FAQ: Bürgergeld-Gesetz
Bürgergeld ist eine Sozialleistung, die bedürftigen Menschen den Lebensunterhalt sichern soll. Haben Sie Anspruch, erhalten Sie laut Bürgergeld-Gesetz den für Sie gültigen Regelbedarf und eventuelle Zahlungen für einen Mehrbedarf.
Verstoßen Sie gegen die geltenden Pflichten, kann das Jobcenter Leistungsminderungen veranlassen. Beim ersten Verstoß erhalten Sie für einen Monat 10 Prozent weniger, beim dritten Verstoß sind es 30 Prozent für 3 Monate. Mehr Infos erhalten Sie hier.
Bei der Beurteilung Ihrer Hilfebedürftigkeit gibt es sowohl beim Vermögen als auch beim Einkommen Freibeträge. Im ersten Jahr bleibt Ihr Vermögen bis zu einer Grenze von 40.000 Euro unberücksichtigt. Wie es danach weitergeht und was bei einer Bedarfsgemeinschaft gilt, erklären wir Ihnen hier.
Inhalt
Neues Bürgergeld-Gesetz: Was ist das Bürgergeld?
Bürgergeld ist eine Sozialleistung für Menschen in der Arbeitslosigkeit, Arbeitssuchende oder Menschen mit einem niedrigen Einkommen. 2023 löste es das Arbeitslosengeld II ab, das auch als Hartz IV bekannt ist.
Nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) ist Bürgergeld dem Gesetzestext entsprechend eine Sozialleistung, die für erwerbsfähige Menschen gedacht ist. Sie müssen also arbeiten können, um diese Sozialleistung anfordern zu können.
Bürgergeld: Welches Gesetz ist das richtige?: Häufig wird das Bürgergeld-Gesetz mit dem SGB XII verwechselt. Dieses beschäftigt sich vor allem mit der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Informationen zum Bürgergeld, das auch als Grundsicherung für Arbeitssuchende bekannt ist, finden Sie im SGB II.
Welche Funktion hat das Bürgergeld?
Das Gesetz zum Bürgergeld hat den Zweck, Arbeitssuchende und Menschen mit einem niedrigen Einkommen finanziell so zu unterstützen, dass Sie sich sorgenlos um eine neue Arbeit bemühen können. Als Empfänger erhalten Sie monatlich Zahlungen vom Jobcenter, die lebensnotwendige Kosten decken sollen.
Die Würde des Menschen und eine Gewährleistung des Existenzminimums ist laut Art. 1 Abs. 1 (GG) Gesetz. Bürgergeld ist der Start in eine Sozialreform, die dieses Existenzminimum sichert. Menschen sollen sich mehr auf die Qualifizierung und Ausbildung konzentrieren, um einen Beruf aufnehmen zu können, der ihnen zusagt.
Wie wurde Bürgergeld im Gesetz festgelegt?
Der Start der Sozialreform begann im Jahr 2022 mit dem üblichen Ablauf unserer Gesetzgebung. Bürgergeld wurde als Gesetzesentwurf am 14. September 2022 vom Bundeskabinett beschlossen.
Am 10. November 2022 stimmte der Bundestag mit einer Mehrheit für die Durchsetzung der Reform. Nachdem am 25. November Bundesrat und Bundestag ebenfalls für das Bürgergeld-Gesetz stimmten, trat es am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bürgergeld-Gesetz: Wer bekommt wie viel Bürgergeld?
Es gibt keine eindeutige Antwort darauf, wie viel Bürgergeld ausgezahlt wird. Denn nicht jeder Mensch erhält monatlich die gleiche Summe.
Zudem überprüft das Jobcenter im Vorhinein, ob Ihrem Antrag überhaupt stattgegeben wird. Erhalten Sie kein Bürgergeld, haben Sie laut Bürgergeld-Gesetz die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.
Voraussetzungen für den Erhalt von Bürgergeld
Welche Menschen einen Anspruch auf die Sozialleistungen haben, bestimmen die jeweiligen Gesetze. Bürgergeld als Grundsicherung für Arbeitssuchende ist beispielsweise nur für Menschen gedacht, die die folgenden Grundvoraussetzungen erfüllen.
- Mindestalter von 15 Jahren
- Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland
- Mindestens zu 3 Stunden Arbeit täglich fähig
- Sie selbst oder jemand aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft ist hilfebedürftig
So viel Unterstützung bekommen Sie laut Gesetz
Wie viel Geld Sie erhalten, ist im Bürgergeld-Gesetz durch den Regelbedarf geklärt. Der Gesetzgeber verwendet die Regelbedarfsstufen, um einzuordnen, welche Summe eine Person oder eine Personengruppe für den Lebensunterhalt benötigt.
Die aktuellen Regelbedarfe gelten seit dem 1. Januar 2024. Sie wurden im Vergleich zu 2023 erhöht. Gründe für die Erhöhung um 12 Prozent sind die gestiegenen Inflationsraten und Energiepreise im Jahr 2023. Außerdem wurde im Zuge der Sozialreform für die Berechnung eine neue Grundlage geschaffen.
Die neuen Regelbedarfe finden Sie im Bürgergeld-Gesetz. Das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) listet diese ebenfalls auf. Auch wir haben für Sie eine Übersicht der Regelsätze erstellt.
| Regelbedarfsstufe | Regelsatz |
|---|---|
| Alleinstehende/Alleinerziehende (Regelbedarfstufe 1) | 563 Euro |
| Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften (Regelbedarfstufe 2) | 506 Euro |
| Volljährige in Einrichtungen (Regelbedarfstufe 3) | 451 Euro |
| Jugendliche von 14-17 Jahre (Regelbedarfstufe 4) | 471 Euro |
| Kind von 6-13 Jahre (Regelbedarfstufe 5) | 390 Euro |
| Kind von 0-5 Jahre (Regelbedarfstufe 6) | 357 Euro |
Stehen Ihnen auch Mehrbedarfe zu?
Sobald Sie als hilfebedürftig gelten und Ihrem Antrag auf Bürgergeld stattgegeben wird, erhalten Sie mindestens den für Sie geltenden Regelbedarf. Darüber hinaus zahlt das Jobcenter in der Regel Wohn- und Heizkosten.
Außerdem stehen Ihnen eventuell Zahlungen für einen Mehrbedarf zu. Aufgrund besonderer Lebensumstände kann es sein, dass der Regelsatz nicht für die Deckung aller nötigen Kosten ausreicht. In solchen Fällen können Sie einen Mehrbedarf beantragen. Im Folgenden haben wir einige Beispiele für Sie aufgelistet, die einen Anspruch auf Mehrbedarf rechtfertigen:
- Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche
- Alleinerziehende (Höhe abhängig vom Kindesalter)
- Menschen mit Behinderung und Schwerbehinderung
- Menschen, die aus medizinischen Gründen auf spezielle Lebensmittel angewiesen sind
Mehrbedarf bei Bürgergeld-Bezug: In der Regel wird die Höhe eines Mehrbedarfs prozentual in Bezug zu Ihrem Regelbedarf berechnet. Bei einer Behinderung erhalten Sie beispielsweise einen Mehrbedarf von 35 Prozent.
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© by brutto-netto-rechner.infoBürgergeld-Gesetz: Welche Vorgaben sind gegeben?
Die Grundvoraussetzung für Bürgergeld, die für viele am undurchsichtigsten ist, ist die der Hilfebedürftigkeit.
Ab wann gelten Sie als hilfebedürftig? Auch im Bürgergeld-Gesetz ist dem Text keine eindeutige Antwort auf diese Frage zu entnehmen.
Die Hilfebedürftigkeit ist Gegenstand des § 9 SGB II. So ist der Wortlaut im ersten Absatz folgender:
Es gibt also nicht die allgemeingültige Zahl, die Sie unterschreiten müssen, um Bürgergeld zu erhalten. Viel mehr ist das von den individuellen Gegebenheiten abhängig. So gelten Sie als hilfebedürftig, wenn Sie durch Ihr Einkommen nicht die Kombination aus Mietkosten und dem Regelsatz und eventuellen Mehrbedarfen decken können.
Es gibt also nicht die allgemeingültige Zahl, die Sie unterschreiten müssen, um Bürgergeld zu erhalten. Viel mehr ist das von den individuellen Gegebenheiten abhängig. So gelten Sie als hilfebedürftig, wenn Sie durch Ihr Einkommen nicht die Kombination aus Mietkosten und dem Regelsatz und eventuellen Mehrbedarfen decken können.
Wie viel Geld darf man bei Bürgergeld haben?
Bei der Bewertung Ihrer Hilfebedürftigkeit unterscheiden zuständige Behörden zwischen Ihrem Einkommen und dem Vermögen, das Sie besitzen. Bürgergeld-Gesetze bestimmen für beides Freibeträge, die bei der Beurteilung Ihrer Hilfebedürftigkeit nicht berücksichtigt werden.
Grundsätzlich werden die ersten 100 Euro eines Brutto-Einkommens nicht berücksichtigt. Bei dem Teil des Einkommens, der die 100 Euro jedoch nicht 520 Euro übersteigt, sind 20 Prozent anrechnungsfrei.
So gibt es weitere Stufen bis zu einem Gehalt zwischen 520 und 1.000 Euro und zwischen 1.000 und 1.200 Euro (bei Menschen mit einem minderjährigen Kind sogar 1.500 Euro). Bei der ersten Grenze werden 30 Prozent dem Bürgergeld nicht angerechnet und bei der zweiten sind es immerhin noch 10 Prozent.
Ähnlich verhält es sich mit Ihrem Vermögen, also Dingen wie Geld, Sparbriefen, Schmuck oder Haus- und Grundeigentum. Vermögen ist während des ersten Jahres des Leistungsbezugs nur erheblich, wenn es die Summe von 40.000 Euro übersteigt, danach sind es 15.000 Euro. Beim Vermögen weiterer Personen einer Bedarfsgemeinschaft liegt der Freibetrag bei 15.000 Euro. Ist Ihr Vermögen erheblich, erhalten Sie kein Bürgergeld.
Vorrangige Leistungen müssen vorher ausgeschöpft sein
Bevor Sie Bürgergeld beantragen können, müssen Sie vorrangige Leistungen beantragen. Gerade wenn diese bereits ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt zu decken, kann ein Antrag auf Bürgergeld abgelehnt werden.
Denn neben Bürgergeld existieren noch weitere Sozialleistungen. Diese sind in einer Normenpyramide angeordnet. Sie haben erst Anspruch auf eine Sozialleistung, wenn die vorrangige Leistung nicht ausreicht. Bestandteile der Normenpyramide haben wir Sie im Folgenden aufgelistet.
- Wohngeld
- Kinderzuschlag
- Alters- und Hinterbliebenenrente
- BAföG
- Bürgergeld
Wie teuer darf ein Auto bei Bürgergeld sein?
Bei Autos fragen sich viele Bürgergeld-Beziehende, ob dieses als Vermögen gewertet wird oder nicht. An dieser Stelle können wir Sie aber beruhigen. Laut § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist ein angemessenes Fahrzeug für jede erwerbsfähige Person einer Bedarfsgemeinschaft nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
Was als angemessen gilt, wird bei einer Prüfung wiederum individuell entschieden. Haben Sie beispielsweise mehrere Kinder, kann auch ein größeres Auto anrechnungsfrei sein, da Sie dieses für Ihren Alltag benötigen.
Bis 15.000 Euro sind Autos immer anrechnungsfrei: Würde Ihr Auto bei einem Verkauf weniger als 15.000 Euro erzielen, gilt es von vornherein als angemessen. Ab dieser Summe führt das Jobcenter in der Regel eine Prüfung der Angemessenheit durch.
Diese Pflichten müssen Sie als Bürgergeld-Empfänger erfüllen
Der Zweck des Bürgergeldes ist es, Ihnen die nötige Sicherheit zu geben, während Sie wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es Ihrer Mitarbeit. Daher haben auch Sie gewisse Pflichten, wenn Sie Sozialleistungen wie Bürgergeld beziehen.
Die Grundpflichten, die das Bürgergeld-Gesetz von Ihnen verlangt, dienen alle Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt. So haben Sie beispielsweise die Pflicht, Termine beim Jobcenter wahrzunehmen und sich im Vorhinein zu entschuldigen, sollten Sie einen Termin aus triftigen Gründen verpassen.
Weitere weitere Pflichten, die Sie befolgen müssen, wenn Sie Bürgergeld beziehen, sind folgende:
- Teilen Sie Veränderungen Ihrer finanziellen Lage umgehend mit
- Halten Sie Fristen ein (beispielsweise bei krankheitsbedingten Attesten)
- Achten Sie darauf, für das Jobcenter erreichbar zu sein
- Mindern Sie nicht absichtlich Ihr Einkommen, um mehr Bürgergeld zu erhalten
- Nehmen Sie an abgesprochenen Qualifizierungsmaßnahmen teil
Die Art und Weise, mit der Sie gemeinsam mit Ihrem Ansprechpartner nach einer neuen Stelle für Sie suchen, halten Sie in einem Kooperationsplan fest. Dieser ist nicht rechtlich bindend, schafft aber eine Vertrauensbasis für Sie und Ihren Ansprechpartner.
Halten Sie sich nicht an Absprachen und Pflichten und verstoßen Sie gegen den Kooperationsplan, kann das Jobcenter Ihnen laut dem Bürgergeld-Gesetz Teile Ihrer Leistungen streichen.
Diese Sanktionen und Leistungsminderungen können auf Sie zukommen
Wann Sie einen Pflichtverstoß begehen, der eine Leistungsminderung zur Folge hat, regelt § 31 SGB II. Als Beispiel dient uns hier § 31 Abs. 1 Nr. 2.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern.
Wie hoch die Leistungsminderungen sind, ist im Bürgergeld-Gesetz ebenfalls genau geregelt. Die Höhe ist dabei von der Anzahl der Verstöße abhängig, die Sie sich leisten.
- 1. Verstoß: 10 % Leistungsminderung für 1 Monat
- 2. Verstoß: 20 % Leistungsminderung für 2 Monate
- 3. Verstoß: 30 % Leistungsminderung für 3 Monate

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