FAQ: Bürgergeld mit Eigenheim
Wie viel Bürgergeld Sie erhalten, hängt grundsätzlich von der Höhe Ihres Bedarfs ab. Dieser ermittelt sich unter anderem aus Ihrem jeweiligen Regelsatz. In einer Bedarfsgemeinschaft erhöht sich der jeweilige Bedarf zusätzlich um die Regelsätze der anderen Personen. Die Höhe ist somit individuell.
Das im Jahr 2023 eingeführte Bürgergeld dient der Grundsicherung des Existenzminimums. Bevor Sie dieses erhalten, müssen Sie zunächst Ihre vorhandenen Ersparnisse und Vermögenswerte einsetzen. Laut Gesetz ist der Bezug ausschließlich möglich, wenn kein erhebliches Vermögen vorliegt.
Beziehen Sie Bürgergeld und wohnen im eigenen Haus, besteht die Möglichkeit, auch hierfür Kosten geltend zu machen. Das Jobcenter zahlt auch in diesem Fall ähnlich wie bei einer Mietwohnung die Kosten für die Unterkunft, sofern das Haus angemessen ist. Hierunter fallen Kosten wie zum Beispiel für die Heizung oder für Reparaturen.
Inhalt
Bürgergeld mit Eigenheim: Kann ein Hausbesitzer Bürgergeld beantragen?
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch) haben dem Grundsatz nach erwerbsfähige und bedürfte Menschen. Darunter fallen Personen in Arbeitslosigkeit ohne Einkommen, Bezieher von Arbeitslosengeld und berufstätige Menschen.
Reichen die eigenen Einkünfte nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und liegen somit unter dem Existenzminimum, können Sie staatliche Unterstützung in Form von Bürgergeld beim jeweilig zuständigen Jobcenter beantragen. Ob Sie ein Eigenheim oder eine eigene Wohnung besitzen oder zur Miete wohnen, spielt für den Leistungsanspruch für gewöhnlich keine Rolle.
Jedoch ist es wichtig zu beachten, dass der Bezug von Bürgergeld nur möglich ist, wenn kein erhebliches Vermögen vorhanden ist. So ist im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs, der sogenannten Karenzzeit, ein Vermögen von 40.000 Euro erlaub.
Nach dem Ablauf der Karenzzeit sinkt das Schonvermögen auf 15.000 Euro. Jede weitere Person in Ihrer Bedarfsgemeinschaft darf zusätzlich 15.000 Euro besitzen. Das eigene Haus zählt hingegen nur zum Vermögen, wenn dieses eine gewisse Wohnfläche überschreitet.
Wie groß darf das Eigenheim bei Bürgergeld-Bezug sein?
Damit Sie als Hausbesitzer einen Anspruch auf den Bezug von Bürgergeld haben, ist es wichtig, dass Ihr Haus als angemessen gilt. Damit dies der Fall ist, darf die Wohnfläche einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten.
Wie hoch dieser ist, hängt von der Anzahl der Bewohner des Hauses ab, mit denen Sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Für bis zu 4 Personen gilt eine Wohnfläche von bis zu 140 m² grundsätzlich als angemessen.
Leben mehr Personen in Ihrem Haushalt erhöht sich die erlaubte Wohnfläche um weitere 20 m² pro Person. Kinder im Babyalter zählen jedoch in der Regel nicht.
Ausnahmen – Ähnlich wie bei der Miete gilt auch hinsichtlich der Wohnfläche bei einem Eigenheim eine Karenzzeit von einem Jahr. Innerhalb dieser Zeit prüft das Jobcenter in der Regel nicht die Größe Ihres Hauses. Zudem kann eine höhere Wohnfläche anerkannt werden, wenn die Berücksichtigung dieser als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde.
Bürgergeld bei Eigenheim: Ist der Wert des Hauses wichtig?
Immobilien können sich je nach Lage deutlich im Wert unterscheiden. Beispielsweise ist der Wert eines Hauses in Städten wie München, Stuttgart oder Berlin oftmals um ein Vielfaches höher als eine vergleichbare Immobilie in ländlichen Gebieten.
Der Gesetzgeber geht in § 12 Abs. 1 des SGB II jedoch lediglich auf die jeweilige Wohnfläche ein. Wie viel ein Haus wert ist, ist demzufolge nicht relevant und wirkt sich nicht auf Ihren Leistungsanspruch aus.
Kann das Jobcenter mich zwingen, mein Haus zu verkaufen?
Damit Sie beim Bezug von Bürgergeld Ihr Eigenheim behalten können, darf es nicht zu groß sein. Maßgeblich ist die entsprechende Wohnfläche. Ist diese zu hoch, wird das Jobcenter Ihren Bürgergeld-Antrag ablehnen. Ausgenommen hiervon ist die einjährige Karenzzeit, in der auch größere Wohnflächen nicht angerechnet werden.
Natürlich kann niemand von Ihnen verlangen, Ihr Haus zu verkaufen. Jedoch haben Sie bei einem zu großen Eigenheim auch keinen Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter.
Sind Sie auf die staatliche Unterstützung angewiesen, kann allerdings ein Verkauf notwendig sein. Bevor Sie dies in Betracht ziehen, sollten Sie zunächst prüfen, ob nicht es nicht andere Möglichkeiten gibt. Beispielsweise kann das Jobcenter in gewissen Situationen eine besondere Härte feststellen, wodurch auch größere Wohnflächen nicht zu einer Berücksichtigung führen.
Eine weitere Option ist es, Teile des Hauses unterzuvermieten und so die Wohnfläche zu reduzieren. Zwar werden auch die Mieteinnahmen bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruchs berücksichtigt, dennoch kann dies von Vorteil sein und den Bezug von Bürgergeld ermöglichen.
Wird bei Bezug von Bürgergeld der Eigenheim-Kredit übernommen?
Der Kauf einer Immobilie stellt eine außerordentliche finanzielle Belastung dar. In den meisten Fällen ist hierfür ein entsprechender Kredit notwendig. Ist das Eigenheim noch nicht vollständig abbezahlt und Sie geraten in eine finanzielle Notsituation, stellt sich zwangsläufig die Frage, was mit den Tilgungsraten passiert.
Können Sie Ihren Lebensunterhalt nicht mehr aus eigenen Mitteln finanzieren, haben Sie laut Gesetz den Anspruch auf Bürgergeld. Der Leistungsanspruch ergibt sich dabei aus den jeweiligen Regelsätzen Ihrer Bedarfsgemeinschaft.
So steht einer alleinstehenden Person laut Gesetz ein Regelsatz von 563 Euro zu. Leben Sie zusammen mit Ihrem Partner erhöht sich dieser auf insgesamt 1.012 Euro (506 Euro pro Person). Kinder erhöhen dem Anspruch zusätzlich je nach Ihrem Alter.
- 451 Euro bei Kindern zwischen 18 und 25 Jahren
- 471 Euro bei Kindern zwischen 14 und 17 Jahren
- 390 Euro bei Kindern zwischen 6 und 13 Jahren
- 357 Euro bei Kindern zwischen 0 und 5 Jahren
Einer Familie mit zwei minderjährigen Kindern steht so bis zu 1.954 Euro aus den Regelsätzen zu. Zusätzlich können Sie weitere Kosten beim Jobcenter geltend machen.
Unter anderem übernimmt dieses auch die Schuldzinsen für Hypotheken, sofern diese eine angemessene Höhe haben. Die Tilgungsraten an sich übernimmt das Amt hingegen nicht, da dadurch eine Erhöhung Ihres Vermögens stattfinden würde. Dies bedeutet, dass Sie die Raten für Ihren Kredit selbst aus Ihrem Regelbedarf bezahlen müssen.
Bürgergeld und Eigenheim: Welche zusätzlichen Kosten trägt das Jobcenter?
Wohnen Sie zur Miete, trägt das Jobcenter im Bedarfsfall die Kosten Ihrer Unterkunft. Ähnlich ist es auch, wenn Sie ein Eigenheim besitzen und Bürgergeld beziehen.
So können Sie beispielsweise Ihre Heizkosten entsprechend geltend machen. Diese werden auch bei einem Eigenheim in angemessener Höhe vom Jobcenter getragen.
Darüber hinaus besteht zudem die Möglichkeit, dass das Jobcenter weitere Kosten trägt. Hierzu zählen zum Beispiel die Grundsteuer und die Kosten für die Wohngebäudeversicherung. Außerdem bezahlt das Jobcenter die Kosten für Instandhaltungen und Reparaturen, sofern sich diese nicht vermeiden lassen.

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