
FAQ: GdB bei Bluthochdruck
Abhängig von der Schwere der Erkrankung und den auftretenden Beeinträchtigungen kann eine Behinderung bzw. Schwerbehinderung bei Bluthochdruck anerkannt werden.
Bei Bluthochdruck ist ein Behinderungsgrad von 0 bis 100 möglich. Informationen zu den Abstufungen bei Bluthochdruck liefert die GdB-Tabelle. Einen Auszug aus dieser finden Sie hier.
Sind Sie mit dem angesetzten GdB nicht einverstanden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Widerspruch gegen den GdB bzw. Feststellungsbescheid einzulegen. Die Frist dafür beträgt einen Monat nach Erhalt des Bescheids.
Inhalt
Gilt Bluthochdruck als Behinderung?
Bluthochdruck – medizinisch auch als Hypertonie bezeichnet – ist eine Erkrankung des Herz-Kreislauf-Systems. Dabei ist der Druck in den arteriellen Gefäßen dauerhaft erhöht. Doch ab welchem Blutdruck ist von Bluthochdruck die Rede?
Wird mit einem Blutdruckmessgerät der Blutdruck im Ruhezustand gemessen, werden dabei zwei Werte ermittelt: der obere (systolische) und der untere (diastolische) Blutdruck. Diese werden in Millimeter Quecksilbersäule – kurz mm Hg – angegeben. Ab folgenden Werten spricht man bei Erwachsenen gemeinhin von Bluthochdruck:
- Systolischer Blutdruck: 140 mm Hg oder höher
- Diastolischer Blutdruck: von 90 mm Hg oder höher
Leiden Personen dauerhaft an Bluthochdruck, schädigt dies die Blutgefäße und kann die Entstehung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen fördern. Bleibt die Hypertonie unbehandelt, können unter anderem Herzinfarkte, Schlaganfälle, Schädigungen des Auges und Nierenversagen drohen. Doch ist Bluthochdruck als Schwerbehinderung einzustufen?
Dies hängt grundsätzlich von der Schwere der Erkrankung und den damit verbundenen Einschränkungen im Alltag ab. Gemäß der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) ist die Anerkennung von einem Grad der Behinderung (GdB) bei Bluthochdruck möglich.
Wichtig! Wollen Sie von möglichen Nachteilsausgleichen Gebrauch machen, muss für die arterielle Hypertonie ein GdB festgestellt werden. Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen erfolgt dabei auf einer Skala von 0 bis 100. Eine Behinderung liegt ab einem GdB von 20 vor, von einer Schwerbehinderung spricht der Gesetzgeber laut § 2 Abs. 2 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab einem GdB von 50.
Chronischer Bluthochdruck: Welcher GdB ist möglich?
Der Grad der Behinderung (GdB) bemisst die Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen mit Blick auf deren Auswirkungen für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Abhängig von der Schwere der Erkrankung und den damit einhergehenden Beeinträchtigungen erfolgt durch ein Gutachten die Bemessung beim Grad der Behinderung. Die nachfolgende Tabelle zum Bluthochdruck basiert auf den Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und dient gemeinhin als Orientierung.
Form des Bluthochdrucks | GdB |
---|---|
Leicht (keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigungen) | 0-10 |
Mittelschwer (mit Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades, diastolischer Blutdruck mehrfach über 100 mm HG trotz Behandlung) | 20-40 |
Schwer (mit Beteiligung mehrerer Organe) | 50-100 |
Maligne (diastolischer Blutdruck konstant über 130 mm Hg; Fundus hypertonicus III-IV; unter Einschluss der Organbeteiligung (Herz, Nieren, Gehirn)) | 100 |
Wie aus dieser Tabelle hervorgeht, wird zwischen verschiedenen Formen des Bluthochdrucks unterschieden, wobei sowohl die Messwerte als auch die Begleiterscheinungen den GdB bestimmen. Ein mittelschwerer Bluthochdruck zeichnet sich demnach unter anderem durch einen diastolischen Blutdruck von über 100 mm HG aus. Abhängig von den individuellen Einschränkungen ist dann ein GdB für den Bluthochdruck zwischen 20 und 40 möglich.
Erhöht sich der GdB für Bluthochdruck, wenn weitere Krankheiten auftreten?
Beim Grad der Behinderung wird bei der Bemessung nicht jede Erkrankung einzeln bewertet, sondern die Einschränkungen des Alltags im Gesamten beurteilt. Leidet eine Person an Schlafapnoe und mittelschwerem Bluthochdruck, wird der GdB der einzelnen Krankheiten somit nicht einfach addiert. Die gesamten Beeinträchtigungen können im Einzelfall aber dazu führen, dass ein GdB von mehr als 50 und somit die Schwerbehinderung mit besonderen Nachteilsausgleichen erreicht wird.