Die Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis erklärt

Es gibt verschiedene Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.
Es gibt verschiedene Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.

FAQ: Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

Was ist ein Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis?

Ein Merkzeichen macht zusätzliche Angaben zur Art der Behinderung und/oder bestimmten Berechtigungen des Schwerbehinderten. Hier finden Sie weitere Erläuterungen.

Welche Merkzeichen gibt es im Schwerbehindertenausweis?

Es gibt zahlreiche Merkzeichen, zum Beispiel Bl für Blinheit oder Tbl für Taubblindheit. Weiter oben haben wir eine Übersicht für Sie zusammengestellt.

Ist das Merkzeichen bei einem Schwerbehindertenausweis Pflicht?

Nein, ein Schwerbehindertenausweis kann auch ohne Merkzeichen ausgestellt werden. Auch dann gilt er als Nachweis für eine schwere Behinderung und bringt seinem Inhaber Vorteile, zum Beispiel bei Eintrittspreisen. An dieser Stelle können Sie die Merkzeichen finden, die zusätzliche Angaben zu Berechtigungen und Ermäßigungen machen.

Was sind Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis?

Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitliches Dokument, das die Schwerbehinderung eines Menschen ausweist. Jede Behinderung hat einen Schweregrad. Dieser ist im Schwerbehindertenausweis vermerkt. Zusätzlich zum Grad der Behinderung kann ein solcher Ausweis weitere Angaben zur Behinderung enthalten. Das wird durch sogenannte Merkzeichen angegeben.

Ein Behindertenausweis wird ausgestellt, wenn ein Behinderungsgrad von 20 oder mehr festgestellt wird. Ab einen GdB von 50 wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. In einem solchen Ausweis ist neben dem Grad der Behinderung in manchen Fällen auch ein sogenanntes Merkzeichen angegeben. Das ist ein Kürzel, das weitere Angaben zur Behinderung oder bestimmten Sonderrechten macht. In diesem Ratgeber finden Sie alle gängigen Merkzeichen als Übersicht in einer Tabelle. Weiter unten werden die einzelnen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis noch einmal ausführlicher erläutert.

Die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis als Tabelle

MerkzeichenBedeutung
aGaußergewöhnliche Gehbehinderung
BBegleitperson
BlBlindheit
GBeeinträchtigte Bewegungsfähigkeit
GlGehörlosigkeit
HHilflosigkeit
RFErmäßigung beim Rundfunkbeitrag
TSonderfahrdienst (Bln)
TblTaubblindheit
1. KlNutzungsrecht 1. Klasse

Die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis in der Übersicht

Es gibt viele verschiedene Merkzeichen, die in einen Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können. Die folgenden Merkzeichen machen genauere Angaben zur Art der Behinderung:

Welche Merkzeichen gibt es im Schwerbehindertenausweis?
Welche Merkzeichen gibt es im Schwerbehindertenausweis?
  • Merkzeichen aG: Durch dieses Merkzeichen ist eine außergewöhnliche Gehbehinderung ausgewiesen. Sie wird Personen zugestanden, die sich nicht oder nur mit sehr großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Dazu zählen Menschen, die kein Kunstbein oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können, zum Beispiel querschnittsgelähmte Personen, Personen mit doppelt amputierten Ober- oder Unterschenkeln, einseitig Oberschenkelamputierte und Hüftexartikulierte. Auch bestimmte Herzschäden und Erkrankungen, die die Lungenfunktion stark einschränken, können zur Ausstellung des Kennzeichens aG führen. Der Personenkreis wird vom Gesetzgeber durch die strengen Vorgaben klein gehalten, unter anderem, weil das Kennzeichen aG zur Nutzung von Behindertenparkplätzen berechtigt. So soll sichergestellt werden, dass die Parkplätze auch wirklich den Menschen zur Verfügung stehen, die sie brauchen.
  • Merkzeichen Bl: Wer vollständig erblindet ist, kann das Merkzeichen Bl erhalten. Blindheit liegt vor, wenn dem Sehbehinderten maximal 2 Prozent des Sehvermögens zur Verfügung stehen.
  • Merkzeichen G: Das Merkzeichen G weist im Schwerbehindertenausweis eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr aus. Das ist der Fall, wenn der Behinderte aufgrund der Behinderung Strecken im öffentlichen Straßenverkehr, die normalerweise zu Fuß zurückgelegt werden, nicht eigenständig bewältigen kann. Laut der Versorgungsmedizin-Verordnung gibt es drei Gruppen von Behinderungen, in denen die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr eingeschränkt sein kann: Anfallsleiden, Störungen der Orientierungsfähigkeit und Einschränkungen des Gehvermögens. Letztere beziehen sich nicht nur auf den Bewegungsapparat, sondern können auch durch innere Leiden, zum Beispiel Herzschäden, verursacht werden.
  • Merkzeichen Gl: Im Schwerbehindertenausweis kann auch eine Gehörlosigkeit vermerkt sein. Das passiert durch das Kürzel Gl. Gehörlos sind Menschen, die auf beiden Ohren taub sind. Das Merkzeichen wird auch an Personen vergeben, die schwerhörig sind und eine deutliche Sprachstörung aufweisen.
Im Schwerbehindertenausweis haben Merkzeichen Bedeutung bei der Einräumung von Sonderrechten.
Im Schwerbehindertenausweis haben Merkzeichen Bedeutung bei der Einräumung von Sonderrechten.
  • Merkzeichen H: Im Schwerbehindertenausweis kann das Merkzeichen H erscheinen. H steht für Hilflosigkeit. Eine hilflose Person benötigt jeden Tag fremde Hilfe oder Überwachung bei der Verrichtung von alltäglichen Tätigkeiten. Dieses Kriterium ist auch erfüllt, wenn diese Unterstützung nicht jedes Mal benötigt wird, aber eine entsprechende Bereitschaft vorhanden sein muss.

Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis, die Berechtigungen oder Ermäßigungen angeben

Neben den Merkzeichen, die Anhaben zur Behinderung selbst machen, gibt es auch Merkzeichen, die besondere Berechtigungen angeben:

  • Merkzeichen B: Dieses Kürzel steht für Begleitperson. Es wird Behinderten ausgestellt, die regelmäßig Unterstützung bei der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs benötigen. Die Begleitperson kann den Inhaber des Merkzeichens bei der Fahrt begleiten, um ihr beispielsweise beim Ein- und Aussteigen zu helfen. Das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis bedeutet aber nicht, dass die entsprechenden Personen nicht alleine unterwegs sein dürfen oder dass sie eine Gefahr für sich oder andere darstellen.
  • Merkzeichen RF: Das Merkzeichen RF bestätigt eine Ermäßigung bei der Zahlung des Rundfunkbeitrages. Es gilt für blinde und sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60, für hörgeschädigte und gehörlose Menschen und Menschen mit einem GdB von 80 oder mehr, die wegen ihrer Behinderung nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Menschen mit dem Merkzeichen Tbl sind von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit.
  • Merkzeichen T: Im Schwerbehindertenausweis ist auch vermerkt, wenn sein Inhaber die Voraussetzungen für die Teilnahme am Sonderfahrdienst erfüllt. Dieses Merkzeichen gilt für den Sonderfahrdienst des Landes Berlin. Berechtigt sind Menschen, die das Merkzeichen aG im Ausweis und einen Behinderungsgrad von mindestens 80 haben.  
  • Merkzeichen 1.Klasse: Im Schwerbehindertenausweis kann auch ein Nutzungsrecht für die 1.Klasse vermerkt werden. Dieses Merkzeichen wird schwer kriegsbeschädigten Personen zugestanden, wenn sie einen Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz haben und die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 beträgt.

Wie kann ich Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen beantragen?

Das Merkzeichen 1.Klasse im Schwerbehindertenausweis berechtigt zu Fahrten in der 1.Klasse ohne Aufpreis.
Das Merkzeichen 1.Klasse im Schwerbehindertenausweis berechtigt zu Fahrten in der 1.Klasse ohne Aufpreis.

Ein Behinderten- beziehungsweise Schwerbehindertenausweis wird nicht automatisch, sondern nur auf Antrag ausgestellt. Zuständig ist in einem solchen Fall das Versorgungsamt oder eine entsprechende andere Behörde.

Wenn Sie den Schwerbehindertenausweis beantragen, können Sie in einem Formular ankreuzen, welche Merkzeichen zutreffend sind. Der Antrag wird anschließend geprüft. In einem Gutachten werden dann der Grad der Behinderung und mögliche Merkzeichen festgestellt.

Sollten Sie mit dem Ergebnis eines solchen Gutachtens nicht einverstanden sein, können Sie Widerspruch einlegen und gegebenenfalls klagen. Lassen Sie sich diesbezüglich am Besten von einem Anwalt beraten.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Er studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Er befasst sich als Autor für anwalt.org unter anderem mit Zivil-, Straf- und Erbrecht.

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