Einen GdB nach einem Schlaganfall erhalten: Diese Möglichkeiten gibt es

Ein Schlaganfall kann einen Grad der Behinderung verursachen.
Ein Schlaganfall kann einen Grad der Behinderung verursachen.

FAQ: GdB nach Schlaganfall

Wie hoch ist der Grad der Behinderung bei einem Schlaganfall?

Wie hoch der Grad der Behinderung nach einem Schlaganfall ausfällt, hängt stark von den folgenden Einschränkungen ab. Wie schwer diese ausfallen, richtet sich hauptsächlich nach der vom Schlaganfall betroffenen Hirnregion. Eine allgemeingültige Aussage lässt sich hier also nicht treffen.

Kann nach einem Schlaganfall eine Schwerbehinderung vorliegen?

Bei Einschränkungen, die zu dauerhaften massiven Einschränkungen führen, kann nach einem Schlaganfall ein GdB von 50 oder mehr festgestellt werden. An dieser Stelle erfahren Sie, wie Sie einen GdB beantragen können.

Welche Spätfolgen sind nach einem Schlaganfall möglich?

Die möglichen Folgen eines Schlaganfalls sind vielfältig und können von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen. Denkbar sind körperliche und motorische Auswirkungen sowie kognitive und psychische Veränderungen. Hier finden Sie eine ausführlichere Auflistung.

Ist ein Schlaganfall eine Behinderung?

Nach dem Schlaganfall: Die Einstufung des GdB hängt von den Spätfolgen ab.
Nach dem Schlaganfall: Die Einstufung des GdB hängt von den Spätfolgen ab.

Bei einem Schlaganfall wird ein Teil des Gehirns nicht mehr richtig durchblutet (ischämischer Schlaganfall) oder es kommt zu einer Blutung im Gehirn (hämorrhagischer Schlaganfall). Die Symptome richten sich danach, welche Hirnregion von der Durchblutungsstörung beziehungsweise der Blutung betroffen ist. Ein Schlaganfall selbst ist keine Behinderung. Seine Spätfolgen können aber durchaus zu Einschränkungen führen, die als Behinderung oder Schwerbehinderung eingestuft werden.

Wie hoch ist der mögliche GdB bei einem Schlaganfall?

Je nachdem, welche Hirnregion betroffen ist, können die Folgen eines Schlaganfalls unterschiedlich ausfallen. Während manche Betroffene sich schnell erholen, haben andere mit schweren Einschränkungen zu kämpfen. Diese Einschränkungen sind zum Beispiel:

  • Depressionen
  • Demenz
  • Lähmungen
  • Persönlichkeitsveränderungen
  • Schluckstörungen
  • Sehstörungen
  • Spastiken
  • Sprachstörungen

Ob und welcher GdB vergeben wird, hängt davon ab, welche Beschwerden auftreten und wie stark sie sich auf das Leben der Betroffenen auswirken. In der GdB-Tabelle, also der Versorgungsmedizinischen Verordnung, ist der Schlaganfall nicht als eigene Erkrankung aufgelistet. Stattdessen wird bei der Prüfung eines GdB-Antrags auf die einzelnen Folgeschäden geschaut und die jeweils passende Tabelle zur Beurteilung herangezogen. Häufig sind das die Tabellen für Hirnschäden und Lähmungen. Hier finden Sie einen Auszug:

3.1.1 Grundsätze der Gesamtbewertung von Hirnschäden
Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung30-40
Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung50-60
Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung70-100
3.1.2 Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen (bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht auch zur Feststellung der Schwerstbeschädigtenzulage)
Hirnschäden mit psychischen Störungen
leicht (im Alltag sich gering auswirkend)30-40
mittelgradig (im Alltag sich deutlich auswirkend)50-60
schwer70-100
Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens (z. B. Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus, der Vasomotorenregulation oder der Schweißregulation)
leicht30
mittelgradig, auch mit vereinzelten synkopalen Anfällen40
mit häufigeren Anfällen oder erheblichen Auswirkungen auf den Allgemeinzustand50
Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen (spino-) zerebellarer Ursache je nach dem Ausmaß der Störung der Ziel- und Feinmotorik einschließlich der Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen (siehe hierzu auch bei Hör- und Gleichgewichtsorgan)30-100
Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen (z. B. Aphasie, Apraxie, Agnosie)
Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen (z. B. Aphasie, Apraxie, Agnosie)30-40
mittelgradig (z. B. Aphasie mit deutlicher bis sehr ausgeprägter Kommunikationsstörung)50-80
schwer (z. B. globale Aphasie)90-100
Zerebral bedingte Teillähmungen und Lähmungen
leichte Restlähmungen und Tonusstörungen der Gliedmaßen30
bei ausgeprägteren Teillähmungen und vollständigen Lähmungen ist der GdS aus Vergleichen mit dem GdS bei Gliedmaßenverlusten, peripheren Lähmungen und anderen Funktionseinbußen der Gliedmaßen abzuleiten.
vollständige Lähmung von Arm und Bein (Hemiplegie)100

Falls mehrere Einschränkungen gleichzeitig auftreten, wird anhand der einzelnen GdB-Werte ein Gesamtwert ermittelt. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Werte einfach addiert werden. Vielmehr wird aus den Werten ein Gesamteindruck abgeleitet. Dieser Gesamtgrad soll dem Ausmaß der Einschränkungen des Betroffenen gerecht werden.

Kann ich einen GdB nach einem leichten Schlaganfall bekommen?

Eine Schwebehinderung nach einem leichten Schlaganfall ist unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich.
Eine Schwebehinderung nach einem leichten Schlaganfall ist unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich.

Bei einem leichten Schlaganfall kommt es zwar zu einer Durchblutungsstörung im Gehirn, jedoch ohne, dass Hirngewebe abstirbt (dieses Absterben wird auch als Hirninfarkt bezeichnet). Auch ein leichter Schlaganfall ist ein ernstzunehmender medizinischer Notfall, der Folgeschäden nach sich ziehen kann. Solche Folgeschäden können einen leichteren Verlauf oder eine bessere Prognose haben, jedoch trotzdem zu Einschränkungen führen. In manchen Fällen ist es also auch nach einem leichten Schlaganfall möglich und sinnvoll, einen GdB zu beantragen: Welchen Grad der Behinderung Sie nach einem Schlaganfall erhalten, richtet sich nicht nach dem Schlaganfall selbst, sondern nach seinen Folgen.

Ich habe nach meinem Schlaganfall eine Behinderung. Wo kann ich einen GdB beantragen?

Wenn Sie nach einem Schlaganfall einen Grad der Behinderung beantragen wollen, können Sie das beim zuständigen Versorgungsamt erledigen. Für die Prüfung Ihres Antrags ist es wichtig, dass Sie die bestehenden Einschränkungen nachweisen können. Das geht am Besten durch Berichte von Ihrem behandelnden Arzt und/oder Krankenhausberichten.

Sollte Ihr Antrag ganz oder teilweise abgelehnt werden und das Versorgungsamt Ihnen den GdB nach dem Schlaganfall verweigern, haben Sie das Recht, innerhalb der gesetzlichen Fristen Widerspruch einzulegen und eine erneute Prüfung Ihres Antrages zu veranlassen.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Er studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Er befasst sich als Autor für anwalt.org unter anderem mit Zivil-, Straf- und Erbrecht.

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