Netflix: Preiserhöhung laut Gericht unwirksam

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Netflix muss einem klagenden Kunden Geld zurückzahlen – so entschied das Landgericht Köln. Aufgrund einer Klausel in den AGB von Netflix wurde die Preiserhöhung für unwirksam erklärt. Der Streaming-Anbieter wurde aufgefordert, einem Nutzer deshalb einen Teil der Abo-Gebühren zurückzuerstatten.

Abo-Kosten stiegen – Zustimmung war keine echte Wahl

Nach einer Klage erklärte das LG Köln, die von Netflix festgelegte Preiserhöhung für unwirksam.
Nach einer Klage erklärte das LG Köln, die von Netflix festgelegte Preiserhöhung für unwirksam.

Das Landesgericht Köln hat in einem Urteil entschieden, dass bei Netflix die mehrfache Preiserhöhung unwirksam ist (Urt. v. 15.05.2025, Az. 6 S 114/23). Grund dafür ist eine einseitige Preiserhöhungsklausel in den AGB.

Der klagende Mann wurde 2014 Nutzer des Dienstleisters. Damals stimmte er in den Nutzungsbedingungen einem monatlichen Preis von 7,99 € zu. Die AGB des Anbieters legten zudem fest, dass Netflix berechtigt sei, die Preise seiner Abos zu ändern. 2017 wechselte der Kläger bei Netflix zu einem „Premium-Abo“, wobei sich der Preis auf 11,99 € pro Monat erhöhte.

In den Folgejahren hob Netflix die Preise des Premium-Abos des Klägers mehrmals an:

  • Im Dezember 2017 auf 13,99 €
  • Im Juni 2019 auf 15,99 €
  • Im Mai 2021 auf 17,99 €

Diese Preiserhöhungen wurden dem Mann lediglich durch eine Schaltfläche auf der Netflix-Webseite mitgeteilt. Diese hatte die Aufschrift „Preiserhöhung zustimmen“ und enthielt einen Hinweis auf den neuen Betrag sowie das Datum des Inkrafttretens. Wie kam es also dazu, dass das LG Köln die von Netflix unternommene Preiserhöhung als unwirksam wertete?

Klage gegen Netflix: Preiserhöhung zunächst nicht unwirksam

Der Anbieter verstoß in seinen AGB gegen das Gebot von Treu und Glauben, wodurch die Netflix-Preiserhöhung unwirksam ist.
Der Anbieter verstoß in seinen AGB gegen das Gebot von Treu und Glauben, wodurch die Netflix-Preiserhöhung unwirksam ist.

Der Mann war mit diesen Beträgen nicht einverstanden und forderte Netflix zur Rückzahlung auf. Da dies auf taube Ohren stieß, legte er im August 2022 eine Klage beim Amtsgericht Köln ein. Das AG Köln wies diese Klage jedoch ab und war nicht damit einverstanden, die von Netflix bestimmte Preiserhöhung als unwirksam zu erklären (Urt. v. 26.05.2023, Az. 154 C 225/22).

Daraufhin legte der Kläger eine erfolgreiche Berufung ein, denn das Landgericht Köln gab seiner Klage statt. In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass dem Mann ein Rückzahlungsanspruch zusteht – rückwirkend ab dem Jahr 2019.  2017 und 2018 war die Netflix-Preiserhöhung zwar auch unwirksam, die Ansprüche daraus sind gemäß der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB jedoch nicht mehr durchsetzbar.

Das LG Köln stützt seine Entscheidung insbesondere auf einen Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Die AGB des Anbieters sehen zwar Preiserhöhungen vor, enthalten jedoch keine Regelung zu Preissenkungen. Dies benachteiligt die Kunden unangemessen und ist daher unwirksam.

Die Einblendung der Schaltfläche durch Netflix genügt nicht als wirksame Zustimmung zur Preiserhöhung. Da die Anpassung bereits einseitig feststand und keine echte Entscheidungsmöglichkeit für den Nutzer bestand, fehlt es an einem rechtsgültigen Änderungsvertrag. Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen ist die durch Netflix bestimmte Preiserhöhung unwirksam.

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Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Nach seinem erfolgreichen Jura-Studium an der juristischen Fakultät in Rostock absolvierte Mathias Voigt sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Seine Zulassung als Rechtsanwalt erhielt er 2013. Er ist seither insbesondere im Verkehrs- und Strafrecht tätig.

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