Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft: Wann ist es möglich?

Ab wann ist ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft möglich und wer zahlt währenddessen?
Ab wann ist ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft möglich und wer zahlt währenddessen?

FAQ: Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Wie bekomme ich ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft?

Gemäß dem Arbeitsrecht in der Schwangerschaft legt bei individuellen gesundheitlichen Gründen der behandelnde Arzt das Beschäftigungsverbot fest. Für ein generelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft ist der Arbeitgeber oder die zuständige Aufsichtsbehörde zuständig.

In welchen Berufen gilt ein sofortiges Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft?

Können Arbeitgeber in Berufen, die mit einer unverantwortbaren Gefährdung für Mutter oder Kind einhergehen, keinen mit dem Mutterschutz konformen Ersatzarbeitsplatz anbieten, besteht ein sofortiges Beschäftigungsverbot. Dies kann etwa bei Pflegekräften, Erzieherinnen, Laborantinnen und Tierärztinnen der Fall sein.

Wie viel Geld bekommt man bei einem Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft?

Bei einem individuellen oder generellen Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft wird das Gehalt in Form von Mutterschutzlohn weiterhin durch den Arbeitgeber gezahlt.

Was ist das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft?

Durch ein Teilzeit-Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft bleibt das Gehalt gleich.
Durch ein Teilzeit-Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft bleibt das Gehalt gleich.

Wenn Sie schwanger sind, hat der Schutz Ihrer Gesundheit und die Ihres ungeborenen Kindes oberste Priorität. Das deutsche Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht deshalb unter bestimmten Umständen ein Beschäftigungsverbot vor. Das bedeutet: Sie dürfen nicht arbeiten, erhalten aber weiterhin Ihr volles Gehalt.

Dabei wird im Wesentlichen zwischen dem individuellen bzw. ärztlichen, dem generellen und dem grundsätzlichen Beschäftigungsverbot unterschieden. Wodurch sich die einzelnen Verbote auszeichnen, klären wir nachfolgend im Detail.

Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverbotes in der Schwangerschaft gilt, dass die werdenden Mütter keine finanziellen Einbußen erleiden sollen. Daher wird beim individuellen und generellen Beschäftigungsverbot der sogenannte Mutterschutzlohn gezahlt. Um für das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft das Gehalt zu berechnen, wird das Durchschnitts-Netto der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft genommen, um das durchschnittliche Netto-Arbeitsentgelt zu ermitteln. Die Zahlung des Mutterschutzlohns entspricht einem vollen Lohnausgleich und wird durch den Arbeitgeber gezahlt, auch wenn sich dieser die Kosten von der Krankenkasse durch die Umlage U2 erstatten lassen kann.

Übrigens! Während dem Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft bleibt der Urlaub erhalten. Die Urlaubstage können nach dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit genommen werden. Wird das Beschäftigungsverhältnis nicht fortgesetzt, besteht zudem die Möglichkeit, sich den Urlaubsanspruch auszahlen zu lassen.

Individuelles/ärztliches Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft: Wer stellt es aus?
Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft: Wer stellt es aus?

Ein individuelles Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft wird aufgrund des persönlichen Gesundheitszustandes der werdenden Mutter vom Arzt ausgesprochen. Der Arzt ist somit der Meinung, dass die individuelle Verfassung eine weitere Beschäftigung nicht zulässt. Gründe fürs individuelle Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft können sein:

  • Risikoschwangerschaft
  • Gefahr einer Frühgeburt
  • Starke Rückenschmerzen oder Übelkeit

Ob ein ärztliches Beschäftigungsverbot angeordnet wird, hängt zudem von möglichen Vorerkrankungen der Mutter ab. So gibt es Erkrankungen, die die Wahrscheinlichkeit für Schwangerschaftskomplikationen steigern. Möglich ist dies etwa bei einer Hormonstörung wie dem Polyzystischen Ovarialsyndrom (PCO-Syndrom). Um Mutter und Kind zu schützen, kann dann ggf. beim PCO-Syndrom die Schwangerschaft zu einem Beschäftigungsverbot führen.

Dabei gilt es grundsätzlich die individuellen Umstände und Symptome zu berücksichtigen. So kann auch Endometriose bei einer Schwangerschaft zu einem Beschäftigungsverbot führen, wenn diese das Risiko für eine Frühgeburt erhöht oder mit starken Schmerzen einhergeht. Häufig ist es allerdings so, dass sich die Symptome der Endometriose während der Schwangerschaft verbessern und das Arbeiten weiterhin möglich ist.

Mitunter reicht es bereits aus, die Arbeitsstunden zu reduzieren, um das Risiko für Mutter und Kind zu minimieren. Zu diesem Zweck besteht die Möglichkeit, ein teilweise geltendes Beschäftigungsverbot für die Schwangerschaft anzuordnen.

Führt eine Schwangerschaft ab 35 automatisch zum Beschäftigungsverbot?

Zwar gilt eine Schwangerschaft ab 35 Jahren als Risikoschwangerschaft, ein Beschäftigungsverbot geht damit aber nicht automatisch einher. Ein entsprechendes Verbot spricht der Arzt nur bei einer konkreten Gefährdung für Mutter oder Kind aus. Besteht diese, ist eine Risikoschwangerschaft ein Grund für ein Beschäftigungsverbot.

Generelles Beschäftigungsverbot: Wann ist dieses für Schwangere vorgesehen?

Aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr kann für Erzieherinnen ein generelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft drohen.
Aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr kann für Erzieherinnen ein generelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft drohen.

Bei einem generellen Beschäftigungsverbot gilt der Arbeitsplatz oder die Tätigkeit als zu gefährlich für die werdende Mutter und/oder das ungeborene Kind. Daher spricht der Arbeitgeber oder die Aufsichtsbehörde ein entsprechendes Verbot aus.

Im Fokus der Beurteilung stehen dabei nicht die persönlichen Faktoren, sondern die Arbeitsbedingungen. Daher muss der Arbeitgeber, sobald eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mitteilt, eine Gefährdungsbeurteilung erstellen.

Doch wann folgt ein generelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft? Möglich Gründe finden Sie nachfolgend aufgelistet:

  • Gefahrstoffen: Arbeit mit giftigen oder gesundheitsschädlichen Stoffen
  • Körperlicher Belastung: Regelmäßiges Heben von Lasten über 5 kg
  • Arbeitszeiten: Nachtarbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr (mit Ausnahmen), Sonntagsarbeit oder Mehrarbeit (Überstunden)
  • Verletzungs-/Infektionsgefahr

Doch in welchen Berufen wird häufig mit Bekanntwerden der Schwangerschaft ein generelles Beschäftigungsverbot verhängt? Nachfolgend haben wir einige Jobs zusammengestellt:

  • Gesundheits- und Pflegeberufe: Krankenschwestern, Altenpflegerinnen und Tierärztinnen werden häufig aufgrund von Infektionsrisiken oder dem Umgang mit Gefahrstoffen freigestellt.
  • Erziehung und Bildung: Ein hohes Infektionsrisiko und ein fehlender Immunschutz sind Gründe für ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft bei Erzieherin, Lehrerin und Kindergärtnerin. Dies gilt insbesondere bei fehlender Immunität gegen bestimmte Krankheiten wie Röteln oder Zytomegalie.
  • Industrie und Handwerk: Bei Arbeiten mit Gefahrstoffen (Chemikalien), in Laboren, in der Kunststoff-/Gummiindustrie oder bei Hitze/Lärm (z.B. Gießereien) folgt meist ein Beschäftigungsverbot.
  • Lager, Transport und Bau: Insbesondere bei handwerklichen Tätigkeiten mit schwerem Heben (regelmäßig über 5 kg bzw. gelegentlich 10 kg), Baggerfahrerinnen und Baustellenpersonal (Erschütterungen).
  • Gastronomie und Service: Akkord- oder Fließbandarbeit ist untersagt, zudem kann langes Stehen ein Beschäftigungsverbot begründen.

Ab wann bekommt man ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft?

Beschäftigungsverbot: Wer schwanger ist, darf sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht mehr arbeiten.
Beschäftigungsverbot: Wer schwanger ist, darf sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht mehr arbeiten.

Das grundsätzliche Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft ist den meisten Menschen besser bekannt als Mutterschutz. Diese sieht umfassende Schutzfristen vor, um schwangere Frauen zu schützen und die Gesundheit von Mutter und Kind zu sichern.

Doch wann beginnt das absolute Beschäftigungsverbot bei einer Schwangerschaft? Die gesetzlichen Vorgaben dazu finden sich in § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Darin heißt es:

Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. 

Allerdings sieht der Mutterschutz nicht nur eine Freistellung von sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin vor. Um sicherzustellen, dass die frischgebackene Mutter sich etwas von der Geburt erholen und die erste Zeit mit ihrem Kind genießen kann, schreibt der Gesetzgeber zudem ein achtwöchiges grundsätzliches Beschäftigungsverbot nach der Schwangerschaft vor.  

Während des Mutterschutzes haben gesetzlich krankenversicherte Frauen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dieses wird von der Krankenkasse gezahlt und ist auf 13 Euro pro Tag begrenzt. Um finanzielle Einbußen zu vermeiden, ist der Arbeitgeber beim grundsätzlichen Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Er muss den Differenzbetrag zum üblichen Gehalt ausgleichen.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (41 Bewertungen, Durchschnitt: 4,12 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht sowie Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte im Anschluss sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für anwalt.org informiert er seine Leser zu Themen wie Vertragsabschlüssen und Entschädigungen.

Bildnachweise

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert