
FAQ: Grenzübertrittsbescheinigung
Zur Bestätigung der Ausreise müssen ausreisepflichtige Ausländer ihre Grenzübertrittsbescheinigung der deutschen Auslandsvertretung im Ausland vorlegen. Wo Sie den Bescheid abgeben, lesen Sie hier.
Die Grenzübertrittsbescheinigung wird Drittstaatsangehörigen ausgestellt, deren Aufenthaltstitel ungültig oder abgelaufen ist.
Ihre persönliche Ausreisefrist ist auf der Grenzübertrittsbescheinigung vermerkt. Um die Ausreisepflicht zu vermeiden, können Sie ggf. Ihren Aufenthaltstitel verlängern.
Inhalt
Die Grenzübertrittsbescheinigung erhalten: Was sollen Sie tun?
Eine Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) ist eine Bescheinigung, die ausgestellt wird, wenn Sie laut Ausländerbehörde zur Ausreise verpflichtet sind.
Die Ausreisepflicht entsteht aus verschiedenen Gründen, etwa wenn ein Asylantrag abgelehnt wird oder wenn eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum abläuft.
Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer nämlich zur Ausreise verpflichtet, wenn der erforderliche Aufenthaltstitel erloschen oder unzulässig ist und damit das Aufenthaltsrecht entfällt.
Die Grenzübertrittsbescheinigung wird Ausländern ausgestellt, wenn sie verpflichtet sind, Deutschland und den Schengen-Raum zu verlassen. Bei der Ausreise legen sie der zuständigen Behörde die Grenzübertrittsbescheinigung vor. Diese wird vom zuständigen Amt ausgefüllt und an die deutsche Ausländerbehörde zurückgeschickt. Damit wird bestätigt, dass die ausreisepflichtigen Ausländer Deutschland bzw. das Schengen-Gebiet fristgerecht verlassen haben.
Wem gebe ich die Grenzübertrittbescheinigung ab?
Bei wem Sie die Grenzübertrittsbescheinigung abgeben und wie die Bescheinigung zurück an die deutsche Ausländerbehörde gelangt, hängt davon ab, auf welche Art und Weise Sie aus Deutschland ausreisen.
Wenn Sie bei der Ausreise einen Schengen-Staat durchqueren, geben Sie die Grenzübertrittsbescheinigung erst ab, wenn Sie den Schengen-Raum verlassen haben. Die Bescheinigung legen Sie der zuständigen deutschen Auslandsvertretung außerhalb des Schengen-Raums persönlich vor. Dabei handelt es sich entweder um ein deutsches Konsulat oder eine deutsche Botschaft.
In diesem Fall ist es wichtig, dass Sie die Bescheinigung nicht bei einer deutschen Auslandsvertretung abgeben, die sich in einem Schengen-Staat befindet. Nur bei Abgabe der Grenzübertrittsbescheinigung außerhalb des Schengen-Raums wird der Nachweis der Ausreise erfolgreich geführt.
Darüber hinaus hat die Abgabe der Bescheinigung persönlich zu erfolgen. Es ist also nicht möglich, die Grenzübertrittsbescheinigung mit der Post an das Konsulat oder an die Botschaft zu schicken. Bei erfolgreicher Abgabe schickt das zuständige Amt die Grenzübertrittsbescheinigung an die Ausländerbehörde in Deutschland zurück und bestätigt damit, dass Sie aus Deutschland ausgereist sind.
Reisen Sie direkt in einen Drittstaat, der nicht zum Schengen-Raum gehört, müssen Sie nicht zur deutschen Botschaft oder zum Konsulat. In diesem Fall wird die Grenzübertrittsbescheinigung bei der deutschen Grenzübergangsstelle abgegeben, zum Beispiel am Flughafen bei der Bundespolizei. Diese stempelt und bestätigt die Ausreise und schickt die GÜB ebenfalls an das deutsche Ausländeramt zurück.
Wenn Sie in ein Land ausreisen, das sich im Schengen-Raum befindet und Ihnen den Aufenthalt erlaubt, wird die Grenzübertrittsbescheinigung bei der dort zuständigen deutschen Auslandsvertretung abgegeben.
Wo bekommt man eine Grenzübertrittsbescheinigung?
In der Regel brauchen Sie die Grenzübertrittsbescheinigung nicht zu beantragen, da sie Ihnen vom Ausländeramt automatisch ausgestellt wird, wenn Sie ausreisepflichtig sind. In einigen Fällen kommt es jedoch vor, dass Sie keine Grenzübertrittsbescheinigung erhalten.
Wenn Sie eine Ausreise ohne Grenzübertrittsbescheinigung unternehmen und dennoch einen Nachweis erbringen wollen, melden Sie sich bei der Ausländerbehörde, um dort die Grenzübertrittsbescheinigung zu beantragen.
Grenzübertrittsbescheinigung: Welche Frist ist einzuhalten?
Die Frist, die Sie als ausreisepflichtige Personen einzuhalten haben, ist auf Ihrer GÜB festgehalten. Innerhalb dieser Frist müssen Sie Deutschland oder den Schengen-Raum verlassen, denn laut § 50 Abs. 2 AufenthG gilt:
Der Ausländer hat das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Schengen-Staaten unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
Nun stellt sich die Frage „Ist eine Grenzübertrittsbescheinigung eine Abschiebung?“ Nein, die Grenzübertrittsbescheinigung ist keine Abschiebung. Wenn Sie der ursprünglichen Ausreisepflicht jedoch nicht nachkommen, veranlasst die Ausländerbehörde bei Ablauf der Aufenthaltsfrist eine Abschiebung.
In der Regel ist damit auch ein Verbot der Wiedereinreise nach Deutschland verbunden. Wurde eine Einreisesperre verhängt, ist es Ihnen für den festgelegten Zeitraum nicht mehr möglich, erneut nach Deutschland einzureisen. § 11 Abs. 6 AufenthG regelt:
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich.
Darf ich trotz Grenzübertrittsbescheinigung wieder nach Deutschland einreisen?
Solange Sie die Ausreisefrist eingehalten haben und kein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht, ist eine Wiedereinreise in der Regel möglich. Voraussetzung ist, dass Sie die erforderlichen Papiere und Aufenthaltstitel besitzen, um sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten zu können.
Allein die Grenzübertrittsbescheinigung ermöglicht keine Wiedereinreise, denn Sie ist kein gültiger Aufenthaltstitel. Zur Wiedereinreise nach Deutschland benötigen Sie einen gültigen Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, etc.).
Grenzübertrittsbescheinigung: Widerspruch bei abgelehntem Aufenthaltstitel?
In der Regel haben Sie einen Monat lang Zeit, gegen einen Verwaltungsakt Einspruch zu erheben. § 70 Abs. 1 VwGO regelt nämlich:
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist […] bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
Wird ein Aufenthaltstitel abgelehnt oder die Verlängerung verweigert, sind Sie berechtigt, die Entscheidung anzufechten. Sie schicken den Widerspruch an die Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat – in diesem Fall das Ausländeramt. Sie fechten also nicht die Grenzübertrittsbescheinigung selbst an, sondern die Entscheidung der Behörde, die zur Ablehnung des Aufenthaltstitels geführt hat.
In dem Schreiben an die Ausländerbehörde wird der Einspruch begründet und auf die falschen Angaben hingewiesen. Wenn Sie über Dokumente verfügen, die Ihren Einspruch untermauern, fügen Sie diese ebenfalls dem Schreiben bei.
Um eine Ausreisepflicht zu vermeiden, sollten Sie Ihren Aufenthaltstitel rechtzeitig verlängern lassen. Damit sichern Sie sich einen längeren Aufenthalt in Deutschland. Eine Verlängerung ist in der Regel bei allen befristeten Aufenthaltstiteln möglich, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.