Urteil: Personalgespräch mit heimlicher Aufnahme – Gericht stimmt fristloser Kündigung zu

News von anwalt.org, veröffentlicht am 3. Januar 2018

Frankfurt/Main. Das hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat ein Urteil gefällt: Beim Personalgespräch heimlich eine Aufnahme zu machen, ist strafbar und rechtfertigt die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers, der den Mitschnitt gemacht hat. Das Gericht wies damit am Dienstag die Kündigungsschutzklage eines Angestellten ab, nachdem dieser heimlich ein Personalgespräch mit seinem Smartphone aufgenommen hatte.

Urteil: Vom Personalgespräch eine heimliche Aufnahme zu machen ist eine Straftat

Urteil: Personalgespräch mit heimlicher Aufnahme rechtfertigt die fristlose Kündigung

Urteil: Personalgespräch mit heimlicher Aufnahme rechtfertigt die fristlose Kündigung

Begonnen hatte alles mit einer E-Mail eines Angestellten an seine Vorgesetzten, in der er einige seiner Kollegen beleidigte und sie als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnete. Daraufhin erhielt er von seinem Arbeitgeber eine Abmahnung.

Doch ein Einsehen hatte der Angestellte nicht, setzte die Beleidigungen fort und bedrohte eine Kollegin verbal. Schließlich bat der Chef zum Personalgespräch mit dem Angestellten und dem Betriebsrat.

Dass der Arbeitnehmer während des Gesprächs sein Smartphone offen auf den Tisch legte, verwunderte niemanden. Die mobilen Geräte sind längst zum ständigen Begleiter geworden und ihr Anblick ist ein alltägliches Bild. Werden sie jedoch verwendet, um Gespräche ohne Erlaubnis mitzuschneiden, wie es in diesem Fall geschehen ist, begeht der Besitzer eine Straftat.

Der unbefugte Mitschnitt des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einen Tonträger ist nach § 201 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar. Er kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht: Landesarbeitsgericht weist Kündigungsschutzklage ab

Als der Arbeitgeber einige Monate später von der unbefugten Aufnahme erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Das hessische Landesarbeitsgericht gab ihm recht und verkündete das Urteil: Das Personalgespräch mit heimlicher Aufnahme rechtfertigt die Entlassung des Angestellten.

Urteil: Beim Personalgespräch eine heimliche Aufnahme mit seinem Smartphone zu machen, ist strafbar.

Urteil: Beim Personalgespräch eine heimliche Aufnahme mit seinem Smartphone zu machen, ist strafbar.

Der betreffende Mann hatte eine Kündigungsschutzklage eingereicht unter der Angabe, er habe nicht gewusst, dass der Mitschnitt verboten war. Immerhin habe sein Smartphone während des Gesprächs gut sichtbar auf dem Tisch gelegen.

Trotzdem war die Kündigung gerechtfertigt, entschied das Gericht. Der Mann hätte seine Gesprächsteilnehmer darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion eingeschaltet war. Mit der heimlichen Aufnahme des Personalgesprächs habe er deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Daran änderte auch die lange Betriebszugehörigkeit des Mannes von 25 Jahren nichts.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Art.2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankert:

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

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Über anwalt.org

Gitte hat ihren Master-Abschluss in Germanistik an der Universität Rostock absolviert. In diesem Zusammenhang beschäftigte sie sich auch mit dem Erfassen von politischen Schriften und Gesetzestexten. Besonders im Verkehrs- und Mietrecht ist sie sehr bewandert.

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