Fahrerflucht: Wenn Sie den Unfallort unerlaubt verlassen

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 17. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Fahrerflucht: Was tun, wenn Sie weitergefahren sind? Am besten sollte die nächste Polizeistation aufgesucht werden.
Fahrerflucht: Was tun, wenn Sie weitergefahren sind? Am besten sollte die nächste Polizeistation aufgesucht werden.

Verkehrsunfälle geschehen tagtäglich auf den deutschen Straßen. Manchmal kommt es wetterbedingt dazu oder ein Fahrer war abgelenkt, unaufmerksam oder hat sich schlichtweg verschätzt.

Wenn es dann erst einmal zum Zusammenstoß kommt, ist der Ärger groß. Doch was passiert, wenn der Unfallverursacher oder ein Beteiligter einfach vom Unfallort verschwindet? Sind Unfallgegner verpflichtet, Ihre Personalien auszutauschen?

An dieser Stelle kommt das Thema Fahrerflucht ins Spiel. Passiert nämlich ein Unfall, stehen viele Fahrer im ersten Moment nicht nur unter Schock, sondern verlassen möglicherweise ohne zu überlegen den Unfallort.

Und genau mit dieser Handlung begeht der betreffende Autofahrer einen großen Fehler. Denn das gilt in Deutschland als Fahrer- oder Unfallflucht und kann harte Strafen zur Folge haben.

FAQ: Fahrerflucht

Wann kann Ihnen Fahrerflucht vorgeworfen werden?

Wenn Sie sich nach einem Unfall aus dem Staub machen, anstatt sich den drohenden Konsequenzen zu stellen, begehen Sie Fahrerflucht und machen sich strafbar.

Welche Strafe wird bei einer Fahrerflucht fällig?

Laut § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) wird eine Fahrerflucht mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Darüber hinaus können noch Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog drohen.

Was passiert, wenn Sie in der Prob‌ezeit Fahrerflucht begehen?

In der Probezeit wird eine Fahrerflucht als A-Verstoß angesehen. Ein solcher zieht eine Probezeitverlängerung von zwei auf insgesamt vier Jahre sowie ein Aufbauseminar nach sich.

Video: Wann droht Strafe wegen Fahrerflucht?

Was bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort droht, erfahren Sie in diesem Video!

Fahrerflucht: Eine kurze Definition

Doch was ist eigentlich Fahrerflucht? Wie ist es im deutschen Verkehrsrecht definiert? Im Allgemeinen bedeutet es, dass jemand einen Unfall verursacht hat und sich danach vor den Konsequenzen drücken möchte, indem er den Unfallort einfach verlässt. Fahrerflucht ist es aber auch, wenn ein Unfallbeteiligter, der nicht den Unfall verursacht hat, einfach den Unfallort verlässt.

Vor allem bei einem Parkschaden ist Fahrerflucht eine Fehlreaktion einiger Autofahrer. Doch selbst Unfallflucht bei einem Bagatellschaden kann weitreichende Folgen für den Unfallverursacher nach sich ziehen, sollte dieser ermittelt werden können.

Unfall mit Fahrerflucht: Gesetzliche Grundlagen

Rechtlich ist Fahrerflucht in Deutschland im Strafgesetzbuch (StGB) verankert. Dort ist sie formuliert als sogenanntes „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Konkret macht § 142 Abs. 1 StGB Angaben wie folgt dazu:

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fahrerflucht: Die Strafe variiert je nach Schwere zwischen einer Geld- und einer Haftstrafe.
Fahrerflucht: Die Strafe variiert je nach Schwere zwischen einer Geld- und einer Haftstrafe.

Wer demnach beispielsweise ein Auto angefahren hat und Fahrerflucht begeht, muss mit einer Strafe für die Unfallflucht, also mit strafrechtlichen Konsequenzen, rechnen.

Je nach Schwere und Folgen des Unfalls beträgt das Strafmaß für die Fahrerflucht zwischen einer Geldstrafe und einer mehrjährigen Freiheitsstrafe.

Fest steht also, dass in jedem Fall die Personalien ausgetauscht werden müssen.

Ist dies zum Zeitpunkt des Unfalls nicht möglich, weil sich zum Beispiel der Unfallgegner nicht am Unfallort befindet, sollte Sie trotzdem auf keinen Fall ein Parkrempler zur Fahrerflucht veranlassen.

Das StGB gibt hier eine „angemessene Wartezeit“ vor, die der Unfallverursacher am Unfallort verbleiben muss, um auf den Unfallgegner zu warten. Eine pauschale Zeitangabe existiert hierfür jedoch nicht.

Unterschiedliche Umstände können die Wartezeit verkürzen oder verlängern:

  • Schwere des Unfalls bzw. Schadens
  • Tageszeit
  • Wetterbedingungen
  • Dichte des Verkehrs
Bei „günstigen“ Bedingungen, wie etwa gutem Wetter und einer sicheren Parkmöglichkeit, ohne den Verkehr zu behindern, kann es schon einmal sein, dass eine Wartezeit von einer Stunde als angemessen gilt. Lediglich wenn sich beim Unfallgegner ein Parkschein im Fahrzeug befindet, muss der Unfallverursacher warten, bis die maximale Parkdauer erreicht ist.

Auch wenn Sie Fahrerflucht begehen, ohne dass ein Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners zu erkennen ist, zieht dies im Regelfall eine Strafe nach sich. Denn nur weil Sie auf den ersten Blick keine Kratzer oder Beulen erkennen können, heißt das nicht, dass diese auch wirklich nicht vorhanden sind. Eine Entscheidung darüber, ob tatsächlich keine Schäden entstanden sind, kann nur ein geschulter Fachmann treffen.

Wie handeln Sie korrekt, um eine Anzeige wegen Fahrerflucht zu vermeiden?

Fahrerflucht ist in § 142 StGB (Strafgesetzbuch) festgehalten.
Fahrerflucht ist in § 142 StGB (Strafgesetzbuch) festgehalten.

Wie bereits erwähnt, muss zunächst am Ort des Unfalls eine bestimmte Zeit gewartet werden. Ist der Geschädigte dann immer noch nicht anzutreffen, ist der Unfallverursacher dazu verpflichtet, die Polizei zu informieren.

Diese kommt dann zumeist zum Ort des Geschehens. Unter Umständen ist es auch möglich, stattdessen das nächstgelegene Polizeirevier aufzusuchen, um den Unfall zu melden. Damit laufen Sie keine Gefahr, Fahrerflucht wegen eines Parkschadens oder ähnlichen Vorfällen zu begehen.

Sie sind hierbei nicht dazu verpflichtet, Ihre Schuld zu bestätigen, sondern sollen lediglich erst einmal den Unfall melden. Auf diese Weise können die Beamten alle weiteren Ermittlungsschritte einleiten, wie etwa den Geschädigten zu benachrichtigen. Alle wichtigen Informationen, z. B. wie es zum Unfall kam, sollten bei der Polizei angegeben werden.

Der nächste Schritt ist dann die Schadensregulierung bei der Versicherung, damit eventuelle Schäden an allen beteiligten Fahrzeugen schnellstmöglich behoben und die Kosten dafür gedeckt werden können.

Achtung: Begehen Sie Fahrerflucht, kommt die Versicherung oftmals nicht mehr für die Reparaturen auf!

Versicherungsfragen bei Unfallflucht

: Eine Fahrerflucht bei einem Bagatellschaden hat zumeist keine Haftstrafe als Folge.
: Eine Fahrerflucht bei einem Bagatellschaden hat zumeist keine Haftstrafe als Folge.

Was passiert bei Fahrerflucht, wenn der Verursacher des Unfalls nicht mehr auffindbar ist? Besitzt der Geschädigte nur eine Haftpflichtversicherung, muss er zunächst selbst für alle Reparaturkosten aufkommen.

Wird der Unfallverursacher allerdings noch gefunden, kann der Geschädigte die Kosten von dessen Versicherung zurückfordern.

Vollkaskoversicherungen übernehmen zwar im Regelfall alle Kosten, stufen den Versicherungsnehmer im Anschluss jedoch mit wesentlich höheren Versicherungsbeiträgen ein.

Wird der Schadensverursacher im Nachhinein doch noch ausfindig gemacht, übernimmt dessen Haftpflicht – oder Vollkaskoversicherung zwar zunächst alle Kosten, kann sich diese aber letztlich vom Unfallverursacher wiederholen. Begeht jemand Unfallflucht, zieht die Versicherung auf diesem Wege ihre Konsequenzen daraus.

Welche Strafe wird für Fahrerflucht verhängt?

In der Regel zieht unerlaubtes Entfernen vom Unfallort eine Strafe nach sich, die in sehr unterschiedlichen Ausführungen verhängt werden kann. Im Normalfall wird beispielsweise bei einem Parkschaden mit anschließender Fahrerflucht die Strafe wesentlich geringer ausfallen, als wenn dabei Personen zu Schaden gekommen sind.

Im Allgemeinen variiert die Strafe für Unfallflucht laut StGB zwischen einer Geldstrafe und einem Freiheitsentzug, welcher bis zu drei Jahre andauern kann. Bei einem Personenschaden steht zumeist auch Körperverletzung im Raum.
Nach begangener Fahrerflucht sollte eine Selbstanzeige innerhalb von 24 Stunden erfolgen.
Nach begangener Fahrerflucht sollte eine Selbstanzeige innerhalb von 24 Stunden erfolgen.

Mit einer Strafe wegen Fahrerflucht brauchen Sie jedoch nicht zu rechnen, wenn Sie kurz vom Unfallort wegeilen, um Hilfe für Unfallbeteiligte zu holen, die verletzt wurden. Denn auf diese Weise helfen Sie den Unfallopfern und machen nichts falsch. Erste-Hilfe-Maßnahmen gehen in solch einem Fall natürlich immer vor!

Weiterhin wird bei einer Fahrerflucht das Strafmaß zumeist gemildert, wenn sich der Schuldige innerhalb von 24 Stunden selbst bei der Polizei stellt. Manchmal merkt ein Täter erst nach Abklingen des Schocks, dass es nicht Ordnung war, dass er einfach den Unfallort verlassen hat.

Durch eine Selbstanzeige wegen Fahrerflucht steht der Unfallverursacher also zu seinem Fehler. In der Regel wirkt sich dieses Verhalten für ihn positiv auf das Strafmaß aus.

Allerdings gilt diese Regelung gemäß § 142 Abs. 4 StGB nur für eine Fahrerflucht mit unerheblichen Folgen wie kleineren Sachschäden und nicht etwa bei einem Personenschaden.

Wichtig bei einer Unfallflucht und deren Strafmaß ist, dass strafrechtliche Konsequenzen nicht nur nach der Fahrerflucht an sich drohen, sondern auch, wenn der Unfallverursacher es nach einer angemessenen Wartezeit versäumt, unverzüglich alle wichtigen Daten und Informationen nachträglich an die Polizei weiterzugeben.

Was sagt der Bußgeldkatalog zur Fahrerflucht?

Fahrerflucht kann auch Punkte in Flensburg nach sich ziehen.
Fahrerflucht kann auch Punkte in Flensburg nach sich ziehen.

Es ist aber auch möglich, dass Unfallflucht Punkte, ein Bußgeld oder ein Fahrverbot nach sich zieht. Wie hoch das jeweilige Bußgeld ausfällt, hängt hierbei immer vom entstandenen Schaden ab. Fahrerflucht mit ausschließlichem Sachschaden hat zumeist ein geringeres Bußgeld zur Folge, als es der Fall bei einem Personenschaden ist.

Um die Höhe des entstandenen Schadens festzustellen, fertigt ein Experte in der Regel ein Unfallgutachten an. Damit lässt sich das Ausmaß des Blechschadens einfacher feststellen. Als bedeutender Sachschaden gelten hierbei alle Reparaturkosten von mindestens 1.500 Euro.

Hinzu kommen laut Bußgeldkatalog fast immer drei Punkte in Flensburg. Unter Umständen kann Fahrerflucht ein Fahrverbot als mögliche Nebenfolge haben. § 69 StGB bildet die gesetzliche Basis dafür.

Besonders schwere Unfälle können letzten Endes sogar zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen. Das trifft vorwiegend zu, wenn Menschen verletzt oder gar ums Leben gekommen sind.

Die nachfolgenden Kategorien kommen bei einer Fahrerflucht als Strafe in Frage:

  • ein Bußgeld entsprechend des Unfallausmaßes
  • drei Punkte auf dem Flensburger Punktekonto
  • ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten
  • ein Entzug der Fahrerlaubnis
  • eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren

Kommt durch den Unfall sogar eine Person zu Tode, kann oftmals von einer fahrlässigen Tötung gesprochen werden, welche im schlimmsten Falle eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zur Folge hat.

Fahrerflucht bei einem Wildunfall

Bei Fahrerflucht variiert das Bußgeld bzw. die Geldstrafe je nach Schwere des entstandenen Schadens.
Bei Fahrerflucht variiert das Bußgeld bzw. die Geldstrafe je nach Schwere des entstandenen Schadens.

Der ein oder andere fragt sich jetzt sicherlich, ob die oben genannten Vorschriften auch für Tiere gelten. Kann bei einem Wildunfall Fahrerflucht begangen werden? Auch wenn dies für einige im ersten Moment etwas komisch klingt, gelten Wildtiere rein rechtlich als Sache. Damit kann es keinerlei Ansprüche stellen, wodurch Fahrerflucht hierbei ausgeschlossen werden kann.

Jedoch ist der Unfallverursacher in der Pflicht, die Polizei oder einen Förster zu verständigen. Denn muss ein Wildtier unnötig leiden, zählt dies unter die Kategorie der Tierquälerei. Damit verstößt der Täter gegen das Tierschutzgesetz.

Im Ernstfall kann dies eine Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen!

Katze überfahren: Wann besteht Fahrerflucht?

Überfährt jemand mit seinem Fahrzeug eine Katze oder einen Hund, gilt dieselbe Regelung, wie auch bei Wildtieren. Denn auch die beliebten Haus- und Heimtiere werden laut deutschem Recht als Sache betrachtet.

Kommen Sie in solch eine Situation, müssen Sie die Polizei nicht zwingend rufen. Fahren Sie nach dem ersten Schockmoment weiter, gilt dies außerdem auch nicht als Fahrerflucht. Aber auch verletzte Tiere darf man nicht einfach liegen lassen, da das Tierquälerei wäre. In diesem Fall ist die Polizei zu informieren.

Im Gegenteil: Machen Sie den Halter des angefahrenen Tieres ausfindig, haben Sie die Möglichkeit, diesen für etwaige Schäden am Auto haftbar zu machen, da der Halter des Tieres nicht ordnungsgemäß dafür Sorge getragen hat, dass das Tier niemand anderen gefährdet.

Was passiert bei Fahrerflucht in der Probezeit?

Bekannterweise befindet sich jeder Fahranfänger, welcher seine Fahrerlaubnis erworben hat, zunächst zwei Jahre in der Probezeit. Verkehrsordnungswidrigkeiten oder Straftaten sind in dieser Zeit in sogenannte A- und B-Verstöße unterteilt.

Fahrerflucht, definiert nach § 142 StGB, gehört hierbei zu den A-Verstößen und zieht im Regelfall eine Probezeitverlängerung um zwei weitere Jahre sowie ein besonderes Aufbauseminar für Fahranfänger nach sich.

Dies sind jedoch nur die Probezeit-Maßnahmen. Etwaige Bußgelder, Punkte oder ein Fahrverbot werden gegen den Täter trotzdem in Abhängigkeit der Schwere des Unfalls verhängt.

Gibt es eine Verjährung von Fahrerflucht?

Nahezu jedes Delikt verjährt laut deutschem Recht irgendwann. Dazu zählt auch Fahrerflucht. Verankert ist dies zum Beispiel im Strafgesetzbuch. So ist in § 78 Abs. 3 StGB Folgendes vermerkt:

Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

  1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
  2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
  3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
  4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
  5. drei Jahre bei den übrigen Taten.

Laut diesen Regelungen ist Fahrerflucht also mit einer maximalen Freiheitsstrafe von drei Jahren nach fünf Jahren verjährt und darf nach Verstreichen dieser Zeit nicht mehr verfolgt werden.

Ausgenommen von Verjährungsfristen sind selbstverständlich schwere Verbrechen, wie zum Beispiel Mord.

Unbemerkte Fahrerflucht: Bedeutung und Folgen

Bei Fahrerflucht liegt die Verjährung bei fünf Jahren.
Bei Fahrerflucht liegt die Verjährung bei fünf Jahren.

Besonders kleinere Blechschäden, wie beispielsweise minimale Kratzer am Fahrzeug, können unter bestimmten Bedingungen manchmal dazu führen, dass der Unfallverursacher den Unfall gar nicht als solchen wahrgenommen hat.

Dann hat er die Unfallflucht auch gar nicht bemerkt. Erhält der betreffende Fahrer dennoch nachträglich eine Anzeige wegen Fahrerflucht, weil ein Zeuge den Parkrempler oder Ähnliches beobachtet und an die Polizei weitergeleitet hat, können Sie dagegen vorgehen. Unter Umständen ist es ratsam, sich hierbei von einem Anwalt beraten zu lassen.

Ist Ihnen der Unfall nämlich gänzlich entgangen, kann Ihnen auch keine Fahrerflucht vorgeworfen werden.

Durch ein Unfallgutachten kann hier schnell festgestellt werden, ob es realistisch ist, dass der Unfallverursacher nichts von dem Zusammenstoß gemerkt haben will. Ist dem wirklich so, kann dieser mit der Einstellung des Verfahrens und einem Freispruch rechnen.
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Fahrerflucht: Wenn Sie den Unfallort unerlaubt verlassen
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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

35 Gedanken zu „Fahrerflucht: Wenn Sie den Unfallort unerlaubt verlassen

  1. Sabrina

    Hallo!

    Mein Lebensgefährte wurde gerade wegen Fahrerflucht angezeigt. Er soll angeblich beim rückwärts ausparken beim hinteren Auto ins Kennzeichen gefahren sein. Die Polizei sagt es ist nur eine kleine Macke im Kennzeichen mehr nicht. Mein Lebensgefährte hat beim ausparken auch nichts gemerkt sonst wäre er ja angehalten. Was kommt da jetzt auf uns zu? Er hat es ja nicht gemerkt und es ist ja auch nicht sicher, dass der andere Fahrzeughalter den Schaden nicht selbst verursacht hat.

  2. dieter

    Meine Frau ist gestern beim einsteigen mit der Beifahrertür am Spiegel eines parkenden PKW dran gekommen. Der Fahrer des PKW machte keine Anstalten um auszusteigen ,man sah nicht das etwas defekt war also fuhren wir los. wie soll ich mich verhalten ,eine Selbstanzeige wegen Fahrerflucht bei der Polizei machen.

  3. Mera

    Ich habe mit Garagentor unfall gemacht, wenn ich neu in Deutschland war Ich bin ein Flüchtling und bin gegangen, weil ich es bin Ich dachte, der Schaden sei gering. Leider habe ich mich aufgrund meiner Unkenntnis der Gesetze in Deutschland falsch verhalten.Meine Frage wird sich später auf meinen Vortrag zum ständigen Wohnsitz oder zur Staatsbürgerschaft auswirken. Ich bin ein Flüchtling aus Syrien
    UndAls der Unfall passierte, sprach ich kein Deutsch😭

  4. Pascal

    Ich bin bei einem PKW an einer Ampel hinten minimal rein gerollt. Wir sind beide nicht ausgestiegen und sind weiter gefahren. An meinem PKw ist kein schaden und an dem.anderen habe ich auch keinen gesehen. Kann er mich trotzdem anzeigen auch wenn er vor mir weiter gefahren ist?

  5. Michael

    Bei einem Überholvorgang auf einer Landstraße habe ich mit dem Spiegel den Spiegel eines anderen Wagens touchiert. Mein eigener Spiegel zeigt absolut keine Unfallspuren, es war nur eine relativ leichte Berührung. Ich fuhr zwar weiter, habe aber dann sofort das nächste Polizeirevier angesteuert und den Vorfall gemeldet und mich schuldig bekannt.
    Eine Woche später bekam ich Besuch von der Polizei. Ein andere Fahrer – wohl der überholte – meldete den Vorfall ebenfalls, weil er Kratzer feststellte.
    Mit welcher Strafe muss ich wohl rechnen?

  6. Soulimane

    Hi, heute wurde fast mein Auto abgeschleppt, Ordnungsamt war da, ich fragte also was passiert wenn ich jetzt einfach wegfahre, bevor der Abschleppwagen kommt und ich dem Ordnungsamtler mein Personalausweis nicht überreiche. Er behauptete dann, das man mein Auto der Polizei melden würde und ich damit Fahrerflucht begehen würde, ist das so richtig? Wie hoch wäre bei solch einer Situation die Strafe?

    1. anwalt.org

      Hallo Soulimane,
      da wir die genauen Umstände nicht kennen, ist uns eine Einschätzungnicht möglich.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. Hiltrud M.

    ich – über 70 – habe beim Ausparken ein gegenüber parkendes Auto leicht touchiert.
    Bin zurück in meine Parklücke gefahren,ausgestiegen und keinen Schaden am
    angefahrenen Auto bemerkt. Bei meinem Auto ist nichts. Ein anderer Parker,der Zeuge war, meinte . „Da ist nichts, fahren Sie nur“. Daraufhin fuhr ich nach Hause und war mir keiner Schuld bewusst. Ich wurde jedoch angezeigt und werde der Fahrerflucht bezichtigt. Mit der Geschädigten habe ich mich sofort in Verbindung gesetzt zwecks Schadensregulierung.
    Frage:muss ich mit Führerscheinentzug rechnen? Ist es ratsam, einen Anwalt hinzu
    zu ziehen .

  8. Dietmar d.

    Ich war bei uns unterwegs in einer unübersichtlichen kurvekam mir ein Fahrzeug entgegen. ,wir mussten beide ausweichen.es ist aber nichts passiert. Ich bin dann weitergefahren.nun habe ich eine Anzeige wegen Fahrerflucht erhalten. Derjenige behauptet das er sich einen reifen kaputt gefahren hat.womit muss ich rechnen.PS der Gegner musste noch einparkendes Fahrzeug ueberholen

  9. Steffi

    Guten Abend,

    nun ist mir heute mein erster Unfall seit meinem Führerschein von 2016 passiert.

    Folgende Situation:
    Es handelt auf einem Parkplatz. Zur Ausfahrt gibt es zwei Fahrspuren. Der andere Autofahrer fährt auf der linken Spur, ich rechts. Zur Hauptstraße hin (Ausfahrt) macht die Straße eine S-Kurve, aber die beiden Fahrspuren bleiben bestehen. Diejenigen, die rechts auf der Hauptstraße fahren, bleiben auf der rechten Spur. Die nach links fahren müssen, bleiben links. In der besagten S-Kurve war ich mit dem anderen Fahrzeug auf selber Höhe. Als ich rechts eingelenkt habe, er auch. War er schon zu dicht und m.E. auf meine Fahrspur gekommen. Vorn meine Fahrerseite und die von seiner Beifahrerseite kamen zusammen. Bei mir hat es leicht geknackt.
    Zudem muss ich sagen, ich muss rechtzeitig und eher rechts einlenken, da es noch eine Zuliefererstrasse parallel zu der S-Biegung gibt. Allein aus diesem Aspekt muss ich rechts einlenken, um in den Spiegel zu schauen, ob aus dieser Straße (von hinten) ein Fahrzeug kommen kann.

    Ich gehe davon aus, dass jeder das Verkehrsgeschehen in seinen Spiegeln achten sollte. Ihn habe ich gesehen, ob er mich gesehen hat-eine Frage… vielleicht kannte er die Stelle aber nicht und dachte es verläuft noch in der S-Kurve auf eine Fahrspur. Dann musste/müsste er mich schneiden.

    Nun war ich so dumm und bin einfach weitergefahren. Mein Fehler mit Folgen. Aus dem Schock und dem Affekt heraus, war ich wie in Trance nach Hause gefahren.

    Die Polizei kam zu mir und ich bin mit auf die Wache gefahren. Dort sagte man mir, der andere Fahrer sagte, ich wäre weiter geradeaus gefahren. Geht aber nicht, da ich bereits nach rechts gelenkt hatte. Es steht also Aussage gegen Aussage.

    Ich denke mir, es geht nicht mehr um den Unfall um sich, sondern meine Fahrerflucht.

    Es wird ein Gutachten erstellt werden müssen. Ich selbst habe zu Hause geschaut, und habe m.E. ‚nur‘ Lackschäden. Wie es mit dem anderen Fahrzeug aussieht, weiß ich ja noch nicht.

    In dem anderen Fahrzeug saßen ein Mann und eine Frau. Ich war allein im Auto. Auch dies ist für mich ein Nachteil.

    Womit kann ich also nach diesem Geschehen und meinem Schuldgeständnis (auch bei der Polizei) rechnen? Was den Unfall an sich angeht, sieht der Polizist !nicht objektiv!, die Schuld bei mir.

    Der Sachschaden denke ich, kann bei einem Tempo von 10km/h und kurzen langsamer werdens wegen der Biegung nicht groß ausfallen. Hierbei geht es allein um meine Fahrer-bzw. Unfallflucht.

    Vielen Dank für eine Antwort.

  10. Bobi G.

    Hallo,

    ein Freund von mir hat vor paar Wochen beim Fahren ein geparktes Auto leicht beschädigt, der hat das nicht bemerkt (Kurierfahrer) und nach 30 Minuten wurde er von der Polizei angehalten und dann zu Polizeistation aufgerufen. Dann hat er das ganze mal erklärt und heute kam der Brief mit 1500 euro Strafe und 6 Monate Führerscheinabnahme.

    Frage: Für die Strafe ist egal, aber wie kann er für sowas sein Führerschein verlieren ? Was können Sie uns empfehlen ?

  11. C.

    Guten Tag
    ich wurde im Auto in einer Nebenstrasse von jugendlichen Fussgängern bedroht. Ich fuhr dann einen Bogen um sie herum.um zu entkommen. Als sie gesehen haben das dies Erfolg gehabt hätte rannten sie los. Einer erreichte das Auto auf der Beifahrerseite Höhe Sitz und versuchte es zu beschädigen und mich aufzuhalten indem er sich dagegen warf und am Spiegel riss. Ich war jedoch schneller und entkam. An einer Tankstelle andernorts wurde ich dann von der Polizei aufgegriffen. Die Jungs haben angegeben das ich sie mit Absicht angefahren hätte und einer verletzt sei. Jetzt bin ich wegen Körperverletzung, Gefährdung im Verkehr und vor allem Fahrerflucht angeklagt. Gilt Fahrerflucht etwa auch in einer Bedrohungslage ? Ich habe einen Anwalt eingeschaltet aber es dauert alles quälend lange und ich bin beruflich vom Führerschein abhängig. Kann man mir zur Last legen das ich nicht zur Polizei bin ? Ich wollte bei den Jungs nicht anhalten um grössere Eskalationen zu vermeiden. Das Auto ist völlig unbeschädigt, deshalb habe ich auch nichts unternommen und dachte die beruhigen sich wieder. Was schätzen Sie wie es für mich weitergeht ?

  12. Marion

    Liebes Anwalt.org-Team,

    mein Leasingdienstwagen wurde heute von einem Verkehrsteilnehmer bei seinem Ausparken an der hinteren Stoßstange beschädigt. Ich hatte von der gegenüberliegenden Straßenseite den hinter mir parkenden Wagen bemerkt, kehrte aber erst einige Minuten später zu meinem Fahrzeug zurück, da ich noch ein Dienstgespräch führte. Bei meiner Rückkehr hatte sich der Fahrer dann bereits entfernt und eine Zeugin wies mich daraufhin, dass er noch an der roten Ampel stünde. Also bin ich hinterhergelaufen und habe ihn gebeten umzukehren. Dem ist er nachgekommen. Da er jede Verantwortung von sich wies, rief ich die Polizei hinzu, die den Schaden aufnahm und einen Unfallbericht anfertigte. Auf die Fahrerflucht habe ich die Beamten gar nicht mehr hingewiesen, da ich froh war, dass der Schaden dokumentiert wurde. Erst der Mitarbeiter der Leasinggesellschaft hat mich beim späteren Aufnehmen des Hergangs auf diesen Umstand hingewiesen. Er riet mir zu einer Anzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Ich bin jetzt unschlüssig, ob ich das tun soll, da der Unfallgegner auf mich sehr emotional wirkte. Das Bezahlen eines Bußgeldes von 30,- € hat er nach Aufklärung durch die Beamten abgelehnt. Da ihm meine persönlichen Daten bekannt sind, befürchte ich Repressalien, wenn ich ihn anzeige. Haben Sie einen Rat, wie ich mich richtig verhalten kann? Mit freundlichen Grüßen, Marion

  13. Dani

    Hallo,
    war besuch zu eine cousine als ich nach hause zuruckgefahren bin kam einen brief von der polizei bei ihr das ich einen auto zerkratzt hatte aufm parkplatz,habe ich aber nicht gemerkt weil bei meinem auto ist nicht zu sehen keine kratzer dellen usw. . . laut diese schreiben sollte ich beim ausparken ein auto beschadigt habe was kein sinn macht da ich pdc habe und schön seit jahren her fahre nun nach dem ich das von meine cousine erfahren hatte habe ich mich bei polizei gemeldet auto würde von polizei angequckt Bilder gemacht und wie laüft es den jetz?
    vielen dank im voraus!

    1. anwalt.org

      Hallo Dani,

      es kann durchaus sein, dass die Polizei sich im Zuge ihrer Ermittlungen Ihr Fahrzeug ansehen möchte. Wir können jedoch nicht beurteilen, ob und wann dies stattfinden wird. Darüber hinaus kann auf Sie ein Anzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zukommen. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Anwalt wenden und mit diesem die weitere Vorgehensweise besprechen. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. Niklas

    Hallo,
    Gestern um 22 Uhr wollte ich rückwärts einparken mit meinem Auto. Plötzlich knirschte es unter meinem rechten Hinterreifen. Als ich Ausstieg sah ich, dass ich mit meinem rechten Hinterreifen auf dem Vorderreifen eines umgekippten Fahrrads stand. Nur der vordere Teil (Vorderrad) lag auf der Straße wo ich einparken wollte.
    Ich fuhr etwas nach vorne, hob das Fahrrad auf und stellte es zurück auf die Straße. Die Vorderfelge war etwas verbogen. Da das ganze Geschehen vor einem Restaurants statt fand, fragte ich nach ob jemandem dieses Fahrrad gehörte. Jeder Gast verneinte, ich wartete noch ca. 3 Minuten und musste dann weiterfahren.

    Heute, ca. 15 Stunden nach dem Unfall fuhr ich zur Polizei um die Situation zu melden, und falls sich der geschädigte den Schaden melden sollte, mich bereit erklärte für den Schaden aufzukommen. Der Polizist telefonierte mit dem zugehörigen Abschnitt, wo noch kein Schaden gemeldet wurde.

    Man sagte mir, dass sofern sich auch niemand mehr melden würde, ich trotzdem eine Anzeige wegen Fahrerflucht bekommen würde.

    Nun verstehe ich nicht, dass ich theoretisch besser Dran gewesen wäre, wenn ich mich nicht gemeldet hätte und darauf gewartet hätte ob etwas vom Geschädigten kommt oder nicht, da die Konsequenz ja dieselben sind.

    Vielleicht können Sie mir helfen.

    Liebe Grüße
    Niklas

    1. anwalt.org

      Hallo Niklas,

      das Melden bei der Polizei muss in der Regel unverzüglich nach Verlassen des Unfallortes geschehen oder noch vor Ort erfolgen. Warten Sie zu lange, kann dass durchaus eine Anzeige zur Folge haben. Wir dürfen keine rechtliche Beratung anbieten und könne daher auch nicht beurteilen, ob bei Ihnen der Zeitraum noch ausreichend war. Im Zweifel können Sie sich an einen Anwalt wenden und mit diesem Ihre Möglichkeiten klären.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. Jette B.

    Guten Tag, mir wird eine Fahrerflucht vorgeworfen, ich soll ein parkendes Fahrzeug gestreift haben. Ich selbst und mein Sohn, der mit im Auto saß, haben davon nichts bemerkt. Ich wurde erst durch die Polizei darauf aufmerksam gemacht. An meinem Auto wurden erhebliche Lackspuren gefunden, der Schaden an meinem Wagen ist aber gering. Ich habe mich sofort nach Kenntnis des Unfalls bei der Polizei als Fahrer gemeldet und ausgesagt, dass ich keine Angaben machen kann, weil ich den Unfall nicht bemerkt habe. Laut Auskunft der Versicherung liegt angeblich ein hoher Schaden vor, da es sich bei dem betroffenen Fahrzeug um einen teuren Mercedes handelt. Meine Frage: Kann ich wegen Fahrerflucht belangt werden und muss ich um meinen Führerschein bangen?

    1. anwalt.org

      Hallo Jette B.,

      wenn es sich tatsächlich, um ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort handelt, kann das Konsequenzen für Sie haben. Ob Sie den Führerschein abgeben müssen, können wir nicht beurteilen, allerdings ist das bei Sachschäden eher selten der Fall. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten dürfen, empfehlen wir Ihnen sich an einen Anwalt zu wenden und mit diesem die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Markus R.

    Guten Tag, ich bin bei schlechter Witterung in eine Kurve ins rutschen gekommen und vor einer Hauswand zum stehen gekommen.
    Bei der Dunkelheit und Witterung habe ich bis auf den eigenen Schaden am Fahrzeug nichts gesehen . Mein Fahrzeug war nicht mehr fahrbereit und ich bin erstmal nachhause gelaufen nach dem ich das Fahrzeug sicher abgestellt habe. Ca.6 std später bin ich zurück und habe weiter oben den Schaden entdeckt und ein Zettel der Polizei im Auto gesehen. Dann habe ich die Polizei angerufen und mir wurde sofort der Führerschein abgenommen. Womit muss ich rechnen?

    1. anwalt.org

      Hallo Markus R.,

      in der Regel handelt es sich beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort um eine Straftat. Diese wird gemäß Strafgesetzbuch im Allgemeinen mit einer Geldstrafe und einem Freiheitsentzug bis zu drei Jahren geahndet. Eine pauschale Aussage ist jedoch nicht möglich, da es sich üblicherweise um einen Einzelfallentscheidung handelt. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Anwalt wenden und mit diesem Ihre Möglichkeiten besprechen.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. S.Marcus

    Hallo!
    Mein Mann und ich haben vor 2 Monaten unsere Kinder zum Kinder Garten gefahren. Als wir auf dem weg zu meiner Arbeitstätte waren
    , rief meine Schwiegermutter an , dass soeben die Polizei bei uns zu Hause war und nach meinem Mann gefragt hat. Sie wollten ihr nicht sagen worum es geht. Mein mann ist selber Polizist aber nicht auf unserem zuständigen abschnitt. Also drehten wir um und sind zur polizei gefahren. Dort wurde uns gesagt dass wir schuld am Sturz einer Radfahrerin sind. Sie soll laut Zeugin mit den Kopf an unser Auto gefallen sein. Wir haben aber von alldem nichts bemerkt. Und der Polizist hat mit uns am Auto auch keinen Schaden oder derartiges gefunden. Nun liegt die Fahrerflucht mit personenschaden vor. Ein strafbericht liegt auch schon vor mit einer geldstrafe und 3 monate fahrverbot. Mein mann bangt um seine existens bei der polizei. Seine Anwältin wartet schon 2 Monate auf die Akte. Und hat keine Worte der Aufklärung was im schlimmsten Fall auf meinen Mann zu kommt. Vielleicht können sie mir helfen?

    1. anwalt.org

      Hallo S.Marcus,

      eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten und daher auch nicht einschätzen, wie hoch das Strafmaß ausfallen könnte. Es kann durch aus sein, dass die im Strafbefehl benannten Sanktionen erteilt werden. Dies können wir jedoch nicht beurteilen. Hier sollten Sie sich mit Ihrer Anwältin nochmals beraten oder sich eine zweite Meinung von einem anderen Anwalt einholen.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Aleksandar

    Hallo ich habe eine frage ich würde sie bitten mit das zu ekleren: Ich habe eine unfal gemacht und bin in 2 geparkte autos reingefaren in disem moment habe ich so ein panik bekomen das ich von der stelle weg gefahren habe. Ich bin na hause gekomen um mich beruhigen nach ungefähr 45min bin ich zu mir gekommen und bin an die Unfall Ort gegangen dort waren alle 2 Besitzer von Autos habe mit denen geredet und mich entschuldigt fand bin ich in Polizei Station gefahren wo das gemeldet wurde und denen gesagt was ich gemacht habe die haben gemeint das ich jetzt Strafe bekomme für fahraflucht weil ich nicht in 1,5 Stunden nicht gemeldet habe ok passt. Meine Frage ist an euch weil ich Führerschein vor 5 Monate gemacht was wird jetzt sein werde ich das Führerschein ab geben oder nur Punkt bekomme

    1. anwalt.org

      Hallo Aleksandar,

      da Sie sich in der Probzeit befinden, wird eine Fahrerflucht in der Regel als sogenannter A-Verstoß gewertet. Neben den verkehrsrechtliche Konsequenzen, wie einem Bußgeld, drei Punkten in Flensburg und einem eventuellen Fahrverbot, hat dies hat eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre zu Folge. Zudem werden Sie wohl auch eine Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar erhalten.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. JK

        hallo,
        bei mir ist es ähnlich. ich habe gestern ein parkendes fahrzeug gestreift und einen stroßstangen-schaden hinten rechts verursacht. ich habe 45 min. gewartet und als niemand kam, gsne ich meine daten auf einem zettel hinterlassen. habe fotos vom gegnerischen auto gemacht als beweis. heute rief die polizei an, da ich wohl in panik meine nummer falsch notiert habe. nun wurde das ganze als fahrerflucht aufgenommen und der polizist hat einen sachschaden auf ca. 500€ eingegrenzt. er sagte auch, es sei alles nachvollziehbar und ich solle mir keine gedanken machen.
        mache ich aber. nun meine frage. was komm auf mich zu? wann eine geldstrafe? wann punkte? wann führerscheinentzug oder sperre?
        Mit freundlichen Grüßen,
        j k

        1. anwalt.org

          Hallo JK,

          die Sanktionen hängen immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach § 142 StGB kann ein Geldstrafe verhängt werden. Darüber hinaus gibt es in der Regel auch verkehrsrechtliche Konsequenzen wie drei Punkten in Flensburg, einem eventuellem Fahrverbot oder in schweren Fällen auch mit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Was in Ihrem Fall tatsächlich verhängt wird, können wir nicht beurteilen. hier müssen Sie den Bescheid bzw. das Verfahren abwarten.

          Ihr Team von anwalt.org

  19. Toni

    Hallo,
    Ich bin heute beim ausparken jemand rückwärts gegen das Auto gefahren. Nun hab ich mich vom Unfallort entfährt und ein Zeuge hat es mitbekommen und gleich die Polizei verständigt. Der Unfallort war gleich wo ich wohne und die Person die dem das Auto gehört ist mein Nachbar, deswegen wollte ich später mich mit ihm verständigen. Doch es war zu Spät und die Polizei kam. Es war doof von mir abzuhauen, aber ich dachte mir, da er mein Nachbar ist könnte ich es in 30min klären, da ich was zu erledigen habe.
    Nun bin ich noch in der Probezeit und der Schaden am Auto ist auch nicht sehr schlimm, ein kleiner Riss am Stoßfänger und kleine Kratzer.
    Ich möchte gerne wissen, wie schwer ich jetzt bestraft werde und was mir nich bevorsteht.
    Ich hoffe auf eine schnelle Antwort und bedanke mich schonmal in voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Toni

    1. anwalt.org

      Hallo Toni,

      bei der Unfallflucht handelt es sich um einen A-Verstoß. Sie müssen daher damit rechnen, dass sich Ihre Probezeit um zwei Jahre verlängert und Ihnen die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet wird. Weiterhin drohen drei Punkte in Flensburg und ein eventuelles Fahrverbot.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Jiyan

        Hallo, ich habe nicht verstanden, was du mit Fortbildungsseminar meinst

  20. Okan

    Wenn jemand Führerschein Klasse c hat Aber klasse c ıst abgelaufen darf der jenıge 7,5t fahren ob der noch keine Module gemacht hat und die Frage ist genau wenn er 7,5 t gefahren hat mit abgelaufenen LKW Führerschein und dass der Person nicht sicher ist dass er Sachschaden gemacht hat kann sein Führerschein entzogen werden

    1. anwalt.org

      Hallo Okan,

      in der Tat ist ein Führerscheinentzug in der von Ihnen geschilderten Situation möglich.

      Ihr Team von anwalt.org

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