhören kann. Womit sie aber nichts zu tun haben möchte. Wobei ich ja nur mit ihr wirklich gesprochen habe..

    Ich bin einfach unsicher in welche Kategorie mein Problem gehört.
    Wäre es Ihnen möglich, durch die kurze Zusammenfassung zu sehen, wo ich damit ansetzen müsste?
    Dafür wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Freundliche Grüsse
    Daniela

  8. Vincent

    Hallo !
    Ich arbeite in einer Praxis und meine Kollegin streut geruechte ich wuerde stets nur auf Krank machen.
    Dadurch erschwert sie mir meine Arbeit und die Vorgesetzten glauben ihr aufs Wort, ohne sich mal mit mir unterhalten, geschweige denn mich gesehen zu Haben.
    Was kann ich da tun um dies von ihrer seite zu Unterbinden ?

  9. Kim U

    Guten Tag,

    wie ist üble Nachrede in Bezug auf Geschichten zu sehen, die im nicht strafmündigen Alter stattgefunden haben bzw. haben sollen? Grundsätzlich nimmt der Gesetzgeber durch die Definition einer Strafunmündigkeit bei Kindern an, dass alles, was im strafunmündigen Alter stattgefunden hat, in der Nähe von dummen Kinderstreichen anzusiedeln ist. Erwachsene plaudern dann ggf. über solch einen Kinderstreich.

    Als fiktives Beispiel kann dienen: X trifft Y nach Jahrzehnten auf einem Klassentreffen wieder. Die beiden kannten sich als Kinder. X sagt zu Y, sodass es jeder hören kann: „Damals, als wir 12 Jahre alt waren, habe ich Dich dabei beobachtet, dass…“ Darauf folgt eine Darstellung von einer Tat, die unter Erwachsenen zweifellos als kriminell und verwerflich aufgefasst werden kann, z.B. „Du hast eine Katze zu Tode gequält. Du hast sie mit Spiritus übergossen und angezündet“. Der Wahrheitsgehalt kann nicht geprüft werden. Unterstellen wir weiterhin, dass X noch klar seine Missachtung und Geringschätzung für diese Tat von Y zum Ausdruck gebracht hat.

    Als Variante kann man noch hinzu fügen, dass Z aufsteht und ruft: „Damals ist meine Katze spurlos verschwunden. Ich will mit dir nichts mehr zu tun haben!“ D.h., wir haben noch einen sozialen Schaden auf Grund einer nicht bewiesenen Geschichte.

    Kann das, was X hier in kleiner Runde über die Kinderzeit von Y öffentlich gesagt hat, als „üble Nachrede“ klassifiziert werden? Oder genereller formuliert: Kann eine nicht erweisbare Aussage der Art „Du hast als Kind dies oder das getan“ als üble Nachrede angesehen werden?

    1. anwalt.org

      Hallo Kim U,

      wir bieten keine Rechtsberatung an und können den Sachverhalt daher nicht beurteilen. In diesem Fall sollten Sie einem Anwalt konsultieren.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Daniel

    Hallo ,
    Kann ich (Oder eine gemeinachaft) ein online Medienportal aufgrund ihrer veröffentlichten „Berichte“ die eindeutig starke üble Nachrede enthalten verklagen ? Vielen Dank im voraus .

  11. Max

    Ich werde mit Nacktbilder erpresst die zu 10000%Nicht von mir sind( es ist nicht nachweisbar) was kann die Polizei dagegen tun ?

  12. Duman E.

    hallo , ich hatte ein personal gespräch mit einem vorgesetzten,, ein tag später hatte ein anderer kollege ebenfalls ein personal gespräch mit einem anderen vorgesetzten ,, in diesem geschpräch , deutete der vorgesetzter an das im dienst geschlafen wird ,, nun denken die kollegen ich hätte sie bei den vorgesetzten angeschwätzt ,, und einer der kollegen sagte sogar nur du kannst es gewesen sein weil du ein tag vorher ein geschpräch hattest,,, fällt das in übler nachrede ,, oder verleumdung ?????

    1. anwalt.org

      Hallo Duman E.,

      rechtlich können wir nicht beurteilen, ob dieser Tatbestand erfüllt ist. Für eine rechtliche Beratung sollten Sie sich an einen Anwalt wenden und dies mit diesem abklären. Mitunter kann auch der Betriebsrat oder die Gewerkschaft unterstützen.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. T und A S.

    Kann das als üble Nachrede bei der Bewertung eines Unternehemens ausgelegt werden:

    Nach vielen Reisen, die ich dort gebucht habe, nunmehr die absolute Enttäuschung. In Notsituationen wird nicht nach Alternativen gesucht sondern direkt der Rechtsanwalt vom Reisebüro beauftragt. Obwohl noch mindestens 5 Monate bis zum Reiseantritt verstreichen und frühzeitig Alternativen angefragt wurden. Nach der Buchung wird man hier im Regen stehen gelassen. Vor allem sind Stornogebühren bei Dierektbuchung im Internet z.B. von Flügen deutlich geringer -betragen insgesamt nur 1/3- gegenüber einer Buchung in diesem Reisebüro. Warum überhaupt noch dahin gehen? Beratung bekommt man überall auch telefonisch. Schade, dass man als treuer Kunde in kritischen Situationen links liegen gelassen und sogar noch ausgebeutet wird.

    1. anwalt.org

      Hallo T und A S.,

      das können wir rechtlich nicht beurteilen und daher keine Einschätzung abgeben. In der Regel sollte eine Bewertung der Wahrheit entsprechen und im besten Fall belegbar sein. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. Andreas K.

    Hallo,

    ich habe Deutsch türkische Nachbarn, und da geht es oft etwas hitzig zu, Schreie mitten in der Nacht nach Hilfe usw.

    Bei der letzten Aktion im März als eine junge Frau bei offenen Fenster nach Hilfe geschrien hatte, habe ich dann die Polizei gerufen, was meine türkische Nachbarin dann auch mit bekommen hatte. Wutentbrannt kam die türkische Nachbarin (das war aber nicht die Hilfe rufende) dann zu mir gelaufen und meinte in einem sehr lauten Tonfall der auch von umliegenden Nachbarn zu hören war: „Du schlägst ja selbst deine Frau!!“ und sie war sehr erbost dass ich die Polizei gerufen hatte.

    Das ganze konnte von allen umliegenden Nachbarn verfolgt werden.

    Da das nicht der Wahrheit entspricht, und ich das ganze nicht auf mich sitzen lasse, habe ich am Folgetag Anzeige wegen Übler Nachrede erstattet. Zeuge waren meine Ehefrau und mein zu dem Zeitpunkt 20 jähriger Sohn.

    Inzwischen habe ich ein Schreiben der Staatsanwaltschaft erhalten, aus dem hervorgeht dass meine Anzeige mangels öffentlichen Interesse keine Folge gegeben wird. §§ 374, 376 StPO und mir der Weg zur Privatklage offen steht.

    Ich verfüge über eine Rechtsschutzversicherung mit 150 Euro Selbstbeteiligung.

    Nun zu meiner Frage. Macht eine Privatklage Sinn, was kann ich da erreichen (Schmerzensgeld etc. Unterlassung), welche Kosten kommen auf mich zu, oder ist es das ganze nicht wert?

    Gruß

    Andreas

    1. anwalt.org

      Hallo Andreas K.,

      wir können die Erfolgsaussichten eine zivilrechtlichen Klage nicht einschätzen und denn Sachverhalt auch nicht beurteilen. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten dürfen, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden. Mit diesem können Sie die sinnvollste Vorgehensweise besprechen. Zu den Kosten können ebenfalls keine pauschale Aussage machen, da sich diese teilweise am Streitwert bemessen.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. Elisabeth W.

    Wir haben das EG in einen geerbten kleinen Haus an eine Hartz-IV-Familie vermietet, die uns vom Leiter des Sozialamtes vermittelt wurde. Zu der Zeit saß deren Sohn im Knast. Wenn er nach seiner Rückkehr ins DG einzieht, so der Leiter vom Sozialamt, würden wir mehr Miete erhalten, da das Jobcenter mitbezahlt.

    Inzwischen ist er eingezogen, der Leiter vom Sozialamt bittet dessen Vater um den Mietvertrag, den wir ihm allerdings nicht geben wollen, und schreibt in einer Mail an den Hartz-IV-Mieter, bei diesem alten Haus reicht eine Miete für 2 Parteien dicke.

    Derzeit gibt es Mietrückstände von ca 1400€ vom letzten Jahr, 2018: 5000€ Renovierungskosten, 1950€ Mietrückstände, 1500€ Stromverbrauch für die Gemeinde finanziert, weil sie Strom-Mann und Wasserzähler, als sie an Flüchtlinge vermietet hatte, nicht abgelesen hat. Einmal haben wir 100€ NK erhalten und einmal eine ant. Miete von 300€.
    Von unseren Familieneinkünften finanzieren wir die Stromnachzahlung an die Gemeinde und die Nebenkosten für 2 Mietparteien, wobei eine einen Vertrag hat und die andere nicht.

    Gehen wir zu einem Anwalt, werden wir auch diesen Prozess mit Pauken und Trompeten verlieren, wie alle anderen auch.
    Was können wir gegen diese Dauerabzocke machen? Kein Wunder, dass wir mit unseren Einnahmen auf keinen grünen Zweig mehr kommen.
    Danke für Ihre Antwort.

    1. anwalt.org

      Hallo Elisabeth W.,

      wir dürfen keine rechtliche Beratung anbieten und können den Sachverhalt daher rechtlich nicht beurteilen. Sie sollten mit den Vertretern der Behörden ins Gesprächen kommen und sich dennoch anwaltliche Unterstützung suchen. Nur ein Anwalt kann hier rechtlich beratend zur Seite stehen und Sie entsprechend beraten.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Rene R.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich habe bei Facebook jemanden, der sich sehr negativ über Hunde geäußert hat, öffentlich geschrieben, Zitat: Könnte mir vorstellen, dass Sie auch so ein Hundehasser sind, welche Gift auslegen. Nun will er mich anzeigen. Hat er damit eine Chance?

    1. anwalt.org

      Hallo Rene R.,

      wir können rechtliche nicht beurteilen, ob hier ein Tatbestand erfüllt ist und eine Anzeige erfolgreich verlaufen würde. Sie können das eventuell bei einer Polizeidienststelle erfragen oder sich von einem Anwalt beraten lassen. Eine rechtliche Beratung dürfen wir nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. Dzemila S.

    Hallo zusammen!

    Eine junge Frau an meiner Schule behauptet Sachen von mir, Wie zum Beispiel ich sei Psycho und hätte mit nem Typen aus der Stufe geschlafen. Zwei Menschen hat sie auf ihre Seite gezogen, die jeglichen Kontakt mit mir meiden obwohl sie mich kaum kennen und wir uns kollegial vorher super verstanden hatten. Lohnt sich eine Anzeige gegen diese Frau ?

    1. anwalt.org

      Hallo Dzemila S.,

      wir können nicht beurteilen, ob eine Anzeige hier erfolgreich verlaufen wird oder eine solche sinnvoll ist. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden oder sich bei der Polizei informieren.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. F.

    Sehr geehrte
    Damen und Herren vom
    Anwalt Team,
    wir haben im Januar vom Anwalt unseres Nachbarn, der an unseren Acker angrenzt ein Schreiben bekommen.
    Der Anwalt schreibt, sein Mandant fordert uns auf, das wir seine Grenzmauer die ursprünglich 50cm über der Ackerfläche ragte und jetzt eben mit der Ackerfläche ist, wieder freilegen.
    Er behauptet dass die Familie F. die Mauer an gepflügt hat und deshalb Oberflächenwasser in sein Grundstück eindringen kann. Da der Acker abschüssig zum Grundstück des Mandanten liegt. Er hat Bilder mitgeschickt die nicht, wie der Rechtsanwalt schreibt, der Istzustand ist , sondern im Sommer 2017 aufgenommen wurden, da ist aber nicht zu erkennen das Oberflächenwasser ins Grundstück läuft, sondern lediglich erkennt man, das der Acker höher liegt wie sein Grundstück.
    Wir haben bis 31. März 2018 Zeit die Grenzmauer freizulegen ansonsten wird er gerichtliche Schritte einleiten. Er schreibt auch, dass das fordere Grundstück 2016, schon mal durch Oberflächenwasser, der Keller überschwemmt wurde. Das stimmt, wir haben den Schaden der Versichung gemeldet, diese hat den Schaden bis heute noch nicht beglichen, das es höhere Gewalt war (Platzregen).
    Jetzt haben wir dem Anwalt geschrieben, dass wir die Grenzmauer nicht an gepflügt, sondern vom Vorbesitzer den Acker so übernommen haben. Von der Grenzmauer in Richtung Acker befindet sich ein Rain von mehr als 50 cm, der nie durch landwirtschaftliche Maschinen bewirtschaftet werden kann.
    Auch die Bilder entsprechen nicht dem Istzustand, da der Acker gepflückt und eine deutliche Furche zu erkennen ist. Wir fordern daher seinen Mandanten auf die Aussage zurück zunehmen das die Familie F. die Grenzmauer an gepflügt hat, ansonsten werden wir ihn wegen übler Nachrede anzeigen. Wir setzen ihm eine Frist bis zum 28. Februar.
    Bis heute haben wir, weder vom Anwalt, noch von seinen Mandaten etwas gehört. Jetzt möchte ich sie Fragen ob eine Anzeige gegen ihn etwas bringt.
    Das Grundstück gehört einer Erbengemeinschaft und wird seit Ende 2016 von uns nicht mehr bewirtschaftet. Wir wollen die Richtigstellung eigentlich nur damit uns die Erbengemeinschaft nicht zur Rechenschaft ziehen kann. Das Grundstück wird demnächst versteigert.

    MfG

    Familie F.

  19. Robert L.

    Hallo. Ich bin in DE verurteilt worden, vom Amtsgericht weil ich einen DE-Bürger im Internet angeblich beschimpft hätte. Ich selbst bin Schweizer. Kann ein deutsches Gericht einen Strafbefehl über mich erlassen, ohne dass die Schweizer Polizei mich dazu befragt hat und die Sache sich in der CH ereignet hätte?

    1. anwalt.org

      Hallo Robert L.,

      wenn Sie in Deutschland eine Straftat begangen haben, können die Behörden einen Strafbefehl und ein Urteil erlassen. Inwieweit dies in Ihrem Fall zutrifft, können wir nicht beurteilen. Im Zweifel sollten Sie sich hier an einen Anwalt in der Schweiz wenden, der sich auch mit deutschem Recht auskennt.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. K. Stöwer

    Hallo, Guten Tag! Wir sind ein kl. aufstrebendes und erfolgreiches Unternehmen in einer Gemeinde und wurden von den Nachbarn verleumdet. Falsche Behauptungen wurden zum Bürgermeister getragen und bei einer Gemeinderatssitzung im vorigem Jahr im März öffentlich gemacht. Schriftlich wurden Anschuldigungen abgegeben. Daraufhin erging ein Beschluss, dass wir nicht mehr in der Gemeinde ausladen dürfen ( Container) . Von alledem hatten wir keine Kenntnis. Als ich den Burgermeister anrief und fragte, ob wir wieder ausladen dürfen, bekam ich zur Antwoert, dass das ab sofort verboten ist, weil sich Nachbarn beklagt hätten. ..und so hätten sie beschlossen das wir nicht mehr ausladen dürfen. Wir hatten von alledem keine Kenntnis. Die Container waren aber von Hamburg schon unterwegs. Aus Existensangst rannten wir Ostern los. Suche nach einer Halle, Grundstück usw.. Irgendwann half uns jemand. So haben wir Hals über Kopf ein Grundstück in einer Stadt gemietet. Wir haben viel mehr Ausgaben und Fahrzeit. Wir haben auch jede Menge Unkosten! Wir hatten das einem Anwalt übergeben. Es hies Unterlassungsklage machen. So war er bei dem Bürgermeister und hat das Schreiben der Nachbarn geholt, weil die Gemeine es nicht heraus geben wollte. Das unwahre Schreiben mit 9 Anschuldigungen liegt uns vor. Nachdem unser Anwalt beim Bürgermeister war sagt der Anwalt zu uns: und wenn Sie die Füße nocheinmal still halten ? Nichts ist passiert! So viel Unrecht kann ich nicht ertragen. Ich war bei einem zweiten Anwalt. Dieser sagt: vier Sachen sind hier schief gelaufen. Neuerdings und zum wiederholten Male werden von einer Nachbarin unsere Kunden und die Speditionsfahrer angeschrien. Wir haben hier noch Kleinigkeiten im Ort. Ich habe an die Gemeinde ein Schreiben geschickt. Was müssen wir uns noch alles gefallen lassen?
    Wie ist der richtige Weg? Wir bekommen hier keine Ruhe rein, auch wenn wir drüber hinweg sehen wollen. Ich erwäge nochmals zur Polizei zu gehen. Hinzu zu fügen wäre noch , dass nach alledem unser Bürgermeister uns sämtliche Behörden danach geschickt hat um uns zu überprüfen ( Immissionschutz, Ordnungsamt – wir hätten eine illegale Kfz Werkstatt-, Bauamt usw. .Wir sind geprüft durch alle Instanzen !) Es ist alles in Ordnung. Wir erfuhren damals von der Polizei und von der Verkehrsbehörde und vom Landratsamt, das es so ein Verbot des nicht ausladens dürfens garnicht gibt! Das hatte uns der Bürgermeister erteilt. Bitte helfen Sie uns ! Über eine Antwort ,was man hier tun kann bin ich Ihnen sehr dankbar. Von der Gemeinde erhoffe ich mir nichts mehr. So viel Unrecht ! Mfg.

    1. anwalt.org

      Hallo K. Stöwer,

      eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten. Da der Sachverhalt bereits von Ihnen zu Anwälten getragen wurde, können wir Ihnen hier nur empfehlen dies auch weiterhin rechtlich mit einem Anwalt abzuklären. Wir können den Sachverhalt nicht beurteilen.

      Ihr Team von anwalt.org

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