
FAQ: Ermittlungsverfahren
Das Ermittlungsverfahren durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft beginnt, sobald diese von einer möglichen Straftat erfahren. Meist geschieht dies durch die Erstattung einer Strafanzeige.
In einem Ermittlungsverfahren geht es darum, mögliche strafrechtliche Beweise zu finden und zu untersuchen. Dies können beispielsweise Zeugenvernehmungen, Durchsuchungen oder Spuren am Tatort sein. Mehr erfahren Sie hier.
Das Ermittlungsverfahren im Strafrecht ist Teil des Strafprozesses. Ein Strafverfahren unterteilt sich in mehrere Schritte. Der erste ist das Ermittlungsverfahren.
Inhalt
Was ist ein Ermittlungsverfahren? Die Bedeutung einfach erklärt

Das Ermittlungsverfahren ist Teil eines Strafprozesses gemäß der Strafprozessordnung (StPO). Es handelt sich hierbei um den ersten Schritt eines Strafverfahrens.
Aber wann genau wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet? Das Verfahren beginnt, sobald die Polizei oder alternativ die Staatsanwaltschaft von einer möglichen Straftat erfährt. Meistens beginnt das Ermittlungsverfahren jedoch mit der Beweisaufnahme durch die Polizei. Oftmals geht dem die Erstattung einer Strafanzeige voraus.
Ist ein Ermittlungsverfahren also wie eine Anzeige zu betrachten? Nein, das ist ein Irrglaube. Das Ermittlungsverfahren wird aufgenommen, nachdem eine Anzeige erstattet wurde und beschreibt den Vorgang der Beweisaufnahme durch die Polizei. Ein Ermittlungsverfahren kann auch ohne Anzeige eingeleitet werden, wenn die Polizei auf andere Weise von einer möglichen Straftat erfährt.
Die Beweisaufnahme erfolgt i. d. R. durch die Polizei. Deren Aufgaben sind in § 163 StPO geregelt. Hierzu gehört gemäß § 163 Abs. 2 StPO auch, sämtliche gesammelten Informationen in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht zu übermitteln:
Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
Wie läuft ein Ermittlungsverfahren ab?

Das Ermittlungsverfahren selbst ist zwar nur ein Teilschritt eines Strafprozesses. Dennoch folgt es oftmals einem bestimmten Ablauf, an dessen Schluss i. d. R. das Zwischenverfahren mit der Anklage oder die Einstellung folgt.
Allgemein lässt sich der Prozess in drei Schritte unterteilen. Die tatsächliche Ermittlung lässt sich aber wiederum in mehrere Aspekte und Vorgehensweisen unterteilen. Grundsätzlich läuft ein Ermittlungsverfahren nach dem folgenden Schema ab:
- Einleitung → Durch eine Strafanzeige oder eine andere Form der Kenntnisnahme von einer möglichen Straftat kann ein Ermittlungsverfahren durch Polizei oder Staatsanwaltschaft einleitet werden.
- Durchführung der Ermittlungen → Strafverfolgungsbehörden sammeln Beweise und holen Auskünfte ein
- Abschluss → Nach Erhebung aller nötigen Beweise kann der Beschuldigte sich zum Tatvorwurf äußern. Anschließend entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob eine Klage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird.
Die Durchführung der Ermittlungen wird normalerweise von der Polizei durchgeführt. Bei besonders schwerwiegenden Tatvorwürfen kann jedoch auch die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen und die dazugehörige Anhörung in einem Ermittlungsverfahren durchführen.
Generell werden im Rahmen der Ermittlungen folgende Schritte unternommen, um Beweise zu sammeln:
- Untersuchung des Tatortes
- Zeugenbefragung
- Vernehmung der beschuldigten Person(en)
Außerdem kann die Staatsanwaltschaft eine Vorladung zur Vernehmung aussprechen, wenn die vorherige Vorladung der Polizei abgelehnt bzw. verweigert wurde. Der Vorladung der Staatsanwaltschaft in einem Ermittlungsverfahren ist gemäß § 163 StPO Folge zu leisten:
Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.
Wie lange dauert ein Ermittlungsverfahren in der Regel? Eine pauschale oder sogar gesetzliche Dauer gibt es nicht. Je nach Sachverhalt kann das Verfahren zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten oder sogar Jahren andauern.
Was bedeutet „Ermittlungsverfahren eingestellt?“

Insbesondere für Beschuldigte liegt meist ein großes Interesse darin, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Aber wann kommt es zur Einstellung eines Ermittlungsverfahrens? Und vor allem: Kann die Polizei ein Ermittlungsverfahren einstellen oder muss dies durch die Staatsanwaltschaft passieren?
Die Polizei hat keinen Einfluss darauf, ob ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird oder nicht. Dies ist alleinige Entscheidung der Staatsanwaltschaft und von mehreren Faktoren abhängig.
Wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt, bedeutet dies für den Beschuldigten, dass er mindestens zunächst keine weitere strafrechtliche Verfolgung oder gar Verurteilung zu befürchten hat. Je nach Einstellungsgrund ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens jedoch nicht ausgeschlossen.
Die Staatsanwaltschaft untersucht anhand von den verschiedenen Aspekten, ob ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird oder ob ein Zwischenverfahren eingeleitet und somit auch eine Anklage gegen den Beschuldigten erhoben wird. Ggf. kann es sogar bei Bestätigung des Tatvorwurfs eingestellt werden. Entscheidend dafür sind die folgenden Paragrafen der Strafprozessordnung:
- § 170 StPO
- Abs. 1: Ausreichendes Beweismaterial gibt Anlass zur Klageerhebung, diese erfolgt durch die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht.
- Abs. 2: Das Beweismaterial reicht nicht für einen hinreichenden Tatverdacht aus, das Ermittlungsverfahren wird eingestellt.
- §§ 153 StPO → Einstellung des Verfahrens aus Opportunität, z. B. wegen Geringfügigkeit der Tat, die kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung weckt.
Wichtig ist auch, dass alle betroffenen Personen informiert werden, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Aber wer bekommt Bescheid? I. d. R. müssen gemäß § 170 Abs. 2 StPO sowohl der Beschuldigte des Tatvorwurfs als auch der Anzeigenerstatter darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass das Verfahren eingestellt wurde.
Wollen Sie als Beschuldiger einen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens stellen, müssen Sie diesen bei der Staatsanwaltschaft einreichen. Die Begründung muss nicht zwingend sein, dass keine Straftat begangen wurde. Auch bei begründeter Annahme, dass das Ermittlungsverfahren keine neuen Erkenntnisse mehr hervorbringt, kann ein Einstellungsantrag gestellt werden.
Auskunftsanspruch beim Ermittlungsverfahren: Was muss ich tun?

Ein Antrag auf Akteneinsicht in einem Ermittlungsverfahren kann beim Bundesamt für Justiz gestellt werden. In diesem Fall erhalten Sie über die Daten Auskunft, die die Staatsanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren gemäß § 492 Abs. 2 StPO im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) gespeichert haben.
Dem Antrag muss nicht zwingend stattgegeben werden. Ein Ablehnungsgrund kann z. B. sein, dass die Herausgabe der Daten verdeckte Ermittlungen gefährdet. Ist dies nicht der Fall und Ihr Antrag wird akzeptiert, können Sie folgende Informationen erhalten:
- Personaldaten des Beschuldigten
- Zuständige Staatsanwaltschaft
- Aktenzeichen
- Benennung der Straftaten (inkl. Tatzeitpunkt, Tatort, mögliche Schäden)
- Tatvorwürfe
- Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens
- Art der Verfahrenserledigung
In einem Ermittlungsverfahren kann die Polizei ebenfalls Auskunft über entsprechende Daten geben.