Ist beim Bürgergeld ein eigenes Haus erlaubt?

Bürgergeld: Ein eigenes Haus hindert Sie nicht daran, staatliche Unterstützung zu erhalten.
Bürgergeld: Ein eigenes Haus hindert Sie nicht daran, staatliche Unterstützung zu erhalten.

FAQ: Bürgergeld und eigenes Haus

Bürgergeld und eigenes Haus: Gibt es Bürgergeld trotz eigenem Haus?

Beim Bürgergeld zählt Eigentum wie ein Haus in der Regel zum sogenannten Schonvermögen, sofern es eine bestimmte Wohnfläche nicht überschreitet. Dementsprechend gibt es auch Bürgergeld, wenn man ein Haus hat. Jedoch erhalten Sie ausschließlich Bürgergeld, wenn Sie im eigenen Haus selbst leben.

Bürgergeld: Darf ich mein Haus behalten?

Grundsätzlich kann Sie das Jobcenter nicht zwingend für den Bezug von Bürgergeld Ihr Haus zu verkaufen. Damit Sie einen Anspruch auf Leistungen gemäß SGB II haben, ist es jedoch wichtig, dass Ihr Haus als angemessen gilt. Was andernfalls gilt, erfahren Sie hier.

Bürgergeld für Hausbesitzer: Wie viel Bürgergeld erhalten Sie als Hausbesitzer?

Auch als Hausbesitzer steht Ihnen Bürgergeld zu. Allerdings bestehen auch verschiedene Voraussetzungen, um einen Anspruch auf Bürgergeld trotz Ihrem Haus zu haben. Welche das sind, wird in diesem Abschnitt erläutert.

Bürgergeld bei eigenem Haus: Bekomme ich Bürgergeld, wenn ich ein Haus habe?

Bürgergeld kann trotz eigenem Haus oder anderem Wohneigentum bezogen werden.
Bürgergeld kann trotz eigenem Haus oder anderem Wohneigentum bezogen werden.

Für den generellen Anspruch auf Bürgergeld stellt ein Haus kein Hindernis dar. Als leistungsberechtigt gelten Sie, wenn Sie erwerbsfähig und bedürftig sind. Hierzu müssen Sie mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten und Ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln finanzieren können.

Der Bezug ist sowohl für Menschen in Arbeitslosigkeit als auch für Erwerbstätige möglich. Der Arbeitslohn oder das Arbeitslosengeld werden jedoch beim Leistungsanspruch berücksichtigt.

Ist Ihr Einkommen zu gering und liegt unterhalb des Existenzminimums, können Sie dieses mit Bürgergeld aufstocken, sofern kein eigenes Vermögen vorhanden ist. Insgesamt dürfen Sie 15.000 Euro pro Person besitzen, wenn Sie Bürgergeld beziehen. Ein Einfamilienhaus zählt dabei ebenfalls zum Schonvermögen, solange die Wohnfläche als angemessen gilt.

Ausnahmen hiervon gelten innerhalb des ersten Jahrs des Leistungsbezugs. Dieser Zeitraum wird im Gesetz als Karenzzeit bezeichnet (§ 12 Abs. 3 SGB II). Beispielsweise ist so im ersten Jahr ein Vermögen von 40.000 Euro zuzüglich 15.000 Euro je weiterer Person erlaubt.

Wird ein Haus beim Bürgergeld angerechnet?

Beim Bürgergeld zählt zum Schonvermögen auch Ihr Haus, wenn es als angemessen gilt.
Beim Bürgergeld zählt zum Schonvermögen auch Ihr Haus, wenn es als angemessen gilt.

Um Bürgergeld zu erhalten, gilt es zunächst die eigenen Mittel aufzubrauchen. Sind diese erschöpft, erhalten Sie staatliche Unterstützung vom Jobcenter. Ausgenommen hiervon ist das sogenannte Schonvermögen, welches nicht angerechnet wird, wenn Sie Bürgergeld beziehen.

Damit beim Bürgergeld ein eigenes Haus zum Schonvermögen zählt, darf dieses nur eine bestimmte Größe haben. Überschreitet es diese, wird es wie anderes Vermögen ebenfalls vom Jobcenter berücksichtigt und angerechnet.

Ausnahmen in der Karenzzeit – Innerhalb der Karenzzeit kontrolliert das Jobcenter die Wohnfläche Ihres Eigenheims in der Regel nicht, sodass auch der Bezug von Bürgergeld bei einem größeren Haus möglich ist.

Bürgergeld mit eigenem Haus: Wie groß darf ein Haus bei Bürgergeld sein?

Bürgergeld für Hausbesitzer: Die Angemessenheit der Größe variiert je nach Personenanzahl im Haushalt.
Bürgergeld für Hausbesitzer: Die Angemessenheit der Größe variiert je nach Personenanzahl im Haushalt.

Beziehen Sie Bürgergeld und besitzen ein Haus, gelten gewissen Voraussetzungen, damit ein Leistungsbezug auch außerhalb der Karenzzeit möglich ist. Maßgeblich hierfür ist die Wohnfläche Ihres Hauses. Liegt dieses unterhalb der gesetzlichen Grenze, ist beim Bürgergeld ein eigenes Haus kein Problem.

Nach Ablauf der Karenzzeit gilt eine festgelegte Grenze, die auf § 12 Abs. 1 Satz 5 SGB II beruht. Demnach fällt ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 m² unter das Schonvermögen und wird entsprechend nicht dem Vermögen angerechnet.

Maßgeblich ist dabei die Anzahl an Personen, die im Haus leben. Die Grenze von 140 m² gilt für Haushalte von bis zu 4 Personen. Leben mehr Personen in dem Haus erhöht sich die maximale Wohnfläche entsprechend.

Pro weiterer Person gilt eine Wohnfläche von zusätzlichen 20 m² als angemessen. Leben Sie also zusammen mit 4 Personen in dem Haus, ist eine Wohnfläche von 160 m² erlaubt. Bei sechsköpfigen Familien sind es dementsprechend 180 m².

Was passiert mit meinem Haus, wenn ich Bürgergeld bekomme?

Unter Umständen kann ein Verkauf des Hauses notwendig sein. Jedoch kann keiner Sie zwingen, für Bürgergeld Ihr Haus zu verkaufen.
Unter Umständen kann ein Verkauf des Hauses notwendig sein. Jedoch kann keiner Sie zwingen, für Bürgergeld Ihr Haus zu verkaufen.

Beantragen Sie Bürgergeld und Ihr Haus ist zu groß, kann sich dies auf Ihren Leistungsanspruch auswirken. Berücksichtigt das Jobcenter Ihr Haus als Vermögen, besteht aufgrund des hohen Werts der Immobilien in der Regel kein Anspruch auf Bürgergeld.

Zwar dürfen Sie im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld Ihr Haus auch behalten, wenn dieses zu groß ist, jedoch kann es anschließend notwendig sein, das Haus zu verkaufen, um weiterhin Bürgergeld zu erhalten. Eine Pflicht zum Verkauf gibt es indes nicht. Allerdings besteht dann auch kein Anspruch auf Bürgergeld mehr.

Eine weitere Möglichkeit ist es, Teile des Hauses unterzuvermieten. In diesem Fall werden die Mieteinnahmen als Einkommen Ihrem Leistungsanspruch angerechnet. Die zu berücksichtigende Wohnfläche reduziert sich allerdings hierdurch, sodass ein Bezug von Bürgergeld weiterhin möglich ist. Genauso ist eine teilweise Abtrennung Ihres Wohnraums möglich, den Sie dann nicht mehr nutzen können.

Besteht diese Möglichkeit nicht, kann das Jobcenter laut Gesetz auch größere Wohnflächen anerkennen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Berücksichtigung des Hauses als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 1 Satz 5 SGB II).

Eigenheim und Bürgergeld: Welche Kosten werden zusätzlich übernommen?

Die Übernahme von Heiz- und Nebenkosten und anderen Kosten gehören auch dann zum Bürgergeld, wenn man ein Haus hat.
Die Übernahme von Heiz- und Nebenkosten und anderen Kosten gehören auch dann zum Bürgergeld, wenn man ein Haus hat.

Wohnen Sie zur Miete, übernimmt das Jobcenter angemessene Kosten für Ihre Unterkunft, wodurch sich Ihr Leistungsanspruch entsprechend erhöht. Hierzu zählen insbesondere die Mietkosten und die Kosten für die Heizung.

Aber auch wenn Sie in einem Eigenheim wohnen, haben Sie Anspruch auf zusätzliche Zahlungen des Jobcenters. Wie bei einer Mietwohnung können Sie ebenfalls Kosten der Unterkunft geltend machen. Hierunter fallen insbesondere die Heizkosten und Nebenkosten in angemessener Höhe.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass das Jobcenter weitere Kosten übernimmt, die im Zusammenhang mit Ihrer Unterkunft stehen. Hierzu zählen unter anderem:

  • die Grundsteuer
  • die Wohngebäudeversicherung
  • Kosten für Instandhaltung und Reparaturen, die nicht vermieden werden können
  • angemessene Schuldzinsen für Hypotheken

Wenn Sie Ihr Wohneigentum noch nicht vollständig abbezahlt haben, können vom Jobcenter auch entsprechende Zahlungen übernommen werden.

Bürgergeld mit Hauseigentum: Was gilt beim Erbe?

Bürgergeld: Ein Haus als Erbe fällt ebenfalls unter das Schonvermögen, wenn es nicht zu groß ist und Sie es selbst bewohnen.
Bürgergeld: Ein Haus als Erbe fällt ebenfalls unter das Schonvermögen, wenn es nicht zu groß ist und Sie es selbst bewohnen.

Ein Erbe wird beim Bürgergeld grundsätzlich dem Vermögen zugerechnet und zählt nicht als Einkommen. Geldsummen dürfen somit nicht das Schonvermögen von 40.000 Euro (im ersten Jahr) bzw. 15.000 Euro überschreiten.

Liegt die Erbschaftssumme darüber, müssen Sie zunächst dieses Geld für Ihren Lebensunterhalt einsetzen, bevor Sie Bürgergeld erhalten.

Der Bezug von Bürgergeld ist beim Erbe von einem Haus ebenfalls möglich. Hierbei gelten die gleichen Grenzen und Regelungen hinsichtlich der Wohnfläche. Somit kann sich ein zu großes Wohnhaus ebenfalls auf Ihren Anspruch auswirken. Entscheidend ist hierfür, ob Sie sich außerhalb der Karenzzeit befinden.

Mit Bürgergeld zum Hausbesitzer: Kann ich ein Haus kaufen, wenn ich Bürgergeld bekomme?

Auch Bezieher von Bürgergeld können per Kredit ein Haus kaufen, sofern dieses für Sie finanzierbar ist. Wichtig ist es zu beachten, dass beim Bürgergeld der Haus-Kredit nicht den Leistungsanspruch erhöht.

Zwar besteht die Möglichkeit, dass das Jobcenter angemessene Schuldzinsen trägt, jedoch müssen Sie von Ihrem Bürgergeld die Rate fürs Haus selbst tragen. Eine Übernahme der Tilgungsrate würde nämlich dazu führen, dass Vermögen aufgebaut wird, was laut Arbeitsagentur nicht der Fall sein darf.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Mohamed El Zaatari (Rechtsanwalt)
Mohamed El-Zaatari

Mohamed El-Zataari absolvierte sein Jura-Studium an der Universität Bremen und legte 2020 das 2. Staatsexamen ab. Nachdem er zwei Jahre lang als Referatsleiter in einer Bremer Landesbehörde tätig war, erhielt er 2022 seine Zulassung zum Rechtsanwalt. Er befasst sich vor allem mit dem Ausländer- und Sozialrecht.

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