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FAQ: Versammlungsgesetz (VersammlG)
Das Versammlungsgesetz legt klare Regeln für Versammlungen unter freiem Himmel fest. Es wahrt die im Grundgesetz vorgesehene Versammlungsfreiheit, sorgt aber auch dafür, dass die öffentliche Sicherheit nicht in Gefahr gerät.
Eine Versammlung muss gemäß Versammlungsrecht aus mindestens zwei Personen bestehen, die physisch anwesend sind und ein gemeinsames Ziel verfolgen. Zudem müssen Versammlungen öffentlich zugänglich sein und eine kollektive Meinungsäußerung (vor allem zu politischen, gesellschaftlichen oder kulturellen Themen) darstellen.
Gemäß Versammlungsgesetz kann eine Versammlung verboten werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist oder Verstöße gegen das Strafgesetzbuch vorliegen.
Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundgesetz
Das Grundgesetz ist das zentrale Verfassungsgesetz in Deutschland. Es regelt zum Beispiel, dass vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind und jegliche Form der Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Herkunft oder Religion verboten ist.
Auch die Versammlungsfreiheit gehört zu den Grundrechten jedes Menschen, der in der Bundesrepublik lebt. In Artikel 8 Grundgesetz (GG) heißt es:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Beschränkungen dieser Versammlungsfreiheit sind nur durch das Versammlungsgesetz möglich. Dieses greift aber nur, wenn ein Zusammentreffen von Menschen einem konkreten Ziel bzw. einer Meinungsäußerung dient. Ein geselliger Abend mit Freunden ist demnach keine Zusammenkunft im Sinne des Versammlungsgesetzes.
Übrigens: Keine Versammlungen im rechtlichen Sinne stellen zudem Konzerte, Partys, Sportveranstaltungen oder Gottesdienste dar. Diese müssen daher nicht als Versammlung angemeldet werden.
Versammlungsgesetz vom Bund: Wichtige Vorgaben
Im Versammlungsgesetz des Bundes ist festgeschrieben, dass jede Versammlung rechtzeitig angemeldet werden muss. Davon ausgenommen sind nur sogenannte Spontan- oder Eilversammlungen.
In allen anderen Fällen muss die Versammlung spätestens 48 Stunden vor Beginn angemeldet werden. § 14 Absatz 1 Versammlungsgesetz besagt:
Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
Eine öffentliche Versammlung kann nur genehmigt werden, wenn ein Leiter bestimmt wird. Dieser hat während der Veranstaltung laut § 8 Versammlungsgesetz folgende Aufgaben und Rechte:
Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.
§ 15 Absatz 1 Versammlungsgesetz gibt der zuständigen Behörde das Recht, eine Versammlung zu verbieten, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch diese bedroht wäre. Zudem darf die Polizei verbotene Ansammlungen umgehend auflösen.
Versammlungsgesetz: Länder mit eigenen Versammlungsgesetzen
Nachfolgend haben wir Ihnen die Versammlungsgesetze der einzelnen Bundesländer zusammengetragen. Die Länder Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben eigene Gesetze erlassen. In den übrigen Bundesländern gelten die Vorgaben des Bundes:
- Versammlungsgesetz Baden-Württemberg (BW)
- Versammlungsgesetz Bayern
- Versammlungsgesetz Berlin
- Brandenburgisches Versammlungsgesetz
- Versammlungsgesetz Bremen
- Versammlungsgesetz Hamburg
- Hessisches Versammlungsgesetz
- Versammlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
- Versammlungsgesetz Niedersachsen
- Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen (NRW)
- Versammlungsgesetz Rheinland-Pfalz
- Versammlungsgesetz Saarland
- Versammlungsgesetz Sachsen
- Versammlungsgesetz Sachsen-Anhalt (LSA)
- Versammlungsgesetz Schleswig-Holstein
- Thüringer Versammlungsgesetz
Verstoß gegen das Versammlungsgesetz: Welche Strafe droht?
Wer sich nicht an die Vorgaben aus dem Versammlungsgesetz hält, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Einige Straftaten werden mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet. Diese haben wir Ihnen in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:
| Straftat | Strafe |
|---|---|
| Verstoß gegen das Vermummungsverbot | Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe |
| Verstoß gegen ein Versammlungsverbot oder Auflagen | Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe |
| Störung von Versammlungen | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
| Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
| Verstoß gegen das Waffenverbot | Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe |
| Aufruf zu Straftaten oder Gewalt | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe |
Darüber hinaus können folgende Ordnungswidrigkeiten laut Versammlungsgesetz geahndet werden:
- Nichtanmeldung einer Versammlung: Bußgeld bis zu 3.000 Euro
- Verstoß gegen Auflagen zur Versammlung (ohne Straftatbestand): Variables Bußgeld je nach Schwere des Verstoßes

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