Frankfurt/Main. Das hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat ein Urteil gefällt: Beim Personalgespräch heimlich eine Aufnahme zu machen, ist strafbar und rechtfertigt die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers, der den Mitschnitt gemacht hat. Das Gericht wies damit am Dienstag die Kündigungsschutzklage eines Angestellten ab, nachdem dieser heimlich ein Personalgespräch mit seinem Smartphone aufgenommen hatte.
Urteil: Vom Personalgespräch eine heimliche Aufnahme zu machen ist eine Straftat

Urteil: Personalgespräch mit heimlicher Aufnahme rechtfertigt die fristlose Kündigung
Doch ein Einsehen hatte der Angestellte nicht, setzte die Beleidigungen fort und bedrohte eine Kollegin verbal. Schließlich bat der Chef zum Personalgespräch mit dem Angestellten und dem Betriebsrat.
Dass der Arbeitnehmer während des Gesprächs sein Smartphone offen auf den Tisch legte, verwunderte niemanden. Die mobilen Geräte sind längst zum ständigen Begleiter geworden und ihr Anblick ist ein alltägliches Bild. Werden sie jedoch verwendet, um Gespräche ohne Erlaubnis mitzuschneiden, wie es in diesem Fall geschehen ist, begeht der Besitzer eine Straftat.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht: Landesarbeitsgericht weist Kündigungsschutzklage ab
Als der Arbeitgeber einige Monate später von der unbefugten Aufnahme erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Das hessische Landesarbeitsgericht gab ihm recht und verkündete das Urteil: Das Personalgespräch mit heimlicher Aufnahme rechtfertigt die Entlassung des Angestellten.

Urteil: Beim Personalgespräch eine heimliche Aufnahme mit seinem Smartphone zu machen, ist strafbar.
Trotzdem war die Kündigung gerechtfertigt, entschied das Gericht. Der Mann hätte seine Gesprächsteilnehmer darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion eingeschaltet war. Mit der heimlichen Aufnahme des Personalgesprächs habe er deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Daran änderte auch die lange Betriebszugehörigkeit des Mannes von 25 Jahren nichts.
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
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