FAQ: Bürgergeld nach Kündigung
Damit Sie Leistungen gemäß SGB II beantragen können, müssen Sie erwerbsfähig sein und als bedürftig eingestuft werden. Ob Sie sich in der Arbeitslosigkeit befinden, Arbeitslosengeld beziehen oder einer Arbeit nachgehen, ist für den grundsätzlichen Anspruch auf Bürgergeld unerheblich.
Grundsätzlich erhalten Sie auch Bürgergeld, wenn Sie Ihren bestehenden Arbeitsvertrag kündigen. Jedoch kann dies zu Sanktionen beim Arbeitslosengeld und beim Bürgergeld führen. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber wirkt sich hingegen für gewöhnlich nicht negativ auf den Leistungsanspruch aus.
Planen Sie zu kündigen und Bürgergeld zu beantragen, wirkt sich dies in der Regel negativ auf Ihren Leistungsanspruch aus. Zusätzlich haben Sie immer weniger Geld zur Verfügung, wenn Sie Ihren Job kündigen und ausschließlich Bürgergeld beziehen.
Inhalt
Bürgergeld trotz Kündigung: Wann erhalte ich Bürgergeld nach einer Kündigung?
Bürgergeld dient grundsätzlich der Sicherung des Existenzminimums. Für den Anspruch ist es unerheblich, ob Sie sich in Arbeit befinden oder arbeitslos gemeldet sind. Viel mehr geht es darum, ob Ihr eigenes Geld ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.
Verlieren Arbeitnehmer Ihren Job, erhalten diese jedoch vorrangig Arbeitslosengeld. Hierfür ist es jedoch wichtig, dass Sie in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung insgesamt mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I gemäß § 136 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III).
Höhe des Arbeitslosengelds – Die Höhe des Arbeitslosengelds errechnet sich aus Ihrem Arbeitslohn. In der Regel erhalten Sie rund 60 % Ihres Nettolohns. Haben Sie ein Kind, steigt dieser Betrag auf 68 % an.
Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie stattdessen Bürgergeld bei einer Kündigung. Zusätzlich ist es möglich, dass Sie bei einem zu geringen Arbeitslosengeld dieses mit Bürgergeld aufstocken können.
In den folgenden Abschnitten gehen wir auf die grundsätzlichen Voraussetzungen des Bürgergeld-Bezugs ein und zeigen Ihnen, welche Auswirkungen eine Kündigung auf Ihren Bürgergeld-Anspruch hat. Dabei unterscheiden wir beispielsweise zwischen einer arbeitgeberseitigen Kündigung und einer Eigenkündigung.
Generelle Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld
Gemäß des Verfassungsgerichts hat jeder Bürger Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Können Sie dieses selbst nicht sicherstellen, erhalten Sie staatliche Unterstützung in Form des Bürgergeldes. Dieses dient als eine Art Grundsicherung und ist im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) gesetzlich festgeschrieben.
Jedoch gibt es gewisse Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Sie Bürgergeld erhalten. Festgeschrieben sind diese in § 7 SGB II. Um Bürgergeld zu erhalten, müssen Sie dementsprechend folgende Punkte erfüllen:
- mindestens 15 Jahre alt sein
- die gesetzliche Regelaltersrente noch nicht erreicht haben
- erwerbsfähig sein
- bedürftig sein
- Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
Dementsprechend besteht auch ein Anspruch auf Bürgergeld nach einer Kündigung. Allerdings kann sich diese je nach Form auf den Leistungsanspruch auswirken.
Bürgergeld nach einer Kündigung vom Arbeitgeber
Verlieren Sie unverschuldet Ihren Job durch eine arbeitgeberseitige Kündigung und gelten infolge dieser als bedürftig, können Sie zur Existenzsicherung Bürgergeld beim jeweilig zuständigen Jobcenter beantragen. Dabei gilt es zunächst zu prüfen, ob Ihnen Arbeitslosengeld zusteht.
Ist dies der Fall und Ihr Einkommen liegt dennoch unterhalb des Ihnen zustehenden Regelbedarfs, dient das Bürgergeld dazu, diese Lücke zu schließen. Wie bei Jobs mit einem niedrigen Einkommen auch, gelten Sie in diesem Fall als ein sogenannter Aufstocker, da Sie Ihr Arbeitslosengeld mit dem Bürgergeld ergänzen („aufstocken“).
Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie im vollen Leistungsumfang Bürgergeld. Wie viel dies ist, hängt von Ihrem jeweiligen Bedarf ab, welcher sich aus dem Regelbedarf (Regelsätze) und den Kosten der Unterkunft ergibt. Auswirkungen auf die Höhe des Bürgergelds hat die Kündigung in diesem Fall nicht.
Bürgergeld bei eigener Kündigung
Die eigenständige Kündigung des Jobs führt typischerweise dazu, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld verhängt. In diesem Fall kann die Agentur für Arbeit die Zahlungen des Arbeitslosengeldes für bis zu 12 Wochen aussetzen.
Ganz so drastisch sind die Auswirkungen auf den Anspruch auf das Bürgergeld bei eigener Kündigung nicht. Ein Streichen des kompletten Bezugs ist laut Gesetz aktuell nicht möglich. Geregelt ist die Höhe der Leistungsminderung in § 31a SGB II.
Jedoch sind Kürzungen vom Bürgergeld bei einer Selbstkündigung ebenfalls üblich. Im Normalfall wird eine Eigenkündigung beim Bürgergeld als eine einfache Pflichtverletzung angesehen (§ 31 Abs. 2 SGB II). Dies hat zur Folge, dass Ihnen das Jobcenter 10 Prozent Ihres Regelsatzes für einen Monat kürzen kann.
Neben den direkten finanziellen Auswirkungen hat dies zudem den Nachteil, dass Sie beim Jobcenter als „vorbestraft“ gelten. Leisten Sie sich einen weiteren Pflichtverstoß, hat dies für gewöhnlich direkt eine Leistungskürzung in Höhe von 20 % für 2 Monate zur Folge. Bei einem dritten Verstoß erhöhen sich die Sanktionen auf maximal 30 % für die Dauer von 3 Monaten.
Auswirkungen auf Mietzahlungen – Eine Auswirkung auf die Mietzahlungen hat eine Pflichtverletzung nicht. Diese darf keinen Verlust der Wohnung nach sich ziehen und bezieht sich ausschließlich auf den Regelsatz. Leistungen für die Miete oder die Kosten der Heizung werden während einer solchen Sanktionierung ganz normal weitergezahlt.
Bürgergeld bei fristloser Kündigung: Drohen Sanktionen?
Eine Frage, die durchaus im Zusammenhang mit Bürgergeld und Kündigungen aufkommen kann: Führt beim Bürgergeld eine fristlose Kündigung zum Verlust des Leistungsanspruchs?
Eine arbeitgeberseitige fristlose Kündigung führt beim Bürgergeld genauso zu Sanktionen wie eine Eigenkündigung auch. Begründet ist dies mit dem eigenen Verschulden des Arbeitnehmers.
In diesem Fall zählt die Arbeitslosigkeit als selbst verursacht, was eine Sanktionierung rechtfertigt. Das Jobcenter kann Ihnen somit bei einer fristlosen Kündigung ebenfalls 10 % des Leistungsbezugs streichen.
Anders verhält es sich hingegen bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer, sofern diese gerechtfertigt ist. Liegt beispielsweise eine schwerwiegende Pflichtverletzung Ihres Arbeitgebers vor, haben Sie das Recht außerordentlich zu kündigen, was in der Regel zu keinen Leistungskürzungen führt.
Bürgergeld nach einer Kündigung: Kann man in der Sperrzeit Bürgergeld beantragen?
Verursachen Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst, gilt gemäß § 159 SGB III eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von maximal 12 Wochen. Innerhalb dieses Zeitraums ruhen die Ansprüche, was bedeutet, dass Sie kein Arbeitslosengeld durch die Arbeitsagentur erhalten.
Um während der Sperrfrist nicht mittellos dazustehen, haben Sie jedoch die Möglichkeit, Bürgergeld zu beantragen. Zwar gibt es beim Bürgergeld keine generelle Sperre bei einer Kündigung, dennoch führt diese normalerweise zu einer Kürzung des Leistungsbezugs um 10 %. Liegt nach Ablauf der Sperre Ihr Arbeitslosengeld unter Ihrem Regelbedarf, können Sie dieses weiterhin mit Bürgergeld aufstocken.

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