Flugausfall: Entschädigung für geprellte Flugreisende

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Ein Flugausfall kann eine Entschädigung erwirken.
Ein Flugausfall kann eine Entschädigung erwirken.

Schon seit Monaten ist der Flug auf die Malediven gebucht. Badekleidung und Sonnencreme wurden schon längst gekauft und auch für den Hund, der mitfliegen soll, wurden bereits alle nötigen Utensilien besorgt. Einem paradiesischen Urlaub steht nichts mehr im Wege. Doch dann, der Super-GAU: Der Flug wird storniert! Die Rechte, die Betroffene dann durchsetzen können, rücken vor lauter Ärger und Enttäuschung häufig in den Hintergrund.

Allerdings ist es durchaus sinnvoll, seine turbulenten Gefühle schnell einer gewissen Rationalität weichen zu lassen. Denn ein Flugausfall kann eine Entschädigung nach sich ziehen. Doch wann erhalten Geschädigte eine Erstattung bei einem Flugausfall? Was ist laut dem Reiserecht erlaubt? Wie kann Schadensersatz geltend gemacht werden?

In unserem Ratgeber widmen wir uns der Flugannullierung und dem Schadensersatz. Denn wurde der Flug annulliert, schützen gewisse Rechte den geschädigten Fluggast. Welche das sind, erklären wir Ihnen im Nachfolgenden. Außerdem stellen wir Ihnen für die beim Flugausfall mögliche Entschädigung einen Musterbrief bereit, den Sie nutzen können, wenn Sie einmal in diese missliche Lage geraten, einen derartigen Anspruch durchzusetzen.

FAQ: Entschädigung bei Flugausfall

Habe ich nach einem Flugausfall Anspruch auf Entschädigung?

Ja. Fällt Ihr Flug aus, haben Sie definitiv einen Anspruch darauf, den Preis für das Ticket erstattet zu bekommen.

Wie kann ich die Entschädigung beantragen?

Mit unserem Muster können Sie bei einem Flugausfall eine Entschädigung beantragen.

Flugausfall: Diese Rechte schützen Reisende

Wurde Ihr Flug gecancelt, greifen gewisse Rechte, die Passagieren unter bestimmten Bedingungen bei einem Flugausfall eine Entschädigung zusichern. Grundlage dafür bildet die sogenannte Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union – konkret ist das die Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Das europäische Fluggastrecht regelt, wann nach einem Flugausfall eine Entschädigung gezahlt wird.
Das europäische Fluggastrecht regelt, wann nach einem Flugausfall eine Entschädigung gezahlt wird.

Am 11. Februar 2004 trat eine europäische Vorschrift in Kraft, die bei einem Flugausfall die Entschädigung der betroffenen Reisenden einheitlich regelt. Gemäß dieser Verordnung sind Ersatzansprüche vorgesehen, wenn eine Annullierung vom Flug, eine Verspätung, eine Überbuchung oder ein verpasster Anschlussflug vorliegen. In all diesen für den Reisenden höchst unangenehmen Situationen sieht das europäische Recht Ausgleichsleistungen vor.

Wann greifen bei einer Flugstornierung die europäischen Rechte?

Die gesetzlich geregelten Bestimmungen entfalten nur dann ihre Wirksamkeit, wenn die folgenden Merkmale erfüllt sind:

  • Es handelt sich um Flüge, die innerhalb der EU starten oder solche, die in der EU landen und zudem von einer Fluggesellschaft verantwortet werden, deren Hauptsitz in der EU liegt.
  • Der Passagier wurde weniger als zwei Wochen vorab über den Flugausfall informiert.
  • Der Problemflug ist nicht älter als drei Jahre.
  • Der Betreffende war pünktlich am Check-In.
  • Die Fluggesellschaft hat dem Reisenden innerhalb der Annullierungsfristen Alternativflüge angeboten, die verspätet/verfrüht fliegen.

Flug wurde annulliert: Anspruch auf Schadensersatz

In welchen Fällen bedingt ein Flugausfall nun eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung? Zunächst muss unterschieden werden, dass der Schadensersatz bei einem Flugausfall eine Zusatzleistung darstellt, die nicht immer in Frage kommt.

Maßnahmen, von denen der Reisende stets Gebrauch machen kann, wenn sein Flug gestrichen wird, sind:

  • Rückerstattung des Ticketpreises
  • zeitnahe alternative Beförderung
  • andere Beförderungen zu einem späteren Zeitpunkt
  • zeitnaher Rückflug zum ursprünglichen Abflugort
Die Airline hat Sie nicht rechtzeitig über den Flugausfall informiert? Eine Entschädigung ist fällig.
Die Airline hat Sie nicht rechtzeitig über den Flugausfall informiert? Eine Entschädigung ist fällig.

Hat die Airline den Passagier nun aber vor weniger als 14 Tagen darüber informiert, dass der Flug storniert wurde, ist Schadensersatz fällig. Das heißt, bei einem Flugausfall ist die Entschädigung im Prinzip erst die zweite Leistung, die von Seiten der Fluggesellschaft erfolgen muss. An erster Stelle steht in der Regel die Rückerstattung oder alternative Beförderung.

Wurde der Flug gestrichen, ist die Entschä­digung neben der 14-tägigen Auskunftsfrist auch davon abhängig, wie viel später ein möglicher Alternativflug gelandet ist/wäre:

Mitteilung über den gecancelten FlugVerhältnis der Landezeit vom Alternativflug zur ursprünglichen AnkunftszeitFlug wurde gecancelt: Wird eine Entschädigung gewährt?
7 bis 14 Tage im Vorhineinmax. 2 Stunden früher bzw. max. 4 Stunden späterNein
7 bis 14 Tage im Vorhineinüber 2 Stunden früher bzw. über 4 Stunden späterJa
Weniger als 7 Tage vorabmax. 1 Stunde früher bzw. max. 2 Stunden späterNein
Weniger als 7 Tage vorabüber 1 Stunde früher bzw. über 2 Stunden späterJa

Schließlich ist es bei der eine Flugannullierung betreffenden Entschädigung außerdem ausschlaggebend, wie lang die in luftiger Höhe zu überwindende Strecke war. Die zurückzulegende Entfernung gibt die Höhe der Ausgleichszahlung vor:

  • Kurzstrecke (bis 1.500 km): Wurde der Flug storniert, beträgt die Entschädigung bis zu 250 Euro pro Person.
  • Mittelstrecke (bis 3.500 km): Ein Flugausfall begründet eine Entschädigung in Höhe von bis zu 400 Euro pro Person.
  • Langstrecke (ab 3.500 km): Ist der Flug ausgefallen, steht eine Entschädigung bis zu 600 Euro pro Person aus.

Ihr Flug wurde gestrichen: So gibt’s Geld zurück

Bei einem Flugausfall ist die Entschädigung an feste Summen gebunden.
Bei einem Flugausfall ist die Entschädigung an feste Summen gebunden.

Wie kommen Passagiere nach einem Flugausfall an ihre Entschädigung? Dokumentieren Sie die Annullierung so umfassend wie möglich. Lassen Sie sich im besten Fall von der Airline selbst schriftlich bestätigen, dass der Flug gestrichen und Sie nur sehr kurzfristig darüber informiert wurden. So haben Sie einen Nachweis über Ihren Anspruch.

Anschließend sollten Sie die Ihnen für den Flugausfall zustehende Entschädigung – am besten schriftlich – einfordern, indem Sie sich direkt an die Fluggesellschaft wenden. Verwenden Sie unser Musterschreiben, um Ihr Recht durchzusetzen. Passen Sie es einfach an Ihre Situation an und schicken Sie es an die Airline, um Ihren Anspruch geltend zu machen.

Muster: Nach Flugausfall Entschädigung beantragen

[Name und Anschrift des Flugunternehmens]

[Name und Anschrift des Anspruchsinhabers]

[Datum]

Flugausfall: Forderung einer Entschädigung
gemäß EG-Verordnung 261/2004 (FluggastrechteVO)

Fluggast: [Name]
Flugnummer: [Nummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgenden Flug bei Ihnen gebucht:

    Flugnummer: [Nummer]
    Datum Abflug: [Datum]
    Abflugort: [Ort]
    Zielort: [Ort]
    Planmäßige Abflugzeit: [Zeit]
    Planmäßige Ankunftszeit: [Zeit]
    Flugstrecke in km: [Strecke]

Der Flug wurde gestrichen. Die Annullierung des Flugs wurde mir erst ________________ Tage / Stunden vor Abflug mitgeteilt.

Folgender Alternativflug wurde mir angeboten:

    Flugnummer: [Nummer]
    Abflugzeit: [Zeit]
    Ankunftszeit: [Zeit]

Gemäß der EG-Verordnung 261/2004 (FluggastrechteVO) stehen mir folgende Zahlungen zu:

1. Ausgleichsleistung (Art. 5,7 EG-Verordnung Nr. 261/2004)
  • Flugstrecke: 1.500 km oder weniger – 250 Euro
  • Alle EU-Flugstrecken über 1.500 km; andere Flugstrecken zwischen 1.500 km und 3.500 km – 400 Euro
  • Flugstrecken über 3.500 km – 600 Euro
2. Rückerstattung des Ticketpreises, wenn keine alternative Beförderung in Anspruch genommen wurde (Art. 5, 8 EG-Verordnung Nr. 261/2004)
  • Der Zweck der Flugreise entfiel für mich, daher habe ich keinen Ersatzflug in Anspruch genommen – Ticketpreis: XXXX Euro
3. Sonstige Kosten (Art. 5, 9 EG-Verordnung)
  • Verpflegung und Erfrischungen: XXXX Euro
  • Unterkunft (Hotel, etc.): XXXX Euro
  • Transport (Taxi, etc.): XXXX Euro
  • Kommunikation (Telefonate, E-Mails, etc.): XXXX Euro

Eine rechtzeitige Unterrichtung im Sinne von Art. 5 I c von der Annullierung /Verspätung ist ausgeblieben. Außergewöhnliche Umstände gemäß Art. 5 III waren nicht vorhanden.

Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag in Höhe von XXXX Euro bis zum ___________ auf folgendes Konto:

    Kontoinhaber: [Name]
    IBAN: [Nummer]
    BIC: [Nummer]
    Bank: [Kreditinstitut]

Sollte der Betrag nicht binnen gesetzter Frist eingegangen sein, behalte ich mir die
gerichtliche Geltendmachung vor.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]

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Flugausfall: Entschädigung für geprellte Flugreisende
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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

2 Gedanken zu „Flugausfall: Entschädigung für geprellte Flugreisende

  1. Jürgen

    Wenn ein Flug mit einer EU airline gestrichen wird und ich die Reise nicht antreten kann: Gibt es Schadensersatz für die Stornogebühren für bereits gebuchte Hotelbuchungen und Leihwagen ?

  2. Nora

    Gut zu wissen, dass der Schadensersatz fällig ist, wenn die Airline vor weniger als 14 Tagen über die Annullierung informiert. Mein Flug wurde gecancelt. Daher informiere ich mich zum Thema, um mehr über mein Recht zu verstehen. Dein Beitrag hat mir einen guten Überblick zum Thema angeboten. Danke!

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