Bezug von Bürgergeld mit einem Ehepartner: Ist das möglich?

Der Bezug von Bürgergeld ist für Ehepartner problemlos möglich.
Der Bezug von Bürgergeld ist für Ehepartner problemlos möglich.

FAQ: Bürgergeld als Ehepartner beziehen

Wer erhält Bürgergeld?

Anspruch auf die staatliche Grundsicherung haben sowohl Personen in Arbeitslosigkeit als auch Menschen, die einer Arbeit nachgehen und dennoch als hilfebedürftig gelten. Gleiches gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld.

Bürgergeld trotz Ehepartner: Bekommen Ehepartner Bürgergeld?

Der Bezug von Bürgergeld ist auch für Ehepartner möglich. Sind beide nicht dauerhaft getrennt und leben zusammen in einem Haushalt, liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor. Sind die Voraussetzungen für das Bürgergeld erfüllt, können Ehepartner ebenfalls die staatlichen Leistungen gemäß SGB II beantragen.

Bürgergeld: Welche Voraussetzungen bestehen für Ehepartner?

Damit ein Anspruch auf Bürgergeld besteht, gilt auch für Ehepartner die Bedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit als vorausgesetzt. Mindestens einer der beiden muss somit leistungsberechtigt sein.

Besteht ein Anspruch auf Bürgergeld, wenn der Ehepartner Rentner ist?

Bezieht Ihr Partner Altersrente, wird diese Ihrem Leistungsanspruch nur angerechnet, wenn die Rente höher als sein Bedarf zum Lebensunterhalt ist. Liegt sie darunter, kann Ihr Partner zusätzlich zu seiner Rente aufstockende Leistungen nach SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) beantragen.

Bürgergeld für Ehepartner: Wann können verheiratete Paare Bürgergeld beantragen?

Der Bezug von Bürgergeld ist für Ehepartner möglich, sobald deren gemeinsames Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht.
Der Bezug von Bürgergeld ist für Ehepartner möglich, sobald deren gemeinsames Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht.

Wichtig ist es für den Bezug von Bürgergeld, dass das Einkommen der Ehepartner unterhalb des Existenzminimums liegt. Dies liegt vor, wenn beide zusammen nicht ausreichend verdienen, um den eigenen Lebensunterhalt zu stemmen.

Wie viel dies im Einzelfall ist, richtet sich nach Ihrem gesetzlich festgelegten Mindestbedarf. Dieser ergibt sich aus den jeweiligen Regelsätzen der Personen Ihres Haushalts sowie weiteren notwendigen Ausgaben wie der Miete. Bei Ehepartnern steht beiden Personen grundsätzlich ein monatlicher Regelsatz in Höhe von 506 Euro zu.

Zusätzlich zu diesen 506 Euro beziehungsweise 1.012 Euro erhöht sich der Regelbedarf, sofern Kinder im Haushalt leben. Für volljährige Kinder unter 25 Jahren erhöht sich der Bedarf um weitere 451 Euro.

Kinder zwischen 14 und 17 Jahren stehen 471 Euro Bürgergeld zu. Im Altersbereich zwischen 6 und 13 Jahren liegt der Regelsatz bei 390 Euro und für Kinder bis 5 Jahren bei 357 Euro.

Des Weiteren wird beim Bezug von Bürgergeld das Vermögen der Ehepartner durch das Jobcenter berücksichtigt. Generell dürfen Sie jeweils pro Person ein Vermögen von maximal 15.000 Euro besitzen. Eine Ausnahme hiervon bildet die sogenannte Karenzzeit, das erste Jahr des Leistungsbezugs. Innerhalb dieser Zeit liegt das Schonvermögen bei 40.000 Euro zuzüglich 15.000 Euro pro weiterer Person.

Antrag beim Jobcenter – Damit Ehepartner Bürgergeld erhalten, müssen Sie selbst aktiv tätig werden und einen entsprechenden Antrag auf Bürgergeld stellen. Dies ist über die Homepage der Bundesagentur oder das Portal Ihres zuständigen Jobcenters möglich. Alternativ können Sie den Antrag auch per Post oder persönlich stellen.

Gibt es Bürgergeld, wenn der Ehepartner arbeitet?

Grundsätzlich gibt es auch Bürgergeld, wenn der Ehepartner arbeitet. Als bezugsberechtigt gelten dem Gesetz nach hilfsbedürftige Menschen, die mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.

Sind die Voraussetzungen erfüllt und der Ehepartner oder Lebenspartner ist berufstätig, gilt es die Höhe dessen Einkommens zu beachten. Verdient der eigene Partner zu viel, besteht in der Regel auch kein Leistungsanspruch.

Wird das Gehalt des Partners bei Bürgergeld-Bezug angerechnet?

Beim Bürgergeld wird das Einkommen der Ehepartner gemeinsam betrachtet. Je nach Höhe des Einkommens gilt ein unterschiedlicher Freibetrag.
Beim Bürgergeld wird das Einkommen der Ehepartner gemeinsam betrachtet. Je nach Höhe des Einkommens gilt ein unterschiedlicher Freibetrag.

Grundsätzlich berücksichtigt das Jobcenter bei der Leistungsermittlung das vollständige Einkommen einer jeden Bedarfsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass beim Bezug von Bürgergeld eine Anrechnung vom Einkommen der Ehepartner beziehungsweise der Lebenspartner stattfindet.

Grundlage einer Bedarfsgemeinschaft ist das gemeinsamen Wirtschaften der betroffenen Personen. Eine genaue Definition, wer alles zu einer solchen Bedarfsgemeinschaft gehört, finden Sie unter § 7 SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch) Abs. 2. Zusammenfasst sind demzufolge folgende Personen leistungsberechtigt:

  • der Ehepartner der leistungsberechtigten Person
  • der Lebenspartner der leistungsberechtigten Person
  • bei leistungsberechtigten unverheirateten Kindern, die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil und dessen Partner
  • weitere Personen, die im Haushalt leben, sofern ein wechselseitiger Wille vorliegt, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen
  • dem Haushalt angehörige Kinder unter 25 Jahren

Somit gilt: Beziehen Sie Bürgergeld und Ihr Ehepartner ist berufstätig, reduziert sich der Leistungsanspruch um den vom Einkommen zu berücksichtigenden Anteil. Dementsprechend erhalten Sie allerdings kein Bürgergeld, wenn der Ehepartner zu viel verdient.

Wie viel Bürgergeld steht Ehepartnern zu?

Wie viel beim Bürgergeld vom Ehepartner angerechnet wird, hängt von der Höhe des Einkommens und des Bedarfs ab. Aus der Differenz des Bedarfs und des Einkommens ermittelt sich die Höhe vom Bürgergeld der Ehepartner. Als Einkommen zählen dabei jegliche Einkünfte.

Neben dem Arbeitslohn sind dies unter anderem auch das Elterngeld und das Kindergeld. Zusätzliche Einnahmen, wie beispielsweise aus Renten oder Vermietungen, rechnet das Jobcenter ebenfalls an.

Das Einkommen der Ehepartner wird allerdings nur anteilig angerechnet. Die ersten 100 Euro vom Einkommen sind stets anrechnungsfrei. Vom Betrag zwischen 100 Euro und 520 Euro berücksichtigt das Jobcenter 80 % (20 % gelten als Freibetrag).

Liegt das Einkommen darüber, werden vom Gehaltsbestandteil bis 1.000 Euro 30 % nicht angerechnet. Im Bereich zwischen 1.000 und 1.200 Euro gelten wiederum 10 % als Freibetrag. Alles, was über 1.200 Euro liegt, wird dem Anspruch vollständig angerechnet.

Wie hoch der jeweilige Anspruch auf Bürgergeld für die Ehefrau oder den Ehemann ist, können Sie mithilfe unseres Bürgergeld-Rechners herausfinden:

© by brutto-netto-rechner.info

Bürgergeld trotz Einkommen vom Ehepartner: Wie hoch ist beim Bürgergeld die Einkommensgrenze für Ehepartner?

Wie viel Sie verdienen dürfen, um Bürgergeld zu erhalten, richtet sich nach Ihrem Bedarf. Dementsprechend gibt es beim Bürgergeld keine feste Einkommensgrenze für Ehepartner.
Wie viel Sie verdienen dürfen, um Bürgergeld zu erhalten, richtet sich nach Ihrem Bedarf. Dementsprechend gibt es beim Bürgergeld keine feste Einkommensgrenze für Ehepartner.

Ein zu hohes Einkommen führt in der Regel dazu, dass kein Leistungsanspruch besteht. Wie dieses zusammenkommt, ist für die Berechnung des Anspruchs unerheblich.

Somit ist es egal, ob einer der Ehepartner oder beide arbeiten. Das Jobcenter berücksichtigt bei der Ermittlung der Ihnen zustehenden Leistungen das Einkommen aller Personen Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Wie hoch Ihr Einkommen sein darf, hängt von Ihrem jeweiligen Bedarf ab. Dieser setzt sich aus den Regelsätzen der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen und den Kosten der Unterkunft zusammen. Hierunter fallen die Mietkosten sowie die Kosten für die Heizung.

Bürgergeld und Einkommen: Einige Berechnungsbeispiele

Je höher Ihr Regelbedarf ist, desto mehr dürfen Sie oder Ihr Partner auch verdienen. Allerdings darf auch die Miete nicht zu hoch sein. Das Jobcenter übernimmt nur Kosten, die als angemessen gelten.

Wie viel als angemessen gilt, orientiert sich an der Anzahl der Personen im Haushalt und dem örtlichen Mietspiegel. Nachfolgend sehen Sie einige Beispiele, wie sich der Leistungsanspruch berechnet:

Verheiratetes Paar ohne Kinder, 538 Euro Bruttoeinkommen (538 Euro netto), 600 Euro Wohnungskosten:

  • Regelsatz: 1.012 Euro
  • Wohnungskosten: 600 Euro
  • Regelbedarf: 1.612 Euro
  • Freibetrag: 189,40 Euro
  • anzurechnendes Einkommen: 348,60 Euro
  • Auszahlungsbetrag: 1.263,40 Euro

Ehepaar mit 1 Kind (2 Jahre), 1.000 Euro Bruttoeinkommen (800 Euro netto), 750 Euro Wohnungskosten:

  • Regelsatz: 1.369 Euro
  • Wohnungskosten: 750 Euro
  • Regelbedarf: 2.119 Euro
  • Freibetrag: 328 Euro
  • anzurechnendes Einkommen: 722 Euro
  • Auszahlungsbetrag: 1.397 Euro

Verheiratetes Paar mit 2 Kindern (4 Jahre und 6 Jahre), 2.000 Euro Bruttoeinkommen, (1.600 Euro netto), 900 Euro Wohnungskosten:

  • Regelsatz: 1.759 Euro
  • Wohnungskosten: 900 Euro
  • Regelbedarf: 2.659 Euro
  • Freibetrag: 348 Euro
  • anzurechnendes Einkommen: 1.752 Euro
  • Auszahlungsbetrag: 907 Euro

Ehepaar mit 4 Kindern (6, 9, 14 und 16 Jahre), 4.000 Euro Bruttoeinkommen, (3.000 Euro netto), 1.200 Euro Wohnungskosten:

  • Regelsatz: 2.734 Euro
  • Wohnungskosten: 1.200 Euro
  • Regelbedarf: 3.934 Euro
  • Freibetrag: 348 Euro
  • anzurechnendes Einkommen: 3.652 Euro
  • Auszahlungsbetrag: 282 Euro

Wie Ihnen diese Beispiele zeigen, gibt es beim Bürgergeld keine allgemeingültige Einkommensobergrenze. Zwar liegt der maximale Freibetrag bei 348 Euro, dennoch kann ein hoher Regelbedarf auch bei einem vergleichsweise hohen Nettolohn einen Leistungsanspruch rechtfertigen.

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Über den Autor

Mohamed El Zaatari (Rechtsanwalt)
Mohamed El-Zaatari

Mohamed El-Zataari absolvierte sein Jura-Studium an der Universität Bremen und legte 2020 das 2. Staatsexamen ab. Nachdem er zwei Jahre lang als Referatsleiter in einer Bremer Landesbehörde tätig war, erhielt er 2022 seine Zulassung zum Rechtsanwalt. Er befasst sich vor allem mit dem Ausländer- und Sozialrecht.

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