Konsumcannabisgesetz (KCanG): Wichtige Paragraphen und Regelungen

Neue Regeln: Was laut Konsumcannabisgesetz jetzt erlaubt ist, lesen Sie in diesem Ratgeber.
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FAQ: Konsumcannabisgesetz (KCanG)

Was regelt das KCanG?

Das Konsumcannabisgesetz regelt den privaten und gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis in Deutschland für Personen ab 18 Jahren. Es erlaubt den Besitz von bis zu 25 Gramm getrocknetem Cannabis in der Öffentlichkeit sowie bis zu 50 Gramm im privaten Wohnraum und den Anbau von maximal drei Pflanzen pro volljähriger Person.

Für wen gilt das KCanG?

Das Gesetz gilt für Erwachsene ab 18 Jahren in Deutschland. Für Minderjährige ist der Umgang mit Cannabis, einschließlich Besitz, Erwerb und Anbau, auch nach der Cannabis-Legalisierung grundsätzlich verboten.

Ist ein Verstoß gegen das KCanG eine Ordnungswidrigkeit?

Ein Verstoß gegen das Konsumcannabisgesetz kann sowohl eine Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftat darstellen. Als Sanktionen kommen demnach Bußgelder sowie Geld- und Freiheitsstrafen in Betracht.

Was ist das Konsumcannabisgesetz?

Das KCanG gilt seit dem 1. April in Deutschland.
Das KCanG gilt seit dem 1. April in Deutschland.

Das Konsumcannabisgesetz ist in Deutschland zum 1. April 2024 in Kraft getreten. Es gibt den rechtlichen Rahmen für den Anbau und Besitz von Cannabis zu Konsumzwecken für Privatpersonen und Anbauvereine vor.

Die wichtigsten Punkte des Gesetzes sind:

Cannabis-Legalisierung für Erwachsene: Personen ab 18 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit bis zu 25 Gramm Cannabis (getrocknet) und im privaten Wohnraum bis zu 50 Gramm besitzen.

Privatanbau: Volljährigen Personen ist der Anbau von bis zu drei weiblichen Cannabispflanzen in der eigenen Wohnung zum Eigenkonsum gestattet.

Anbauvereinigungen: Es ist möglich, nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen (auch „Cannabis-Clubs“ genannt) zu gründen. Diese dürfen Cannabis für ihre Mitglieder unter strengen Auflagen gemeinschaftlich anbauen und abgeben.

Schutz von Minderjährigen: Der Konsum von Cannabis ist in der unmittelbaren Gegenwart von Minderjährigen sowie in sogenannten Schutzzonen (z.B. in der Nähe von Schulen, Kindergärten und Sportstätten) verboten.

Gut zu wissen: Das Cannabiskonsumgesetz gilt ausschließlich für den Konsum zu Genusszwecken. Der Einsatz von Cannabis zur Linderung von Schmerzen ist im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) geregelt.

Verstoß gegen das Konsumcannabisgesetz: Diese Strafen drohen

Ein Verstoß gegen das KCanG für eine nicht geringe Menge der Droge im Besitz kann als Straftat bewertet werden. Eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe sind je nach Schwere der Tat möglich. Zudem können der unerlaubte (gewerbsmäßige) Handel sowie ein Anbau über die erlaubte Menge hinaus ein Strafverfahren nach sich ziehen.

Andere Verstöße gegen die Regelungen aus dem Gesetz stellen hingegen Ordnungswidrigkeiten dar und werden entsprechend durch Geldbußen geahndet. Unsere Tabelle fasst Ihnen nach § 36 KCanG Verstöße gegen das Cannabiskonsumgesetz sowie mögliche Bußgelder dafür zusammen.

Deren exakte Höhe wird von den einzelnen Bundesländern selbst festgelegt. Theoretisch sind Geldbußen bis zu 30.000 Euro vorgesehen.

VerstoßBetroffene Person/VereinigungBußgeld
Besitz von mehr als 25 g bis zu 30 g Cannabis außerhalb des WohnsitzesPersonen ab 14 Jahren250 € bis 1.000 €
Besitz von mehr als 50 g bis zu 60 g Cannabis am WohnsitzPersonen ab 14 Jahren250 € bis 1.000 €
Konsum von Cannabis in Gegenwart von Minderjährigen oder in KonsumverbotszonenPersonen ab 14 Jahren300 € bis 1.000 €
Werbung oder Sponsoring für Cannabis oder AnbauvereinigungenPersonen ab 14 Jahren150 € bis 30.000 €
Unzureichender Schutz von Cannabis oder Vermehrungsmaterial vor dem Zugriff DritterPersonen ab 14 Jahren250 € bis 750 €
Einfuhr von Cannabissamen entgegen den VorschriftenPersonen ab 14 Jahren100 € bis 30.000 €
Nicht-Weitergabe von Cannabis in neutraler Verpackung (Anbauvereinigungen)Anbauvereinigungen50 € bis 250 €
Übertragung von Tätigkeiten des Anbaus/der Weitergabe an Nicht-MitgliederAnbauvereinigungen500 € bis 1.000 € pro Person
Nicht-fristgerechte oder unvollständige Vernichtung von nicht-weitergabefähigem CannabisAnbauvereinigungen200 € bis 30.000 €

Überblick wichtiger Paragraphen des KCanG

Was definiert § 2 KCanG?
Was definiert § 2 KCanG?

§ 1 KCanG: Definiert zentrale Begriffe des Gesetzes, wie beispielsweise „Cannabis“ oder „Anbauvereinigung“. Diese Definitionen sollen eine klare rechtliche Grundlage für die folgenden Regelungen schaffen.

§ 2 KCanG: Enthält ein grundsätzliches Verbot des Umgangs mit Cannabis. Legt aber gleichzeitig Ausnahmen von diesem Verbot fest. Beispielsweise sind der private Eigenanbau und der Besitz (bis zu 25 Gramm Cannabis) durch volljährige Personen erlaubt.

§ 5 KCanG: Hier werden umfassende Verbote für den Konsum von Cannabis festgelegt. Insbesondere ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen sowie in der Nähe von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen, Sportstätten und in Fußgängerzonen zu bestimmten Zeiten untersagt.

§ 34 KCanG: Regelt die Strafvorschriften für Handlungen, die im Zusammenhang mit Cannabis illegal sind. Er legt fest, dass bestimmte Verstöße wie der unerlaubte Handel, die Abgabe an Minderjährige oder der Besitz von Mengen, die über die erlaubten Grenzen hinausgehen, als Straftaten gelten.

§ 36 KCanG: Definiert Verstöße gegen das Gesetz, die als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld sanktioniert werden können. Dazu zählen kleinere Verstöße wie die geringfügige Überschreitung der erlaubten Besitzmengen von Cannabis

§ 37 KCanG: Eine Einziehung von Gegenständen, die im Zusammenhang mit Straftaten nach § 34 oder Ordnungswidrigkeiten nach § 36 KCanG stehen, ist möglich. Behörden dürfen Cannabis und andere Gegenstände, die unerlaubt besessen, angebaut oder gehandelt wurden, einziehen.

Wichtig: Die Abgabe der Droge an Minderjährige ist gemäß KCanG strikt verboten. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Strafverfahren rechnen.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Er studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Er befasst sich als Autor für anwalt.org unter anderem mit Zivil-, Straf- und Erbrecht.

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