Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit dem Urteil C-469/24 vom 23. Oktober 2025 klargestellt, dass Urlauber bei schweren Mängeln im Rahmen einer Pauschalreise ihr Geld zurück bekommen können – selbst wenn einzelne Leistungen erbracht wurden.
Baulärm statt Entspannung: Der Streitfall aus Albanien
Die Frage, ob es bei einer missglückten Pauschalreise das Geld zurück gibt, musste über den EuGH geklärt werden: Zwei polnische Urlauber hatten eine All-Inclusive-Pauschalreise in einem 5-Sterne-Hotel in Albanien gebucht.
Bereits am Tag nach ihrer Ankunft wurde das Schwimmbecken sowie die Strandpromenade abgerissen – eine behördlich angeordnete Maßnahme.
Während vier Tagen von jeweils frühmorgens bis abends vibrierte die Hotelanlage im Takt der Bauarbeiten und auch der Abstieg zum Meer war nicht nutzbar. In den letzten drei Tagen des Aufenthalts startete zudem eine neue Bauphase, mit Erweiterung des Hotels um ein weiteres Stockwerk.
Gericht betont Zwecklosigkeit der Reise als Maßstab
Der EuGH führte aus, dass nicht zwingend sämtliche Reiseleistungen fehlen müssen, damit ein Anspruch auf volle Erstattung bei einer missglückten Pauschalreise entsteht. Geld zurück gibt es, wenn …:
- … die mangelhafte Erbringung der Reiseleistungen so gravierend ist, dass die Reise ihren Zweck verliert und
- … der Aufenthalt für den Reisenden objektiv nicht mehr von Interesse ist.
Der EuGH betont, dass die Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 in erster Linie dazu diene, das vertragliche Gleichgewicht zwischen Reiseveranstaltern und Reisenden wiederherzustellen – nicht, um Veranstalter zu bestrafen.
Was das Urteil für Reisende und Veranstalter bedeutet
Für Verbraucher bedeutet das Urteil eine starke Verbesserung ihrer Position im Reiserecht: Es muss nicht mehr nur eine anteilige Minderung gelten, wenn von Beginn an gravierende Mängel die Pauschalreise prägen. Geld zurück gibt es in der Höhe des vollen Reisepreises.
Für Veranstalter und Hotels heißt das: Schon bei der Planung sollte geprüft werden, ob Bauarbeiten, Abrisse oder sonstige Eingriffe während der Reisezeit stattfinden – und ob sie vorhersehbar oder vermeidbar sind. Wenn solche Mängel im Vorfeld bekannt sein könnten oder waren, droht nicht nur eine Erstattung, sondern ggf. Schadensersatz.
Nationale Gerichte müssen Einzelfälle prüfen
Ob im konkreten Fall der beiden Polen Anspruch auf Schadensersatz besteht, muss nun das nationale Gericht klären – insbesondere, ob der Veranstalter bzw. Hotelbetreiber Kenntnis von den Bau- bzw. Abrissmaßnahmen hatte und wie verhältnismäßig diese waren.
Das Urteil dürfte künftig als wichtige Orientierung dienen, wenn Baustellen- oder Abrissarbeiten die Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Geld zurück bekommen Verbraucher, wenn Sie ihre Rechte nun stärker wahrnehmen.

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