
FAQ: Cannabis-Legalisierung in Deutschland
Ja. Nachdem lange Zeit nur ein Eckpunktepapier der Bundesregierung vorlag, wurde das entsprechende Gesetz 2023 verabschiedet. Es trat am 01.04.2024 in Kraft. Was bei einem Verstoß droht, ist in dieser Tabelle zusammengefasst.
Gemäß dem Konsumcannabisgesetz ist der Besitz von 50 g im getrocknetem Zustand in den privaten Wohnräumen gestattet. Außerhalb der Wohnung sind höchsten 25 g zulässig. Cannabis darf nur für den Eigengebrauch besessen werden. Lesen Sie hier, was für CBD-Produkte gilt.
Drogen am Steuer bleiben auch nach der Cannabis-Legalisierung mindestens eine Ordnungswidrigkeit und im schlimmsten Fall eine Straftat. Welche Sanktionen auf Sie zukommen, können Sie der Tabelle hier entnehmen.
Inhalt
Weiterführende Ratgeber zur Cannabis-Legalisierung
Cannabis-Legalisierung: Ab wann kommt sie?
Hanferzeugnisse oder sogenannte CBD-Produkte erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, aber auch Cannabiskekse oder der kleine Joint zum Feierabend gehören für einige zum Alltag. Allerdings war der Besitz bzw. die Nutzung entweder strafbar oder befand sich in einer rechtlichen Grauzone. Das änderte sich teilweise mit der Cannabis-Legalisierung zum 01. April 2024
Der Aspekt der Entkriminalisierung spielte in der Debatte um eine Cannabis-Legalisierung in Deutschland eine wesentliche Rolle. Denn ein grundsätzliches Argument zielte darauf ab, dass eine Legalisierung zum Rückgang von Beschaffungskriminalität und Delikten im Zusammenhang mit Drogen beitragen kann.
Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetz (KCanG) dürfen bestimmte Mengen für den privaten Eigengebrauch besessen und bis zu drei Pflanzen privat angebaut werden.
Folgende Regelungen gelten gemäß dem Gesetz derzeit in Deutschland:
- straffreier Besitz von bis zu 25 Gramm außerhalb der privaten Wohnräume
- straffreier Besitz von bis zu 50 Gramm in den privaten Wohnräumen
- Abgabe an Personen ab 18 Jahren
- straffreier Eigenanbau und Besitz von drei Pflanzen (bei mind. sechs Monaten Wohnsitz in Deutschland)
- straffreier Verkauf von legalen Cannabis-Produkten an Volljährige
Wichtig: Die Regelungen KCanG betreffen nicht den Anbau oder die Abgabe von medizinischem Cannabis. Die Vorgaben des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) haben weiterhin Bestand.
Des Weiteren erlaubt das KCanG die Gründung von Cannabis Social Clubs (CSC) in Deutschland gründen. Diese müssen eine Genehmigung beantragen und dürfen dann Cannabis in größeren Mengen anbauen und an ihre Mitglieder abgeben.
Gemäß § 11 KCanG gilt diesbezüglich:
(1) Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergibt, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden.
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde am Gründungsort bzw. des jeweiligen Bundeslandes einzureichen.
Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz
Mit dem Konsumcannabisgesetz sind auch Sanktionen in Kraft getreten, die bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben greifen. Verstöße werden entweder als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet.
Einen einheitlichen Bußgeldkatalog gibt es nicht. Jedes Bundesland hat einen eigenen Bußgeldkatalog. Die Höhe der Sanktion hängt als vom Ort und der Schwere des Verstoßes ab. Werden den Anbaugemeinschaften Verstöße festgestellt, sind Bußgelder auch pro Mitglied möglich.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den möglichen Sanktionen:
Verstoß | Betroffene Person/Vereinigung | Bußgeld |
---|---|---|
Besitz von mehr als 25 g bis zu 30 g Cannabis außerhalb des Wohnsitzes | Personen ab 14 Jahren | 250 € bis 1.000 € |
Besitz von mehr als 50 g bis zu 60 g Cannabis am Wohnsitz | Personen ab 14 Jahren | 250 € bis 1.000 € |
Konsum von Cannabis in Gegenwart von Minderjährigen oder in Konsumverbotszonen | Personen ab 14 Jahren | 300 € bis 1.000 € |
Werbung oder Sponsoring für Cannabis oder Anbauvereinigungen | Personen ab 14 Jahren | 150 € bis 30.000 € |
Unzureichender Schutz von Cannabis oder Vermehrungsmaterial vor dem Zugriff Dritter | Personen ab 14 Jahren | 250 € bis 750 € |
Einfuhr von Cannabissamen entgegen den Vorschriften | Personen ab 14 Jahren | 100 € bis 30.000 € |
Nicht-Weitergabe von Cannabis in neutraler Verpackung (Anbauvereinigungen) | Anbauvereinigungen | 50 € bis 250 € |
Übertragung von Tätigkeiten des Anbaus/der Weitergabe an Nicht-Mitglieder | Anbauvereinigungen | 500 € bis 1.000 € pro Person |
Nicht-fristgerechte oder unvollständige Vernichtung von nicht-weitergabefähigem Cannabis | Anbauvereinigungen | 200 € bis 30.000 € |
Cannabis-Legalisierung: Im Straßenverkehr gelten neue Werte
Der in Cannabis enthaltene Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) hat eine psychoaktive und berauschende Wirkung, sodass die Reaktionsfähigkeit herabgesetzt sein kann.
Im Straßenverkehr kann das zu Fehleinschätzungen der eigenen Fähigkeiten führen, die Fahrtüchtigkeit einschränken und so zu einer erhöhten Gefährdung für sich selbst und andere beitragen. In der Diskussion um eine Cannabis-Legalisierung wurden oft Argumente angeführt, die auf einen möglichen Anstieg der Verkehrsverstöße unter Drogeneinfluss hinweisen.
Aber anders als diese Argumente es vermuten lassen, hat der legale Besitz von Cannabis für den Eigenbedarf keine Auswirkungen auf die Regelungen zum Fahren unter Drogeneinfluss. Denn unabhängig von der gesetzlichen Regelung bleibt das Fahren nach Cannabis-Genuss verboten.
Auch nach einer Legalisierung wird das Fahren unter Drogeneinfluss gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) mindestens als Ordnungswidrigkeit gewertet:
„Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.“
Diesbezüglich wurde neue Grenzwerte festgelegt. Diese ist bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter im Blutserum definiert. Haben Fahrer bei einen Kontrollen einen Wert, der darüber liegt, greifen die Sanktionen des Bußgeldkatalogs zum Fahren unter Drogeneinfluss. Im schlimmsten Fall machen sich Verkehrsteilnehmer strafbar.
Fahren Sie nach dem Genuss von Cannabis und werden bei einer Kontrolle mit unzulässigen Werten erwischt, müssen Sie mit folgenden Sanktionen rechnen:
Dass diese Regelungen voraussichtlich weiterhin Bestand haben, bedeutet auch, dass nach einer Cannabis-Legalisierung eine MPU drohen kann, wenn Betroffenen die Fahrtauglichkeit abgesprochen und die Fahrerlaubnis nach entsprechenden Fahrten unter Einfluss berauschender Mittel entzogen wird.
Achtung, besondere Ausnahme: In einer Apotheke können Menschen mit einem entsprechenden Rezept medizinisches Cannabis erhalten. Die Abgabe aus medizinischen Gründen mit vorhandenem Rezept stellt ein Medikamentenprivileg dar. Um Sanktionen kommen Fahrer allerdings nur herum, wenn sie nur die verordnete Menge einnehmen und im Straßenverkehr nicht auffällig werden bzw. keine Ausfallerscheinungen zeigen.
Gemäß § 24a Abs. 4 StVG gilt diesbezüglich:
Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
CBD-Produkte: Schon vorher beliebt
Neben reinem Cannabis sind auch Produkte aus diesem beliebt. Die Hanfpflanze produziert auch den Wirkstoff Cannabidiol (CBD), welcher anders als Tetrahydrocannabinol (THC) nicht berauschend ist. CBD ist beispielsweise in Kaugummis, Cremes oder in den beliebten CBD-Ölen enthalten. Meist sind diese Produkte darauf ausgelegt, gesundheitsunterstützend, beruhigend oder konzentrationsfördernd zu wirken.
Müssen Autofahrer hier ebenfalls mit Bußgeldern oder gar Strafen rechnen? In der Regel nicht. Denn anders als THC schlägt CBD bei Drogentests nicht an. Auch gibt es keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte, die zu beachten sind.
Die Cannabis-Legalisierung trägt auch dazu bei, dass die Grauzone im Zusammenhang mit CBD-Produkten rechtlich eindeutiger geklärt ist. Nach Anlage 1 des BtMG ist Cannabis als nicht verkehrsfähig eingestuft, aber nach den Informationen des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gilt bei CBD:
Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut (Nutzhanf) stammen oder ihr Gehalt an Δ-9-Tetrahydrocannabinol (THC) 0,2 % nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.
Da CBD-Produkte in der Regel keine oder nur sehr geringe Mengen an THC enthalten, greift diese Ausnahme. In Deutschland sind Produkte mit einem Wert von unter 0,2 Prozent an THC legal.
Allerdings muss ein Prüfungsantrag gestellt werden und nur in der Union zugelassene Produkte sind für den Verkauf legal.
In der Vergangenheit gab es allerdings auch Urteile, die betonten, dass die Ausnahmeregelung nicht zur allgemeinen Versorgung der Bevölkerung dienen solle (siehe OLG Hamm, 21.06.2016, Az. 4 RVs 51/16). So kann es auch jetzt noch dazu kommen, dass Händler und Konsumenten sich bezüglich der Rechtslage unsicher sind. In der Regel gilt jedoch der oben benannte Grenzwert und dass Produkte unter diesem legal sind.