Ausbildungsbetrieb wechseln

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 24. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Das sollten Sie beim Betriebswechsel in der Ausbildung beachten.
Das sollten Sie beim Betriebswechsel in der Ausbildung beachten.

FAQ: Ausbildungsbetrieb wechseln

Wie kann ich den Ausbildungsbetrieb wechseln?

Ein Wechsel des Ausbildungsbetriebes geht immer mit der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses beim derzeitigen Betrieb einher. Dabei müssen Sie grundsätzlich die Kündigungsfrist einhalten. Wie eine solche ordentliche Kündigung aussehen kann, sehen Sie hier.

Wann ist es möglich, das alte Ausbildungsverhältnis fristlos zu kündigen?

Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn Sie sich entweder noch in der Probezeit befinden, oder aber besondere Gründe vorliegen. Mehr dazu lesen Sie hier.

Worauf sollte ich achten, wenn ich den Ausbildungsbetrieb wechseln möchte?

Neben den gesetzlichen Vorgaben, sollten Sie insbesondere auch zuvor mit Ihrem Ausbilder sprechen. Weiterhin ist es hilfreich zu wissen, inwiefern Ihnen die bereits abgeleistete Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Mehr Tipps gibt es hier.

Ausbildungsstelle kündigen: Das sollten Sie beachten

Es kann vorkommen, dass ein Auszubildender den Ausbildungsbetrieb wechseln und kündigen muss.
Es kann vorkommen, dass ein Auszubildender den Ausbildungsbetrieb wechseln und kündigen muss.

Den Betrieb in der Ausbildung wechseln oder kündigen – Manchmal kann es vorkommen, dass ein Auszubildender den Ausbildungsbetrieb wechseln muss. Dabei geht es oft gar nicht darum, dass der gewählte Beruf nicht gefällt, sondern die fachlichen Anforderungen nicht genügen oder unterfordern. Ein Wechsel ist aber auch bei Fällen von Mobbing oder Diskriminierung notwendig.

Was Sie bei einer Kündigung innerhalb der Ausbildungszeit beachten sollten? Welche Fristen bestehen? Und wie sieht es mit der Ausbildung aus, wenn Sie in der Probezeit kündigen?

Grundlegendes zum Beginn und Ende einer Ausbildung

Den Ausbildungsbetrieb zu wechseln, ist keine Schande und muss kein Makel sein. Dafür kann es gute Gründe geben. Dem Azubi stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um die Ausbildung zu wechseln.

Im Regelfall gilt für die Ausbildung für Rechtsanwaltsfachangestellte eine Ausbildungszeit von drei Jahren, die sich aufgrund unterschiedlicher Gründe verlängern oder verkürzen kann.

Zunächst sei jedoch festzuhalten, dass im Berufsbildungsgesetz (BBiG) der „Beginn und die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses“ in den Paragraphen 20 bis 23 eindeutig geregelt sind.

Eine Ausbildung beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat und maximal vier Monate umfasst (§ 20).
Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit (§ 21). Dieser Zeitpunkt kann verlängert oder verkürzt werden.

Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung.

Besteht der Azubi die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Eignung der Ausbildungsstätte

Um vorab bereits einen Wechsel entgegenzuwirken, sollte bei der Wahl des Ausbildungsplatzes einiges beachtet werden. Hierbei geht es vor allem um die sogenannte „Eignung der Ausbildungsstätte“. Im BBiG (§ 27) ist auch dies eindeutig geregelt.
Dabei spielen verschiedene Komponenten eine Rolle.

  • Zum einen muss
    die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet […]sein.
  • Zum anderen geht es um das angemessene Verhältnis der Anzahl der Azubis zu den Ausbildungsplätzen und zur Zahl der Fachkräfte.
    In der Regel sind diese Voraussetzungen gegeben, wenn Unternehmen Ausbildungsplätze ausschreiben. Dennoch sollte ein Auszubildender darauf achten, besonders wenn es sich um eine Initiativbewerbung handelt. Bei Fragen kann man sich in solchen auch an die zuständigen Rechtsanwaltskammern wenden.
  • Der Paragraph 27 im BBiG weist aber auch ausdrücklich darauf hin, dass ein Ausbildungsbetrieb, der nicht alle erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten selbständig vermitteln kann, diese durch Ausbildungsmaßnahmen von außen kompensieren sollte.

Doch trotz gründlicher Überlegung und einer gewissenhaften Auswahl des Ausbildungsplatzes kann es vorkommen, dass Sie die Ausbildung wechseln oder während der Ausbildung den Betrieb wechseln möchten. Dabei gibt es verschiedene Aspekte zu beachten.
Neben einer Kündigung in der Probezeit gibt es zwei weitere Variationen für die Zeit nach den ersten Monaten. Außerdem besteht auch die Möglichkeit des sogenannten Auflösungsvertrags.

Welche Fristen müssen eingehalten werden? Und welche Anträge sowie Schreiben sollten überhaupt verfasst werden? Welche Vor- und Nachteile gibt es jeweils? Und was eignet sich in welcher Situation oder aus welchen Gründen am besten?

Die Kündigung des Ausbildungsplatzes

Den Ausbildungsbetrieb zu wechseln, geht mit einer Kündigung des Ausbildungsverhältnisses einher. Eine Kündigung ist aus verschiedenen Gründen möglich und manchmal auch notwendig.
Eine Kündigung kann in der Probezeit erfolgen. Zudem müssen die fristlose und die ordentliche Kündigung unterschieden werden.

Mobbing kann ein Grund sein, den Ausbildungsbetrieb zu wechseln.
Mobbing kann ein Grund sein, den Ausbildungsbetrieb zu wechseln.

Wann kann es notwendig sein, den Ausbildungsplatz zu wechseln?

  • häufige Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Arbeitsgesetz
  • ausbildungsfremde Tätigkeiten
  • eine ausbleibende Vergütung
  • Überstunden, die nicht durch freie Zeit ausgeglichen oder nicht bezahlt wurden
  • Mobbing: Beschimpfungen, Beleidigungen oder Benachteiligungen
  • schlechte oder unzureichende Vermittlung der Ausbildungsinhalte
  • sexuelle Übergriffe beziehungsweise Belästigungen oder körperliche Gewalt
  • Nicht-Anwesenheit der Ausbilder

Andere Gründe für einen Wechsel des Berufs:

Es kann auch vorkommen, dass Sie möglicherweise in der Probezeit oder später feststellen, dass der von Ihnen gewählte Beruf doch nichts für Sie ist. Sie hatten eventuell inhaltlich andere Vorstellungen oder Sie können den Job aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiter verfolgen.

Auch aus diesen genannten Gründen ergeben sich womöglich ein Wechsel und eine Kündigung während der Ausbildung.

Die Kündigung in der Probezeit

Innerhalb der Probezeit sind die Kündigung und der Wechsel der Ausbildung möglich. Sie müssen dabei keine Fristen einhalten. Dennoch gilt eine solche Kündigung des Ausbildungsvertrags nur in schriftlicher Form. Ein Begründung muss nicht angegeben werden.

Nach der Probezeit kann die Ausbildung wie folgt gekündigt werden (§ 22 BBiG):

aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen […]

Wichtig!
Im neuen Arbeitsverhältnis beginnen Sie erneut mit der Probezeit.

Die fristlose Kündigung der Ausbildung

Es existieren verschiedene Möglichkeiten in der Ausbildung zu kündigen.
Es existieren verschiedene Möglichkeiten in der Ausbildung zu kündigen.

Diese Art von Kündigung macht vor allem dann Sinn, wenn Sie lediglich den Ausbildungsbetrieb wechseln möchten. Falls der gewählte Beruf nicht mehr in Frage kommt, ist es ratsam, mit einer ordentlichen Kündigung an den Ausbilder heranzutreten. Vor der eigentlichen Kündigung sollte der Azubi seinen Betrieb auf die Missstände und Vorkommnisse hinweisen und diesen auffordern sie zu beheben. Das entfällt bei unzumutbaren oder nur langfristig zu behebenden Pflichtverletzungen seitens des Betriebs wie sexuelle Belästigung oder das gänzliche Fehlen eines Ausbilders.

Ein schriftlicher, einfacher Hinweis an den jeweiligen Ausbilder ist ausreichend. Es sollte eine Begründung sowie eine Aufforderung auf Veränderung enthalten. Danach kann der Auszubildende die Ausbildung kündigen. Laut BBiG wird dies jedoch unwirksam, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen mehr als zwei Wochen bekannt sind beziehungsweise bestehen (§ 22).

Mögliche Vorlage für eine Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung

Hiermit kündige ich mein Ausbildungsverhältnis fristlos zum …

Begründung:

An dieser Stelle können Sie Ihre Beweggründe für die Kündigung aufführen. Berufen Sie sich bestenfalls auf das BBiG oder auf das Arbeitsgesetz.

Die Gründe sollten so genau wie möglich beschrieben werden:
Wer?
Was?
Wann?
Wo?

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift des Azubis
(falls notwendig) Unterschrift des Sorgeberechtigten

Die ordentliche Kündigung, um den Ausbildungsplatz zu wechseln

Diese Art der Kündigung kommt vor allem dann in Frage, wenn der Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben möchte oder zu einem anderen Beruf tendiert. Hier ist darauf zu achten, dass eine Kündigungsfrist von vier Wochen besteht. Dies kann folgendermaßen aussehen.

Muster für eine ordentliche Kündigung:

Sehr geehrte Damen und Herren, (hier können Sie auch den Ausbilder direkt ansprechen)

hiermit kündige ich mein Ausbildungsverhältnis auf Grundlage von § 22 Abs. 2 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes mit einer Frist von vier Wochen zum … (Datum sollte vier Wochen nach Abgabe der Kündigung sein)

Begründung (Optionen):

  • weil ich meine Berufsausbildung aufgeben will.
  • weil ich eine Ausbildung in einem anderen Beruf aufnehmen möchte.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift des Azubis
(falls notwendig) Unterschrift des Sorgeberechtigten

Der Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag

Ein sogenannter Aufhebungsvertrag kommt nur zustande, wenn beide beteiligten Parteien damit einverstanden sind.
Für einen Auszubildenden ist diese Variante zu empfehlen, wenn er im Wunschberuf bleiben möchte und den Ausbildungsplatz aus keinen der oben genannten Gründe, die eine Kündigung rechtfertigen, wechseln möchte. In diesem Falle ist keine Frist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgesetzt. Ausbilder und Azubis einigen sich hier darauf, wann das Berufsausbildungsverhältnis endet.

Wichtig!
Wie bei den bereits aufgeführten Kündigungsschreiben muss auch bei einem Auflösungsvertrag ein Elternteil oder ein anderer Sorgeberechtigter bei einem minderjährigen Auszubildenden unterschreiben.

Bestenfalls haben Sie bereits einen neuen Ausbildungsplatz in Sicht, wenn Sie diesen Vertrag unterschreiben. Denn mit einem solchen Auflösungsvertrag gehen Sie freiwillig aus dem Ausbildungsverhältnis. Vor allem bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes kann dies zu Problemen führen, insbesondere wenn der Vertrag von Ihnen ausging.

Tipps für Rechtsanwaltsfachangestellte, um den Ausbildungsbetrieb zu wechseln

Neben den gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien gibt es weitere Aspekte, auf die Sie achten sollten, wenn Sie Ihren Betrieb wechseln. Hier ein paar Tipps:

Für eine neue Bewerbung benötigen Sie auch nach einer Kündigung Ihres Ausbildungsplatzes ein Arbeitszeugnis.
Für eine neue Bewerbung benötigen Sie auch nach einer Kündigung Ihres Ausbildungsplatzes ein Arbeitszeugnis.
  • Es ist ratsam, sich ausreichend Bedenkzeit für die Entscheidung, den Ausbildungsplatz zu wechseln, einzuräumen. In zukünftigen Bewerbungsprozessen werden Sie immer wieder damit konfrontiert.
  • Als Nächstes lohnt sich ein Gespräch mit dem Ausbilder. Danach können Sie den bereits erwähnten, schriftlichen Hinweis anbringen.
  • In der Zwischenzeit können Sie bereits nach einer neuen Stelle oder einem neuen Beruf Ausschau halten. In einer neuen Bewerbung sollten der Ausbildungsplatz- oder Berufswechsel sauber und sachlich formuliert werden.
  • Es ist abzuklären, ob sowohl die Zeiten des alten Ausbildungsbetriebs als auch die Unterrichtszeiten der Berufsschule anerkannt werden. Letzteres ist vor allem dann relevant, wenn Sie den Berufszweig wechseln oder aufgrund der neuen Stelle umziehen. In der Regel ist das Anrechnen der Ausbildungszeiten kein Problem.
    Wenn ein Wechsel in einen ähnlichen Beruf erfolgt, sollten Sie sich für die Anrechnung bestimmter Teile der Ausbildungszeit an die zuständige Stelle wenden. Dabei geht es um die Frage einer möglichen Verkürzung der Ausbildung.
  • Für eine neue Bewerbung ist auch ein Arbeitszeugnis wichtig. Falls eine schlechte Beurteilung zu befürchten ist, können Sie um ein einfaches Arbeitszeugnis bitten. Dieses enthält neben der Beschäftigungsdauer lediglich die einzelnen Tätigkeitsbereiche. Eine Bewertung fällt dabei raus.

Gründe seitens des Ausbildungsbetriebs zu kündigen

Natürlich kann die Kündigung (nach erfolgter Abmahnung) auch vom Betrieb ausgehen.

  • Mögliche Gründe, die eine Kündigung berechtigen, können unter anderem ein mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen sein sowohl im Betrieb als auch in der Berufsschule.
  • Außerdem können eine andauernde Arbeitsverweigerung sowie eine wiederholte Störung des Betriebsfriedens eine Kündigung für den Azubi bedeuten.
  • Nicht-genehmigte Nebentätigen spielen in diesen Themenkomplex auch mit hinein.

Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung erfolgt nur bei besonders schwerem Fehlverhalten wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug oder körperlicher Gewalt.

Auch eine Kündigung seitens des Ausbildungsbetriebs muss innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Kündigungsgrunds erfolgen. Ein solches Schreiben enthält eine detaillierte Darstellung der vertraglichen Pflichtverletzung seitens des Auszubildenden. Dabei muss der Kündigungsgrund mit der Abmahnung übereinstimmen oder zu mindestens gleichartig sein.

Ein besonderer Kündigungsschutz gilt für folgende Personengruppen:

  1. Schwangeren Azubis darf ohne die Zustimmung der zuständigen Behörde nicht gekündigt werden. Das gilt auch für die Probezeit.
  2. Bei schwerstbehinderten Auszubildenden ist eine Kündigung nur mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle wirksam.

Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Sowohl der Ausbilder als auch der auszubildende Rechtsanwaltsfachangestellte haben die Möglichkeit von der jeweils anderen Partei einen Schadensersatz einzufordern.

§ 23 BBiG:

Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat.
Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.

Sowohl der Auszubildende als auch der Ausbilder können bei einer Kündigung des Ausbildungsplatzes Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.
Sowohl der Auszubildende als auch der Ausbilder können bei einer Kündigung des Ausbildungsplatzes Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.

Insbesondere wenn der Azubi kündigen muss, weil das Unternehmen seinen Pflichten als Ausbildungsstätte nicht nachkommt, kann sich eine Klage auf Schadensersatz lohnen. Die Chancen erhöhen sich hierfür im Falle einer Verlängerung der Ausbildungszeit. Die Differenz zwischen dem Gehalt eines Ausgelernten und dem Azubigehalt kann eingefordert werden.

Ansprüche des Auszubildenden nach einer Kündigung oder dem Aufhebungsvertrag:
Neben dem Arbeitszeugnis und einem etwaigen Schadensersatz haben Sie Anspruch auf die Arbeitspapiere, auf das Gehalt bis zum Zeitpunkt der Kündigung sowie auf die Auszahlung vom Resturlaub und von den Überstunden.

Kein Job nach der Kündigung

Nach einer fristlosen Kündigung oder mit dem Auflösungsvertrag kann es vorkommen, dass ein Auszubildender trotz vorheriger Bemühungen keine neue Ausbildung gefunden hat. Dann ist der nächste Schritt der Antrag auf Arbeitslosengeld. Wie bereits erwähnt, kann sich dies unter Umständen als etwas schwierig gestalten.

Wenn Sie als Auszubildender einer Auflösung zustimmen, um einer eventuellen fristlosen Kündigung aus dem Weg zu gehen, besteht in der Regel jedoch keine Sperrfrist. In einer solchen Sperrzeit bekommen Sie kein Arbeitslosengeld I.

Ausbildung ohne Betrieb fortsetzen? Dies ist nicht vollkommen ausgeschlossen. Schließlich ist es sinnvoll, bei der Berufsschule nachzufragen, wie lange Sie dort am Unterricht teilnehmen können ohne einen Ausbildungsplatz.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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