Jugendstrafrecht: Sonderstrafrecht für junge Täter

Grundsätzlich gilt für alle Bürger Gleichheit vor dem Gesetz. Doch gerade bei Jugendlichen macht auch das Strafrecht einen wesentlichen Unterschied, der sich vor allem der angenommenen Unreife eines jugendlichen Täters verdankt.

Wie hoch kann eine Jugendstrafe bei Körperverletzung ausfallen?

Darüber hinaus hat der Gedanke der Resozialisierung bei noch heranwachsenden Tätern einen besonderen Stellenwert: Dem ein oder anderen wird deshalb auch schon aufgrund seines noch jugendlichen Alters eine zweite und manchmal auch dritte Chance gewährt, wenn er straffällig wird. Das bedeutet mitunter auch mildere Strafen und bessere Haftbedingungen.

Doch wie genau verhält es sich bei einer begangenen Körperverletzung? Ist für eine gefährliche oder schwere Körperverletzung nach Jugendstrafrecht eine geringere Strafe anzusetzen? Diesen und weiteren Fragen widmet sich der folgende Ratgeber.

FAQ: Jugendstrafrecht

Wann findet das Jugendstrafrecht Anwendung?

Bei Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren findet bei der Strafzumessung grundsätzlich das Jugendstrafrecht Anwendung, wohingegen bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren abhängig von der persönlichen Reife auch das Erwachsenstrafrecht Anwendung gelten kann.

Welche Sanktionen sieht das Jugendstrafrecht vor?

Im Jugendstrafrecht lassen sich drei Arten von Strafen unterscheiden: Erziehungsmaßnahmen, Zuchtmittel und Jugendstrafen.

Wie hoch sind die Strafen bei einer Körperverletzung im Jugendstrafrecht?

Für eine einfache oder gefährliche Körperverletzung sieht der Gesetzgeber im Jugendstrafrecht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Bei einer schweren Körperverletzung ist hingegen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren möglich.

Wer ist nach dem Jugendstrafrecht zu verurteilen?

Laut Jugendstrafrecht können bei Körperverletzung niedrigere Strafrahmen möglich sein.

Bevor wir ins Detail gehen, bedarf es zunächst einer grundlegenden Klärung, für wen das Jugendstrafrecht eigentlich relevant ist. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) unterscheidet dabei zwei Kernbegriffe voneinander (§ 1 Absatz 2 JGG):

  • „Jugendlicher“ = zwischen 14 bis 17 Jahren
  • „Heranwachsender“ = zwischen 18 bis 20 Jahren

Während bei Jugendlichen stets das Jugendstrafrecht Anwendung findet, kann bei Heranwachsenden mitunter auch das allgemeine Strafgesetzbuch (StGB) zugrunde gelegt werden, sofern dem Beschuldigten die entsprechende persönliche Reife auch schon vor Abschluss des 21. Lebensjahres zuzusprechen ist.

Grundsätzlich ist einem heranwachsenden Täter dabei bereits eine weiter fortgeschrittene Reife zu unterstellen, sodass die Strafen mitunter gerade für ihn höher angesetzt werden können als etwa bei einem 14-Jährigen.

Wichtig: Das Jugendgerichtsgesetz legt keine eigenen Strafen für die einzelnen Straftatbestände fest. Stattdessen dient es als Ergänzung zum StGB und schränkt die dort gemachten Aussagen entsprechend ein.

Welche Strafe ist laut Jugendstrafrecht bei Körperverletzung möglich?

Grundsätzlich dient das JGG also als Einschränkung des StGB, die vor allem aufgrund der noch geringen Reife der Täter geboten ist. Dabei beziehen sich diese Beschränkungen vor allem auf die Strafhöhe. Im Jugendgerichtsgesetz sind folgende Kernaspekte hinsichtlich der Höchststrafen im Jugendstrafrecht von größter Bedeutung:

Körperverletzung: Hat das Jugendstrafrecht Einfluss auf das Strafmaß?
  1. Eine Jugendstrafe darf bei Vergehen auf maximal fünf Jahre ausgelegt sein (§ 18 Absatz 1 Satz 1 JGG).
  2. Handelte es sich um ein Verbrechen, so darf die Strafe laut Jugendstrafrecht nicht über zehn Jahre Freiheitsstrafe hinausgehen (§ 18 Absatz 1 Satz 2 JGG).
  3. Ist ein Heranwachsender für einen Mord zu verurteilen, darf die Freiheitsstrafe im Höchstmaß 15 Jahre betragen, sofern die besondere Schwere der Schuld bestimmt ist (§ 105 Absatz 3 Satz 2 JGG).

Was aber genau bedeuten diese Einschränkungen im Jugendstrafrecht für begangene gefährliche Körperverletzung und andere Tatbestände?

Einfache Körperverletzung im Jugendstrafrecht

Für eine begangene einfache Körperverletzung ist nach § 223 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. Da das JGG vorgibt, dass eine Jugendstrafe bei Vergehen bei maximal fünf Jahren liegen darf, tritt eine Einschränkung vom allgemeinen Strafrecht hier nicht ein. Der gesetzliche Strafrahmen liegt innerhalb der Vorschriften des Jugendstrafrechts.

Auch jugendliche oder heranwachsende Täter, die sich einer einfachen Körperverletzung schuldig machen, müssen mit einer Sanktionierung nach dem allgemeinen Strafrecht rechnen. Aufgrund der persönlichen Unreife kann jedoch auch eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens möglich sein.

Jugendstrafe für gefährliche Körperverletzung

Das Strafmaß für gefährliche Körperverletzung liegt laut Jugendstrafrecht bei maximal fünf Jahren.

Die gefährliche Körperverletzung ist ebenfalls als Vergehen definiert. Nach § 224 StGB ist eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren im Falle des Nachweises einer solchen Tat anzusetzen. Das bedeutet, dass für die gefährliche Körperverletzung die Strafe nach Jugendstrafrecht beschränkt wird.

Da für ein Vergehen wie die gefährliche Körperverletzung eine Jugendstrafe von maximal fünf Jahren anzusetzen ist, überlagern die Bestimmungen des JGG in diesem Fall die Angaben im allgemeinen Strafrecht. Der jugendliche Täter sieht sich damit einem geringeren Strafrahmen gegenüber als ein Erwachsener.

Für die gefährliche Körperverletzung ist nach Jugendstrafrecht damit ein Strafmaß zwischen sechs Monaten und maximal fünf Jahren Freiheitsstrafe bestimmt.

Schwere Körperverletzung: Welche Jugendstrafe droht?

Anders als gefährliche und einfache Körperverletzung ist die schwere Ausprägung eines solchen Delikts gegen die körperliche Unversehrtheit einer Person als Verbrechen bestimmt. Nach § 226 StGB droht einer aufgrund dieses Delikts verurteilten Person eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren.

Für Verbrechen gelten nach dem Jugendgerichtsgesetz andere Maßstäbe: Wie bereits erwähnt darf jugendlichen Tätern hier nur eine Freiheitsstrafe von maximal zehn Jahren zugeschrieben werden.

In diesem Falle aber entspricht der im StGB vorgegebene Strafrahmen dieser Vorschrift, sodass das Jugendstrafrecht die wegen Körperverletzung drohende Strafe nicht direkt mindert. Auch hier können jedoch bei der Persönlichkeitsbewertung besonders im jugendlichen Alter des Täters strafmildernde Umstände anerkannt werden – dabei ist aber der jeweilige Einzelfall ausschlaggebend.

Jugendstrafrecht bei Körperverletzung mit Todesfolge

Hierbei handelt es sich um den schwerwiegendsten Vorwurf innerhalb der Körperverletzungsdelikte. Auch er gilt strafrechtlich als Verbrechen. Nach § 227 StGB ist eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren vorgesehen.

Als Verbrechen aber kann auch die Körperverletzung mit Todesfolge laut Jugendstrafrecht maximal mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren belegt werden. Das bedeutet, das JGG überlagert auch in diesem Punkt das StGB.

Tabelle: Welche Jugendstrafe droht für Körperverletzung?

In der folgenden Tabelle finden Sie eine übersichtliche Zusammenfassung. Dabei wird das Strafmaß nach StGB dem laut Jugendstrafrecht gegenübergestellt:

Straf­tat­bestandStraf­maß nach StGB
(Geld- bis Freiheits­strafe)
Straf­maß nach JGG
(Geld- bis Freiheits­strafe)
fahr­lässige Körper­verletzungGeld­strafe oder bis zu 3 JahreGeld­strafe oder bis zu 3 Jahre
(ein­fache) Körper­verletzungGeld­strafe oder bis zu 5 JahreGeld­strafe oder bis zu 5 Jahre
gefähr­liche Körper­verletzungzwischen 6 Monaten und 10 Jahrenmaximal 5 Jahre
schwere Körper­verletzungzwischen 1 und 10 Jahrenzwischen 1 und 10 Jahren
Körper­verletzung mit Todes­folgezwischen 3 und 15 Jahrenmaximal 10 Jahre
fahr­lässige TötungGeld­strafe oder bis zu 5 JahreGeld­strafe oder bis zu 5 Jahre
Tot­schlagzwischen 5 und 15 Jahrenmaximal 10 Jahre
MordLebens­lange Freiheits­strafemaximal 15 Jahre*
* nur für Heran­wachsende bei Fest­stellung der besonderen Schwere der Schuld, sonst maximal 10 Jahre
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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Er studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Er befasst sich als Autor für anwalt.org unter anderem mit Zivil-, Straf- und Erbrecht.