Namensrecht – Familiennamen in der Ehe und Vornamen für Kinder

Das Namensrecht sieht bei einer Eheschließung eine Namenserklärung vor.
Das Namensrecht sieht bei einer Eheschließung eine Namenserklärung vor.

Das Namensrecht umfasst alle Vorschriften, die regeln, welche Namen eine Person tragen darf und welche Vorgaben für eine Namensänderung gelten. Relevant werden Namensrechte im Familienrecht vor allem dann, wenn eine Hochzeit ansteht oder der Name für ein Kind ausgesucht werden muss. Doch worauf gilt es dabei zu achten? Was besagt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zum Namensrecht? Dürfen Kinder beliebig benannt werden? Welche Rechte haben Eltern? Nachfolgend finden Sie Informationen zum Namensrecht für die Ehe und die Benennung eines Kindes.

FAQ: Namensrecht

Muss ein Ehepaar den gleichen Namen haben?

Nein. Eheleute können auch beide den Geburtsnamen behalten, wenn sie sich gegen einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden.

Welchen Namen bekommt das Kind?

Sind die Eltern verheiratet, so erhält das Kind deren Nachnamen. Liegt keine Ehe vor, so können die Eltern gemeinsam über den Nachnamen des Sprösslings entscheiden.

Welche Regelungen trifft das Namensgesetz zu Vornamen?

Grundsätzlich dürfen männliche Personen nur den männliche und weibliche Personen nur weibliche Vornamen erhalten. Hier lesen Sie, welche Ausnahme es dabei gibt.

Spezielle Ratgeber rund ums Namensrecht in Deutschland

Ehenamen: Namensrecht nach der Heirat

In Deutschland regelt das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) das Namensrecht bei Heirat. In Paragraph 1355 wird der „Ehename“ definiert. So heißt es im ersten Absatz:

Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

Somit sind Paare gemäß Namensrecht nach der Hochzeit in Deutschland nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Ehenamen anzunehmen. Ist ein gemeinsamer Nachname allerdings gewollt, müssen die Eheleute eine sogenannte Namenserklärung abgeben.

Seit dem 1. Mai 2025 sieht das Namensrecht in Deutschland beim Nachnamen mehr Möglichkeiten bei der Wahl bzw. Ausgestaltung des Ehenamens vor. Denn zu diesem Datum trat eine Reform des Namensrechts in Kraft. Wenn zwei Menschen heiraten, lässt das deutsche Namensrecht folgende Möglichkeiten für die Wahl des Ehenamens zu:

  • Beide Ehegatten behalten ihre Familiennamen (kein gemeinsamer Ehename)
  • Familienname eines Ehegatten
  • Doppelname aus den Familiennamen beider Ehegatten

Welche konkreten Optionen sich aus diesen Vorgaben ergeben, soll das nachfolgende Beispiel zum Ehe-Namensrecht verdeutlichen.

Beispiele zum Namensrecht bei Ehe und Scheidung

Der Name für das Kind sowie sein Familienname, muss von den Sorgeberechtigten einvernehmlich gefunden werden.
Der Name für das Kind sowie sein Familienname, muss von den Sorgeberechtigten einvernehmlich gefunden werden.

Margot Muster und Berthold Beispiel verlieben sich und heiraten. Nun können beide ihre Nachnamen behalten oder sich für einen von beiden als Ehenamen entscheiden. Sollte „Muster“ als solcher festgelegt werden, kann Herr Beispiel seinen alten Namen ablegen oder das Paar entscheidet sich für einen Doppelnamen: Muster-Beispiel beziehungsweise Berthold Beispiel-Muster. Dabei ist ein Bindestrich beim Doppelnamen nicht mehr verpflichtend.

Ein gemeinsames Kind, könnte dann den Namen „Muster“ tragen oder auch den Doppelnamen. Geht die Ehe in die Brüche, so behält Berthold den neuen (Doppel)Namen, wenn er nicht mit einer Erklärung an das Standesamt herantritt und seinen früheren Namen wieder annimmt.

Im Falle einer Scheidung behält jede Partei regelmäßig den angeheirateten Namen, weshalb dieser bei einer neuen Eheschließung auch vom neuen Partner übernommen werden kann.

Sollte er nun auf Erika Exempel treffen und wieder in den Bund der Ehe eintreten, könnte auf Erika die Entscheidung zukommen entweder ihren Namen zu behalten oder aus dem Doppelnamen ihres frischen Ehemannes einen herauszusuchen, den sie ihrem eigenen hinzufügt. So könnte sie theoretisch auch den Namen von Frau Muster übernehmen. Margot oder ihre Familie hätte keine gesetzliche Handhabe dagegen.

Das Namensrecht bei der Eheschließung ist also einigermaßen liberal und gewährt den Partnern große Freiheiten. Ein Doppelname als Ehename ist seit dem 1. Mai 2025 gestattet. Allerdings darf ein solcher nur aus maximal zwei Nachnamen bestehen, um sogenannte „Bandwurmnamen“ zu verhindern.

Sollte Berthold Muster-Beispiel also eine Verona Vorlage-Formular heiraten wollen, können diese als Ehenamen einen der vier Namen wählen oder aus diesen einen neuen Doppelnamen kreieren.

Das Namensrecht, das in Deutschland die Heirat und damit verbundenen Namens-Fragen regelt, beinhaltet auch das Namensrecht bei Scheidung. Dass diese vorsieht, den Namen des Ex-Partners in eine neue Ehe „mitnehmen“ zu können, mag auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen.

Deutsches Namensrecht für Kinder: Was gilt?

Bei der Namensgebung für ein Kind sind zwei Aspekte von Bedeutung:

  1. Welchen Familiennamen (Geburtsnamen) soll das gemeinsame Kind erhalten?
  2. Welchen Vornamen darf ich meinem Kind geben?

Familienname: Was gilt beim Namensrecht fürs Kind?

Bei der Namensgebung fürs Kind haben Eltern laut Namensrecht einen Monat Bedenkzeit.
Bei der Namensgebung fürs Kind haben Eltern laut Namensrecht einen Monat Bedenkzeit.

Die Paragraphen 1616 ff. BGB behandeln die Frage, welchen Geburtsnamen Kinder erhalten sollen. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen:

  • Eltern mit Ehenamen (§ 1616 BGB)
  • Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge (§ 1617 BGB)
  • Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge (§ 1617a BGB)

Gemäß § 1616 BGB gilt, haben die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen festgelegt, erhält das Kind diesen als Geburtsnamen.

Führen die Eltern keinen Ehenamen und besitzen das gemeinsame Sorgerecht, bestimmen diese den Geburtsnamen des Kindes durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt. Folgende Optionen sieht § 1617 BGB dabei für den Nachnamen des Kindes vor:

  • Familienname eines Elternteils
  • Doppelname aus den Familiennamen beider Elternteile

Treffen die Eltern innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Entscheidung zum Geburtsnamen des Kindes, wird laut Gesetz ein Doppelname in alphabetischer Reihenfolge gebildet.

Haben die Eltern keinen Ehenamen und nur einem Elternteil steht die elterliche Sorge zu, erhält das Kind gemäß § 1617a BGB den Familiennamen des entsprechenden Elternteils. Wobei der Sorgeberechtigte per Erklärung gegenüber dem Standesamt auch entscheiden kann, dass das Kind den Nachnamen des anderen Elternteils erhalten soll.

Namensrecht fürs Kind: Vorname

Viel ist zu lesen von ungewöhnlichen Vornamen, die von Standesämtern entweder zugelassen oder im Sinne des Kindeswohls abgelehnt wurden. Im Bürgerlichen Gesetzesbuch sucht man allerdings vergebens nach Richtlinien und Vorschriften zur Vergabe eines Vornamens. Die Eltern sind in Deutschland also grundsätzlich frei, was das Namensrecht bei Vornamen angeht.

Doch letztlich entscheiden die Standesämter darüber, ob ein Name auf die Geburtsurkunde kommt oder nicht. Dabei handeln die Beamten natürlich nicht willkürlich, sondern richten sich nach einer Vorschrift, die das Recht der Namensänderung behandelt. Es ist die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“ (NamÄndVwV).

Die NamÄndVwV soll eigentlich nur die Gesetzeslage für die Namensänderung einer Person regeln. In Ermangelung entsprechender Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch, greifen die Instanzen auf die hier festgeschriebenen Regelungen auch bei der Namensgebung eines neugeborenen Kindes zurück.

Im dritten Abschnitt („Wahl der neuen Vornamen“) heißt es unter Punkt 66:

Als neue Vornamen dürfen anstößige oder solche Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, nicht gewählt werden. Als Vornamen dürfen auch Familiennamen nicht gewählt werden, soweit nicht nach örtlicher Überlieferung Ausnahmen bestehen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden; ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig.

Hier ist vor allem zu beachten, dass ein Vorname von seiner Wortbedeutung her auch als solcher gebräuchlich sein muss. Aus diesem Grund werden Namen wie „Sonne“ oder „Herbstwind“ regelmäßig abgelehnt. Auch ist es entscheidend, dass Vornamen nicht anstößig sein dürfen. Abschätzige Namen wie „Verleihnix“ sind deshalb unzulässig.

Punkt 67 fügt eine weiteren wichtigen Orientierungsgröße hinzu. Hier heißt es:

Für Personen männlichen Geschlechts sind nur männliche, für Personen weiblichen Geschlechts nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname Maria darf Personen männlichen Geschlechts neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden.

Bei Scheidung sieht das Namensrecht keine Änderung der Nachnamen vor.
Bei Scheidung sieht das Namensrecht keine Änderung der Nachnamen vor.

Hierbei ist zu bemerken, dass Gerichte schon gegenteilig entschieden haben. So sind Namen wie „Simone“ oder „Andrea“ durchaus schon als Vornamen für männliche Babys zugelassen worden, da sie in anderen Regionen der Erde als typische Jungennamen gelten. Hier wurde aber oft die Bedingung gestellt, dass mindestens ein weiterer, eindeutig männlicher Vorname vergeben wird. Dasselbe gilt für weibliche Vornamen wie beispielsweise „Mike“.

Die Kehrtwende kam wohl 1997 als das OLG in Frankfurt am Main entschied, dass ein im Bezug auf das Geschlecht uneindeutiger Vorname dann zugelassen werden muss, wenn diesem ein „eindeutig kennzeichnender Vorname hinzugefügt“ wird. Im Streitfall ging es um den Namen „Raven“. (OLG Frankfurt am Main 20 W 8/95)

Sollten sich Eltern und Standesämter nicht einigen können, werden Namens-Streitigkeiten vor Gericht verhandelt. So kann es durchaus kommen, dass Vornamen, die das Standesamt laut Namensrecht nicht zulassen wollte, vom Gericht gebilligt wurden. So sind in Deutschland Babys schon „November“ oder „London“ benannt wurden. Im Jahr 2003 ist „Emilie-Extra“ als Vorname für ein Mädchen zugelassen wurden. Der entscheidende Punkt ist immer, dass das Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird. Was das allerdings bedeutet, liegt letztlich im Ermessen der entscheidenden Instanzen.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Nach erfolgreich abgeschlossenem Studium an der Universität Bremen und seinem Refendariat am OLG Celle sowie im Landgerichtsbezirk Verden wurde Murat Kilinc 2014 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit 2022 ist er Geschäftsführer der rightmart Verden Rechtsanwalts GmbH, nachdem er acht Jahre lang selbstständig war. Er informiert die Leser von anwalt.org unter anderem zum Zivilrecht.

Bildnachweise

81 Gedanken zu „Namensrecht – Familiennamen in der Ehe und Vornamen für Kinder

  1. Susi

    Hallo, wir wollen Heirate. Er ist spanisch, ich deutsch. Heute beim Infogespräch im Standesamt wurde uns gesagt ich können seinen Namen (Doppelname ohne Bindestrich) nicht annehmen.
    Ist das denn wirklich so, oder gibts da noch ne Chance?

    Antworten
    1. anwalt.org

      Hallo Susi,

      ist der Name in Deutschland nicht zulässig, kann es durchaus sein, dass das Standesamt diesen als Ehenamen nicht zulässt. Warum das in Ihrem Fall eventuell so ist, können wir nicht beurteilen. Eventuell sollten Sie hier nochmals beim Standesamt erfragen, warum der Name nicht zulässig wäre und sich gegebenenfalls an einen fachkundigen Anwalt wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

      Antworten
  2. Linda

    Guten Tag,
    Mein Partner hat bereits einen Doppelnamen mit Bindestrich. Ist es für mich möglich nur einen der beiden Namen anzunehmen, während er den Doppelnamen behält?

    Antworten
    1. anwalt.org

      Hallo Linda,

      in der Regel kann ein Doppelname nur ganz als Ehename verwendet werden, eine Trennung ist üblicherweise nicht vorgesehen. Sie sollten sich hier direkt an das zuständige Standesamt wenden. Die Beamten können Ihnen mitteilen, welche Optionen Sie haben.

      Ihr Team von anwalt.org

      Antworten
  3. Miri D.

    Guten Tag,

    wir haben uns für unsere Tochter einen Namen ausgesucht, den man hier in Deutschland nirgendwo findet und im Ausland auch nicht oft. Man kann leicht erkennen, dass es sich um einen Mädchennamen handelt: Marliela

    Wir möchten gerne vor der Geburt herausfinden, ob der Name so angenommen wird. Gibt es ein Amt, wo man das anfragen kann?

    Im Fall das der Name nicht angenommen wird, kann man sich einen Anwalt nehmen den Namen einzuklagen? Mit welchen Kosten müssen wir ungefähr rechnen?

    Lieben Dank vorab für Ihre Zeit und Aufmerksamkeit.

    Liebe Grüße

    Miri D.

    Antworten
    1. anwalt.org

      Hallo Miri D.,

      wenden Sie sich hier an das zuständige Standesamt an Ihrem Wohnort. Diese ist für die Anerkennung von Namen zuständig und sollte Sie entsprechend informieren können. Inwieweit ein Name eingeklagt werden kann, können wir nicht beurteilen. Hier sollten Sie sich vorab, rechtliche beraten lassen. Die Anwaltskosten setzen sich in der Regel aus den Gebühren sowie aus der Höhe des Streitwerts zusammen, daher ist eine pauschale Aussage zur Gesamthöhe nicht möglich.

      Ihr Team von anwalt.org

      Antworten
  4. Lara S.

    Hallo,

    ich habe folgendes Anliegen,

    mein Ehemann (russischer Staatsbürger) und ich haben im Jahr 2016 in Dänemark geheiratet.
    Seinen Nachnamen habe ich dann anschließend in Deutschland angenommen.

    Nur das Problem ist, dass er zu der Zeit in seinem Pass falsch geschrieben wurde. Nun haben wir seinen Familiennamen mit falscher Schreibweise (Shv statt Schw).

    Nun hat er seinen neuen Reisepass beantragt und auf den Schreibfehler hingewiesen und in seinem neuen Pass wird sein Nachname korrigiert. Nun die Frage, was müssen wir tun, damit mein Nachname dann auch korrigiert wird?

    Müssen wir dies beim Standesamt ändern lassen? Lässt das Standesamt eine Änderung zu ? Werde ich nun immer anders geschrieben werden als mein Ehemann?

    Ich bedanke mich schon einmal für eine Antwort.

    Freundliche Grüße

    Lara S.

    Antworten
    1. anwalt.org

      Hallo Lara S.,

      hier empfehlen wir tatsächlich beim zuständigen Standesamt zu erfragen, ob eine Änderung in diesem Fall möglich ist. Wir können nicht beurteilen, ob eine Ausnahmeregelung zulässig ist, daher sollten Sie das direkt mit dem Amt klären.

      Ihr Team von anwalt.org

      Antworten
  5. Jacqueline Z.

    Hallo,

    Mein Mann ist Franzose und ich bin Deutsche. Wir haben in Frankreich geheiratet und mein Mann hat meinen Namen als Doppelnamen angenommen, ich konnte laut dt. Standesamt nur meinen Namen behalten ohne Doppelnamen. Nun bekommen wir ein Kind das in Deutschland geboren wird und die doppelte Staatsangehörigkeit erhalten soll. Ich lebe in Deutschland und mein Mann hat derzeit seinen Wohnsitz in der Schweiz. Ist es möglich, dass das Kind unser beider Namen bekommt (was meines Wissens Nach französischem Namensrecht möglich wäre)?
    Herzlichen Dank vorab!

    Antworten
    1. anwalt.org

      Hallo Jacqueline Z.,

      Doppelnamen als Familiennamen sind für Kinder in Deutschland in der Regel nicht zulässig. Ein Ausnahme kann sein, wenn ein Eltern einen Doppelnamen hat und dieser der Familienname ist, kann das Kind diesen bekommen. Ob dies bei Ihnen möglich ist, sollten Sie mit dem zuständigen Standesamt abklären.

      Ihr Team von anwalt.org

      Antworten
  6. Gregory S.

    Muss ein neugeboren ein doppelnamen haben, meine tochter und ihr man will einfach LIO und nachnamen als die namen ihres sohnes, aber die gemeinde will eine doppelnamen

    Antworten
    1. anwalt.org

      Hallo Gregory S.,

      in der Regel ist dies nicht vorgeschrieben, jedoch kann verlangt werden, dass ein geschlechtsspezifischer Name zusätzlich gewählt wird. Warum das in diesem Fall so ist, sollten Sie am besten mit dem zuständigen Amt klären.

      Ihr Team von anwalt.org

      Antworten
  7. Sandra

    Hallo,ich hätte eine Frage bezüglich internationaler Ehen und Namensgebung. Mein Lebensgefährte ist aus Chile und hat 2 Nachname. Wir haben bereits einen Sohn der in Deutschland meinen Nachnamen trägt, in Chile jedoch den ersten Nachnamen meines Lebensgefährten und meinen Nachnamen. Nun haben wir vor in Chile zu heiraten und sind noch immer nicht ganz schlüssig was für Möglichkeiten der Namensgebung es für uns gibt. Nehmen wir als Beispiel meinen Lebensgefährten José S. G., mein Sohn Anton Me. (im chilenischem Pass heißt er Anton S. Me.) und ich Sandra Me.. Ich weiß ich könnte nun Sandra S. G. heißen, oder meinen Namen behalten oder Sandra Me.-S. G. oder Sandra S. G.-Me. heißen. Gäbe es aber für mich auch die Möglichkeit auf einen Doppelnamen mit einem seiner Familiennamen, sprich Sandra S.-Me.? Gibt es Außnahmen wenn der Name besonders lang ist? Könnte auch mein Sohn und ich nur S. als Nachnahmen annehmen?
    Falls Sie mir nicht weiterhelfen können, vielleicht hätten Sie Tipps an wen ich mich wenden könnte.
    Herzlichen Dank.

    Antworten
    1. anwalt.org

      Hallo Sandra,

      am besten kann Ihnen hier das Standesamt an ihrem Wohnort in Deutschland weiterhelfen. Lassen Sie sich am besten dort beraten, die Mitarbeiter kmönnen Ihnen in der Regel die rechtlich möglichen Varianten mitteilen. Was es in Chile für Möglichkeiten in Bezug auf den Familiennamen gibt, entzieht sich unserer Kenntnis.

      Ihr Team von anwalt.org

      Antworten
    2. Salina

      Hallo, hast du deine Antwort bekommen? Ich habe das gleiche Problem. Lieben Dank.

      Antworten
  8. Klaus K.

    Hallo,
    ich habe am Samstag geheiratet und meine Frau hat meinen Geburtsnamen angenommen. Sie war bereits vorher einmal verheiratet und Ihre Kinder tragen den Namen des Vaters (1. Ehemann).
    Gibt es nun noch eine Chance, den Namen nochmals zu ändern, so dass jeder seinen vorherigen Namen behält?
    Ein (zu) später und emotionaler Zwischenfalls hat dazu geführt, dass meine Frau doch gerne vorerst so heißen bleiben würde wie ihre Söhne.
    Gibt es irgendeine Chance, die gemeinsame Namensauswahl noch zu revidieren und ändern zu lassen?

    Antworten
    1. anwalt.org

      Hallo Klaus K.,

      einen Namensänderung nach der Eheschließung ist in der Regel nur im Falle eine Scheidung möglich. Um dies ohne eine solche zu erreichen, müssen üblicherweise außergewöhnliche Gründe vorliegen. Sie können beim Standesamt anfragen, ob die sin Ihrem Fall möglich ist.

      Ihr Team von anwalt.org

      Antworten
  9. Biiiiii

    Hallo,

    besteht eine Möglichkeit einen zweiten Vornamen hinzuzufügen wenn der einzige Vorname eine Belastung mit sich bringt weil er im deutschsprachigen absolut unbekannt ist und man deshalb immer mit „Herr“ angeschrieben wird und immer und überall davon ausgegangen wird das es ein Herrenname ist.. Noch dazu ist es ein muslimischer Name der von vornherein (in der heutigen Zeit) Probleme mit sich bringt (wenn man meinen Geburtsort dazu liest)
    Und ich wegen dem Namen meinen schulischen Weg nicht mehr weiter gehen konnte weil alle mich unter meinem gewählten Rufnamen kennen und ich mich sehr unwohl dabei fühle wenn ich jedes Mal darum bitten muss mich anders zu nennen ?!
    Ich trage daher seit sehr langer Zeit einen anderen Rufnamen den ich gerne hinzufügen lassen möchte an zweiter Stelle.

    Vielen Dank im Voraus

    Antworten
    1. anwalt.org

      Hallo Biiiiii,

      eine Namensänderung oder das Hinzufügen unterliegen bestimmten Voraussetzungen. Nur wenn wichtige Gründe vorgebracht und begründet werden können, ist dies möglich. Informieren Sie sich am besten beim zuständigen Standesamt welche Schritte in Ihrem Fall möglich und notwendig sind.

      Ihr Team von anwalt.org

      Antworten
  10. Julia

    Hallo,

    meine Tochter (13) trägt den Familienmannes meines Ex-Mannes. Ich habe wieder geheiratet und habe den Familiennamen des Mannes angenommen. Nun wird diese Ehe geschieden und ich werde meinen Geburtsnamen wieder annehmen.

    Meine Tochter möchte gerne meinen Mädchennamen als Zusatz zu ihrem Nachnamen haben.

    Ist dies Möglich?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Julia

    Antworten
    1. anwalt.org

      Hallo Julia,

      dies sollten Sie direkt mit dem zuständigen Standesamt klären. Ein Doppelname ist für das Kind in der Regel nicht möglich, ob es in einem solchen Fall Ausnahmen gibt, kann Ihnen nur das Standesamt mitteilen.

      Ihr Team von anwalt.org

      Antworten
  11. U. Neyer

    Hallo,
    mein Kind mittlerweile 16-jähriges Kind hat 3 Vornamen – einen Rufnamen (den sie sehr mag) – und 2 Beinamen. Diese lauten „Wynona Cheyenne“ – und abgekürzt würde dort „W.C.“ stehen. Ein Graus für´s Kind, da sie sehr gerne in den englischsprachigen Raum auswandern möchte, wo eben die Zweit- und Drittnamen abgekürzt werden.

    Frage also: kann man diese beiden Vornamen ersatzlos streichen lassen????

    Meines Erachtens sollte eine Streichung einfacher durchzusetzen sein, als eine Änderung – reicht die genannte Voraussetzung – oder was muss man noch beibringen bzw. welche Gerichtsurteile gibt es, um so etwas durchzusetzen?

    Antworten
    1. anwalt.org

      Hallo U. Neyer,

      in der Regel muss für einen Antrag auf Namensänderung oder Streichung ein triftiger Grund vorliegen. Es obliegt der zuständigen Behörde, wie dem Standesamt, zu entscheiden, ob dies hier der Fall wäre. Üblicherweise muss nachgewiesen werden, dass ein Kind unter dem Namen leidet. Informieren Sie sich am besten vorab beim Standesamt, ob in ihrem Fall der Grund ausreichend wäre.

      Ihr Team von anwalt.org

      Antworten
  12. Simone

    Hallo,
    ich habe seit der Heirat einen Doppelnamen.
    Unsere Kinder haben den Familiennamen (Nachname meines Mannes).
    Allerdings möchte ich jetzt meinen Doppelnamen wieder ablegen und wieder nur meinen Mädchennamen führen. Für unsere Kinder sollen auch meinen Nachnamen bekommen, also eine komplette Nachnamenänderung der Kinder.

    Wir lassen uns nicht scheiden! Es geht rein um die Änderung der Nachnamen!

    Ist das möglich?

    Vielen Dank im Voraus!

    Simone

    Antworten
    1. anwalt.org

      Hallo Simone,

      1. Die Namensänderung ist in der Regel nur bei Scheidung, Eheschließung oder Adoption möglich.
      2. Die Einbenennung der Kinder bei Verheiratung des Sorgebrechtigten ist in aller Regel unwiderruflich.

      Wenden Sie sich für umfassende Informationen bitte an das zuständige Standesamt.

      Ihr Team von anwalt.org

      Antworten
  13. Detlef

    Guten Tag

    Mein Sohn (4 Jahre) trägt den Namen der Kindesmutter, die das alleinige Sorgerecht hat. Jetzt hat sie geheiratet und trägt jetzt den Namen ihres neuen Lebenspartners. Der Nachnahme meines Sohnes wurde ebenfalls geändert.

    Das gefällt mir gar nicht und geschah ohne meine Zustimmung.

    Frage 1: Ist die Namensänderung rechtens?

    Frage 2: Wohin kann ich mich wenden um die Änderung anzufechten?

    Danke

    Antworten
    1. anwalt.org

      Hallo Detlef,

      da die Mutter des Kindes das alleinige Sorgerecht hat, kann Sie ohne Ihre Zustimmung den Namen des Kindes bei einer Neuheirat ändern.

      Ihr Team von anwalt.org

      Antworten
  14. Sabrina

    Mein ausländischer Freund und ich wollen heiraten. Wir möchten gerne das mein Freund seinen Nachnamen behält und ich einen Doppelname bekomme. Ist das möglich und würden unsere Kinder auch einen Doppelnamen bekommen?

    Antworten
    1. anwalt.org

      Hallo Sabrina,

      Sie müssen, wenn Sie beide Namen verwenden wollen, in der Regel einen als Ehenamen festlegen. Dies kann entweder Ihr Name oder der Ihres Mannes sein, eine Doppelname als Ehename ist ausgeschlossen. Nur Ihr Mann kann bei einer Heirat einen Doppelnamen wählen, die Kinder erhalten üblicherweise den festgelegten Ehenamen.

      Ihr Team von anwalt.org

      Antworten
  15. Clarisse

    Ist es in Deutschland oder auch in Österreich erlaubt nach dem Vornamen eines Kindes eine römische Zahl zu setzen um zu zeigen wie oft es den Namen in der Familie schon gab? Bsp. Antonia IV Mustermann

    Antworten
    1. anwalt.org

      Hallo Clarisse,

      wie das in Österreich gehandhabt wird, können wir leider nicht beurteilen. Da sollten sich bei den örtlichen Behörden erkundigen. Welche Namen und Namensgebung in Deutschland zulässig sind, erfahren Sie beim Standesamt. In der Regel sind solche Zahlenzusätze nicht Teil des Namens, sondern dienen der geschichtlichen Unterscheidung von Personen.

      Ihr Team von anwalt.org

      Antworten
  16. Horst W.

    Nach dem Tod meiner Frau im Dezember 2015 wollte meine Tochter (15 J.) aus inniger Verbundenheit den thailändischen Geburtsnamen ihrer Mama annehmen und weiterführen. Das Standesamt sagt, so etwas ginge nicht. Ich habe darauf gehofft, dass es in solchen Fällen eine Ausnahmeregelung gibt?

    Antworten
    1. anwalt.org

      Hallo Horst W.,

      in der Regel muss bei einem Antrag auf Namensänderung nach § 3 NamÄndG ein wichtiger Grund vorliegen. Üblicherweise sind das Gründe, die auf eine Diskriminierung aufgrund des Namens hinweisen. Ausnahmeregelungen sind gesetzlich nicht vorgesehen.

      Ihr Team von anwalt.org

      Antworten
  17. Karl D.

    Meine Freundin(Ausländerin) und ich wollen heiraten und erst einmal unsere beiden Nachnamen behalten. Jedoch erwägen wir vielleicht später einen gemeinsamen Nachnamen anzunehmen. Ist dies möglich, oder ist man gezwungen sich beim Standesamt auf eine Sache zu entscheiden, welche dann nicht mehr verändert werden kann?

    Antworten
    1. anwalt.org

      Hallo Karl D.,

      in der Regel steht haben Ehepaare eine gewisse Bedenkzeit um den Familiennamen zu wählen oder die jeweiligen Nachnamen zu behalten. Diese Zeit kann auch nach der Trauung liegen. Wie lange diese ist, sollten Sie jedoch zuvor beim Standesamt erfragen.

      Ihr Team von anwalt.org

      Antworten
  18. Diesenberger

    Unser Enkel wurde am 17.02. geboren.
    Heute waren unsere Tochter mit ihrem Freund beim Standesamt. Sie wurde vom Freund und von der Standesbeamtin psychisch unter Druck gesetzt, dass das Kind den Nachnamen des Vaters tragen soll. Die Beamtin meint…das machen jetzt 80 %so. Der Freund freute sich, zumal er es immer so wollte. Meine Tochter unterschrieb unter Tränen und hat das Gefühl, man hätte ihr das Kind weggenommen. Der Kindsvater bereut es nun, sie so unglücklich zu sehen und würde es am liebsten rückgängig machen. Ginge das denn? Gibt es da Widerrufsfristen?

    Antworten
    1. anwalt.org

      Hallo Diesenberger,

      Sie können beim zuständigen Standesamt einen Antrag auf Namensänderung für das Kind stellen, allerdings kann diese schwierig werden, da für einen Namensänderung ein wichtiger Grund vorliegen muss.
      Wir empfehlen Ihnen sich an einen Anwalt zu wenden, da dieser Ihnen mitteilen kann, wie Sie hier weiter vorgehen können.

      Ihr Team von anwalt.org

      Antworten
  19. Nikolai

    Guten Tag! Meine Freundin und ich werden heiraten, wobei sie gerne den Mädchennamen ihrer Mutter annehmen möchte, den diese selbst nicht trägt. Ich würde diesen Namen ebenfalls gerne annehmen. Geht dies? Vielen Dank!

    Antworten
    1. anwalt.org

      Hallo Nikolai,

      üblicherweise stehen den Heiratenden nur die aktuellen Namen bzw. eine Kombination dieser zur Verfügung. Um den Mädchennamen der Mutter annehmen zu können, muss zuvor eine Namensänderung beantragt werden. Dafür müssen allerdings erhebliche Gründe vorliegen, beispielsweise, wenn der derzeitige Name zu Verunglimpfung oder ähnlichem führt.

      Ihr Team von anwalt.org

      Antworten
  20. Ulrich v. Z.

    Wie kann ich bzw. können wir meinem mittlerweile volljährigem Stiefsohn unseren bei der Eheschließung angenommenen Familiennamen(keine Adoption) geben; eine Einbenamung wurde damals aus verschiedenen Gründen versäumt.
    Das Standesamt erklärt sich bei volljährigen „Kindern“ für nicht zuständig bzw.dieses für gar nicht möglich und verweist auf § 1618. Das örtlich Amtsgericht-Familiengericht sieht dagegen die Zuständigkeit, insbesondere wenn 3 übereinstimmende Willenserklärungen von volljährigen Personen vorliegen, eindeutig beim Standesamt und erkennt bei diesem Sachverhalt auch keine rechtlichen Hürden. Das Standesamt blebt trotz dieser Aussage bei der Nichtzuständigkeit und weist nur auf die Möglichkeit der Adoption hin.
    Wie komme ich hier weiter, wer wäre denn hier zuständig?

    Antworten
    1. anwalt.org

      Hallo Ulrich,

      üblicherweise ist das Standesamt für derartige Namensänderungen zuständig. Sie müssen hierbei nicht die Behörde wählen, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Eventuell haben Sie also Erfolg, wenn Sie den Antrag bei einem anderen Standesamt stellen-

      Auch ein Notar kann in der Regel eine Einbenennung durchführen.

      Wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Anwalt, um mit dessen Hilfe, Ihr Recht durchzusetzen.

      Ihr Team von anwalt.org

      Antworten

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